In einer Entscheidung des Landgerichts Koblenz vom 25. August 2025 (2 O 1/25) werden Fragen zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche bei der Verletzung absolut geschützter Rechte durch Fake-Profile in sozialen Medien thematisiert: Im Mittelpunkt steht die Auslegung des § 21 Abs. 2 TDDDG, der die Voraussetzungen für Auskunftsansprüche gegen Diensteanbieter regelt. Das Gericht verneint einen Anspruch auf Auskunftserteilung, wenn es sich nicht um audiovisuelle Inhalte im engeren Sinne handelt. Die Entscheidung zeigt die Lücken im aktuellen Rechtsschutz auf und unterstreicht die Notwendigkeit einer gesetzgeberischen Anpassung.
Hinweis: Ich kommentiere Teil des TDDDG im BeckOK-StPO und bespreche ausgewählte Aspekte des §21 TDDDG im Rahmen meiner Kommentierung des §22 TDDDG bei BeckOK StPO/Ferner TDDDG § 22 Rn. 5-12
Fake-Profile und die Suche nach Identitäten
Eine Nutzerin der Plattform I. (Instagram) begehrte die Auskunft über die Bestandsdaten eines Kontos, das unter ihrem Namen und mit ihrem Foto betrieben wurde. Das Konto gab sich als ihr eigenes aus, kommunizierte mit Dritten in ihrem Namen und enthielt persönliche Informationen, die sie zuvor auf ihrem echten Profil veröffentlicht hatte. Die Antragstellerin sah darin eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte und begehrte die Offenlegung der Nutzerdaten durch den Plattformbetreiber. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 TDDDG erfüllt waren, der eine Auskunftspflicht des Diensteanbieters nur bei rechtswidrigen audiovisuellen Inhalten oder bestimmten Straftatbeständen vorsieht.
Audiovisuelle Inhalte im Sinne des § 21 Abs. 2 TDDDG
Das Gericht stellte klar, dass der Begriff der audiovisuellen Inhalte eng auszulegen ist. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und der Entstehungsgeschichte der Norm umfasst er nur Inhalte, die zugleich hörbar und sichtbar sind – also vor allem Videos. Reine Textnachrichten oder statische Bilder, wie ein Profilfoto, fallen nicht darunter.
Diese Auslegung stützt sich auf die historische Entwicklung der Vorschrift: § 21 TDDDG in seiner heutigen Form ersetzte den früheren § 10a TMG, der sich explizit auf Videosharingplattformen bezog. Der Gesetzgeber wollte mit der Neufassung keine inhaltliche Erweiterung vornehmen, sondern lediglich die Terminologie anpassen. Eine Ausweitung auf reine Text- oder Bildinhalte wäre daher eine unzulässige Analogie, die der klaren gesetzgeberischen Intention widerspräche:
Der Gesetzgeber wollte mithin mit der Umformulierung des § 21 TDDDG keine inhaltliche Änderung vornehmen, sondern einzig den Verweis auf den nun abgeschafften § 10a TMG in der Altfassung durch eine unmittelbare Übernahme der Regelung im früheren § 10a TMG in § 21 TDDDG ersetzen. Im früheren § 10a TMG bezog sich aber der Begriff „audiovisuelle Inhalte“ eindeutig nur auf Videos (…).
Damit erfasst auch § 21 Abs. 2 TDDDG neuer Fassung zur Überzeugung der Kammer nur audiovisuelle Inhalte im Wortsinn, d.h., wie oben dargelegt, Inhalte, die zugleich hörbar und sichtbar sind. Diesem Ergebnis entspricht auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (…): Hier hatte der Bundesgerichtshof im Hinblick auf eine Bewertung in einem Arbeitgeberbewertungsportal in Textform von vorneherein einzig das Vorliegen eines rechtswidrigen Inhalts i.S.v. § 21 Abs. 2 TDDDG zweiter Halbsatz geprüft und dazu ausgeführt, dass nur diese Variante in Betracht komme, sofern keine audiovisuellen Inhalte betroffen seien, mithin zumindest konkludent rein visuell wahrnehmbare Textnachrichten nicht als audiovisuellen Inhalt qualifizieren wollen (…)
Das Gericht verwies zudem auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der in einem vergleichbaren Fall ebenfalls nur die zweite Variante des § 21 Abs. 2 TDDDG – also die Erfüllung bestimmter Straftatbestände – geprüft hatte, weil es sich nicht um audiovisuelle Inhalte handelte. Auch das Oberlandesgericht Dresden hatte in einer Entscheidung vom Oktober 2024 klargestellt, dass reine Textnachrichten nicht unter den Begriff fallen. Die Antragstellerin berief sich zwar auf § 1 Abs. 4 Nr. 7 DDG, der audiovisuelle Kommunikation weiter definiert. Das Gericht wies dies jedoch zurück, da diese Vorschrift explizit auf „Sendungen oder nutzergenerierte Videos“ abstellt und damit andere Einschränkungen enthält, die reine Bilder oder Texte ausschließen.
