Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
In einem Urteil vom 12. August 2025 (LG Berlin, Urt. v. 12.08.2025 – 27 O 255/25 eV) hat die 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin einen Unterlassungsantrag gegen eine identifizierende Wort- und Bildberichterstattung abgewiesen. Die Entscheidung erörtert im Detail die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einerseits und der Meinungs- und Pressefreiheit andererseits – und bekräftigt dabei die weiten Schutzbereiche journalistischer Berichterstattung im Kontext politisch aufgeladener Debatten.
Mit Beschluss vom 29. Juli 2025 (Az. 27 O 258/25 eV) hat die 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin eine einstweilige Verfügung auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung zurückgewiesen. Die Entscheidung betrifft die Reichweite des Gegendarstellungsanspruchs nach dem Berliner Pressegesetz und dem Medienstaatsvertrag. Die zentrale Aussage: Eine bloß persönlichkeitsrechtsneutrale Abweichung von der Wahrheit begründet kein berechtigtes Interesse an einer Gegendarstellung – auch dann nicht, wenn sich die Unrichtigkeit auf Tatsachen bezieht.
Öffentliche Meinungsbildung und freier Diskurs sind von zentraler Bedeutung für eine funktionierende Demokratie – gerade heute, da unsere Gesellschaft zunehmend zu zerreissen droht. In diesem Umfeld stellen missbräuchliche Klagen eine zunehmende Bedrohung dar. Diese sogenannten SLAPP-Klagen (Strategic Lawsuits Against Public Participation) zielen darauf ab, Kritiker durch juristische Mittel einzuschüchtern und zum Schweigen zu bringen.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat nun einen Referentenentwurf vorgelegt, der die EU-Richtlinie 2024/1069 in nationales Recht umsetzen soll. Dieser Entwurf zielt darauf ab, Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren zu schützen.
Der Bundesgerichtshof (VI ZR 337/22) konnte sich in einem recht interessanten Urteil mit der (Verdachts-)Berichterstattung im Rahmen eines Wirtschaftsstrafverfahrens beschäftigen: Es ging um eine identifizierende Bildberichterstattung über den ehemaligen Manager der Wirecard-Tochter CardSystems Middle-East FZ-LLC und die Frage, ob diese im Rahmen des Wirecard-Skandals zulässig war.
Die Weitergabe einvernehmlich erstellter Nacktbilder nach dem Ende einer Beziehung beschäftigt zunehmend die Strafjustiz. In einem aktuellen Beschluss vom 16. April 2025 (Az. 3 StR 40/25) präzisiert der Bundesgerichtshof (BGH) die Grenzen zwischen zwei tatbestandlich nahestehenden Normen: § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB, der den höchstpersönlichen Lebensbereich schützt, und § 184k Abs. 1 Nr. 3 StGB, der auf die Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen abzielt. Die Entscheidung zeigt deutlich, dass zwischen beiden Delikten eine klare dogmatische Trennlinie verläuft – mit erheblichen Auswirkungen auf Schuldspruch und Strafzumessung.
OLG Frankfurt bejaht Unterlassungspflicht: Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 26. Juni 2025 (Az. 16 U 58/24) der Klage einer Privatperson gegen die Betreiberin des sozialen Netzwerks Facebook weitgehend stattgegeben. Die Beklagte wurde verurteilt, das Bereithalten zweier Fake-Profile sowie die Verbreitung einer Reihe schwer beleidigender Äußerungen und unbefugt veröffentlichter Bildnisse zu unterlassen. Die Entscheidung markiert einen dogmatisch und rechtspolitisch bedeutsamen Schritt in der Entwicklung der mittelbaren Störerhaftung von Hostprovidern bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen.
Die Einbindung öffentlich-rechtlicher Inhalte durch private Anbieter steht zunehmend im Spannungsfeld medien- und urheberrechtlicher Regelungen. Das Landgericht München I hat in einem bemerkenswerten Urteil vom 28. Mai 2025 (Az. 37 O 2223/25) entschieden, dass die nicht autorisierte Integration einer öffentlich-rechtlichen Mediathek in das Basisangebot einer kommerziellen Streaming-Plattform rechtswidrig ist. Es geht um zentrale Klarstellungen zur Reichweite von § 80 Abs. 1 Nr. 3 MStV, zur Schutzgesetzqualität dieser Norm und zur Reichweite des urheberrechtlich zulässigen „Embedding“.
Grenzen nachbarschaftlicher Meinungsäußerung: Das gesellschaftliche Zusammenleben in verdichteten Wohnverhältnissen erfordert Rücksichtnahme – und ist doch häufig Kristallisationspunkt zwischenmenschlicher Spannungen. In einer Wohnungseigentümergemeinschaft in Heidelberg eskalierte ein solcher Konflikt in Form lautstarker Auseinandersetzungen über das Einparkverhalten, die schließlich ihren Weg in die Justiz fanden. Der Hinweisbeschluss des OLG Karlsruhe vom 26. Mai 2025 (3 U 28/24) verdeutlicht auf bemerkenswerte Weise, dass auch polemische, überspitzte und mitunter grobe Kritik im nachbarschaftlichen Alltag von der Meinungsfreiheit gedeckt sein kann – selbst wenn der Tonfall emotional, die Formulierung verletzend und die persönliche Beziehung belastet ist.
