Es ist immer wieder für Betroffene überraschend, wenn das Gericht in der Strafzumessung Taten berücksichtigt, die “eigentlich” eingestellt wurden. Das ist mit der BGH-Rechtsprechung auch durchaus vereinbar, allerdings gibt es Spielregeln, wie der BGH (2 StR 259/14) aktuell nochmals festgehalten hat. Einfach nur “Strafe erhöhen” geht so einfach nicht, da braucht es dann doch ein paar Feststellungen im urteil:
Zwar ist es zulässig, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass der Angeklagte weitere nicht abgeurteilte Straftaten begangen hat. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die weiteren Taten prozessordnungsgemäß festgestellt sind. Das Abstellen auf einen bloßen Verdacht ist unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2012 – 5 StR 425/12, NStZ-RR 2012, 368). Die Taten müssen so konkret festgestellt sein, dass sie in ihrem wesentlichen Unwertgehalt abzuschätzen sind (Senat, Urteil vom 5. Juni 2014 – 2 StR 381/13, NJW 2014, 2514, 2516).
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