Auskunftsansprüche bei Fake-Profilen?
Das Gericht erkannte an, dass ein Auskunftsbedürfnis auch bei reinen Text- oder Bildinhalten bestehen kann – etwa zur Aufklärung von Identitätsdiebstahl oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Allerdings sei es nicht Aufgabe der Gerichte, diese Lücke durch extensive Auslegung zu schließen. Vielmehr obliege es dem Gesetzgeber, die Vorschrift entsprechend anzupassen. Die aktuelle Fassung des § 21 Abs. 2 TDDDG beschränkt die Auskunftspflicht auf audiovisuelle Inhalte und bestimmte Straftatbestände, was in Fällen wie dem vorliegenden zu einem Rechtsschutzdefizit führt.
Hier wird dann spätestens deutlich wie schwierig es für Betroffene sein kann, die Identität von Fake-Profilen aufzuklären, wenn diese keine Videos, sondern nur Texte oder Bilder verwenden. Während die Verletzung absolut geschützter Rechte – wie des allgemeinen Persönlichkeitsrechts – offenkundig sein mag, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, um die notwendigen Informationen vom Plattformbetreiber zu erhalten. Dies wirft die Frage auf, ob der Gesetzgeber die Vorschrift an die Realität sozialer Medien anpassen sollte, in der Fake-Profile häufig ohne audiovisuelle Inhalte agieren.
Praktische Konsequenzen?

Betroffene sehen hier, dass sie bei Fake-Profilen, die keine Videos verbreiten, kaum Möglichkeiten haben, die Identität der Täter aufzudecken … es sei denn, die Inhalte erfüllen einen der im Gesetz genannten Straftatbestände. Plattformbetreiber sind dagegen nicht verpflichtet, Auskunft zu erteilen, solange es sich nicht um audiovisuelle Inhalte handelt. In der Praxis kann dies dazu führen, dass Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Fake-Profile oftmals nicht effektiv verfolgt werden können.
Wünschenswert wäre für die Zukunft sicherlich eine gesetzliche Klarstellung, die den Begriff der audiovisuellen Inhalte erweitert oder eine eigenständige Regelung für Fake-Profile schafft. Bis dahin bleibt Betroffenen nur der Weg über Strafanzeigen, sofern die Inhalte strafrechtlich relevante Tatbestände erfüllen. Andernfalls müssen sie die Verletzung ihrer Rechte hinnehmen, ohne die Möglichkeit zu haben, die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen.
Die Entscheidung des Landgerichts Koblenz unterstreicht für mich die Notwendigkeit einer Reform des § 21 TDDSG, da es offenkundig Rechtsschutzlücken bei digitalen Identitätsverletzungen gibt. Die aktuelle Fassung der Vorschrift wird den Herausforderungen sozialer Medien nicht gerecht, da sie Betroffenen in vielen Fällen den Zugang zu notwendigen Informationen verwehrt. Während audiovisuelle Inhalte klar erfasst sind, bleiben reine Text- oder Bildinhalte – die in der Praxis häufiger vorkommen – außerhalb des Anwendungsbereichs. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, hier nachzubessern, um einen effektiven Rechtsschutz bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Fake-Profile zu gewährleisten. Bis dahin bleibt vielen Betroffenen nur die Hoffnung auf eine freiwillige Kooperation der Plattformbetreiber oder der mühsame Weg über strafrechtliche Ermittlungen.
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