Strafbarkeit von Deepfakes: Ein ganz Vorschlag für ein Gesetz aus dem Bundesrat zielt darauf ab, den strafrechtlichen Schutz von Persönlichkeitsrechten vor sogenannten Deepfakes zu verbessern. Ansatzpunkt ist die Schaffung eines neuen Straftatbestandes in Form eines neuen §201b StGB. Ich selbst habe mich klar gegen dieses Ansinnen postiert.
Update Juli 2025: Der erste Anlauf aus Mitte 2024 ist mit dem Scheitern der Regierung der sachlichen Diskontinuität anheim gefallen, hatte sich also inhaltlich erledigt. Am 05.07.2025 hat der Bundesrat nun erneut das Thema beschlossen und der Bundestag wird sich wieder damit zu beschäftigen haben. Inhaltlich hat sich nichts geändert, es ist exakt die Vorlage die aus dem Mai 2024 bekannt.
Hintergrund: Deepfakes sind realistisch wirkende Medieninhalte, die mithilfe von Künstlicher Intelligenz (KI) erzeugt oder verändert werden. Diese Inhalte bergen erhebliche Gefahren, da sie Täuschungen erzeugen können, die sowohl individuelle Persönlichkeitsrechte als auch den demokratischen Willensbildungsprozess beeinträchtigen.
Reichweite der Meinungsfreiheit bei akademischer Kritik: Ein Plagiatsvorwurf trifft den akademischen Ruf in seinem Kern. Gerade deshalb liegt es nahe, gegen solche Anschuldigungen gerichtlich vorzugehen. Umso aufschlussreicher ist das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 2. Juni 2025 (Az. 10 U 47/24), das einen Unterlassungsanspruch wegen eines Plagiatsvorwurfs verneint – und dabei grundlegende Maßstäbe zur Abgrenzung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht verdeutlicht.
Die Entscheidung zeigt eindrücklich, in welchem Spannungsverhältnis sich Wissenschaftsfreiheit, Persönlichkeitsrecht und die Presse- bzw. Meinungsfreiheit bewegen, insbesondere dann, wenn wissenschaftliche Kritik den Verdacht akademischen Fehlverhaltens äußert.
Luftbildaufnahmen von Prominenten-Domizilen: Mit Urteil vom 5. November 2024 (Az. VI ZR 110/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine wegweisende Entscheidung zur Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei der Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Veröffentlichung eines Luftbilds eines Feriendomizils eines prominenten Ehepaars, das aus einem Verkaufsprospekt stammte, ohne deren Zustimmung gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstößt. Der Senat nutzte den Fall, um zentrale dogmatische Linien des Privatsphärenschutzes zu klären und die Maßstäbe für die Abwägung mit der Pressefreiheit zu präzisieren.
Die Abgrenzung zwischen zulässiger Verdachtsberichterstattung und unzulässiger Rufschädigung bleibt ein juristisches Minenfeld – besonders im Spannungsfeld zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz. Mit Beschluss vom 14. April 2025 hat das Oberlandesgericht Dresden (4 U 1466/24) klargestellt, dass auch ein privater Blogbetreiber, der sich als journalistisch arbeitend präsentiert, die strengen journalistischen Sorgfaltspflichten beachten muss. Die Entscheidung stellt Grundprinzipien der Verdachtsberichterstattung im digitalen Raum heraus und erteilt substanzlosen Mutmaßungen unter identifizierender Namensnennung eine deutliche Absage.
Wann wird ein Blick zur Straftat: Die Strafnorm des § 201a StGB schützt den höchstpersönlichen Lebensbereich vor heimlicher bildlicher Ausforschung – doch nicht jede Aufnahme im privaten Raum ist zugleich strafbar. Der Beschluss des OLG Hamm vom 18. März 2025 (4 ORs 24/25) verdeutlicht, dass es neben der Anfertigung der Aufnahme eines weiteren Elements bedarf: einer tatsächlichen Verletzung der Intimsphäre. Das Gericht korrigiert damit ein zu weites Verständnis des Amtsgerichts Warendorf und präzisiert die Abgrenzung zwischen bloßer Privatsphäre und strafrechtlich geschützter Intimsphäre.
Zwischen ökonomischem Druck und politischer Bedrohung: Die Lage der Pressefreiheit in Europa, einst als globales Vorbild gerühmt, befindet sich im Wandel – und nicht zum Besseren. Die jüngste Rangliste der Pressefreiheit 2025 von Reporter ohne Grenzen offenbart eine dramatische Verschiebung der Parameter: Ökonomischer Druck, politische Einflussnahme und juristische Einschüchterung setzen der vierten Gewalt sichtbar zu. Auch Deutschland, bislang verlässlich in den Top 10 verankert, rutscht auf Rang 11 ab – ein kleiner Schritt auf dem Papier, ein signifikanter in der Realität eines fragiler werdenden Mediensystems.
Strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung: Es ist ein juristischer Begriff mit politischer Sprengkraft: „SLAPP“, kurz für Strategic Lawsuits Against Public Participation. Gemeint sind Gerichtsverfahren, die weniger der Wahrheitsfindung oder dem Schutz berechtigter Interessen dienen, sondern der Einschüchterung kritischer Stimmen.
Journalisten, Umweltaktivisten, Wissenschaftler – wer öffentlich Missstände benennt, kann sich rasch auf der Beklagtenseite wiederfinden. Die EU hat nun mit der RL 2024/1069 ein neues Kapitel im Schutz der öffentlichen Debatte aufgeschlagen. Doch was verspricht die Richtlinie, und wo liegen die Stolpersteine bei ihrer Umsetzung in Deutschland? Update: Es wurde der Gesetzentwurf aus Deutschland vorgestellt.