Immer noch gibt es Probleme mit der richtigen Übermittlungsform bei Rechtsmitteln durch Rechtsanwälte. So fehlt es auch im OWI-Verfahren an einer elektronischen Übermittlung, wenn der Rechtsmittelschriftsatz entgegen den Vorgaben des § 110c OWiG i. V. m. § 32d S. 2 StPO nicht elektronisch, sondern mittels einfachen Telefaxes an das Amtsgericht Marl übermittelt worden ist. Dies genügt den Formvorgaben des § 32d S. 2 StPO nicht
Gemäß § 110c OWiG i. V. m. § 32d S. 2 StPO haben Rechtsanwälte und Verteidiger die Rechtsbeschwerde und ihre Begründung als elektronisches Dokument, das den Vorgaben des § 32a StPO genügt, zu übermitteln. Auch im Zulassungsverfahren sind dabei sämtliche Förmlichkeiten, die für die Rechtsbeschwerde gelten, einzuhalten, da es sich bei dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde um kein eigenständiges Rechtsmittel handelt, sondern lediglich die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG von der Zulassung derselben abhängt (zu vgl. KK-OWiG/Hadamitzky, 5. Aufl., § 80, Rn. 5), so dass auch für den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde die aus § 110c OWiG i. V. m. § 32d S. 2 StPO folgenden Formerfordernissen für die Übermittlung gelten.
Oberlandesgericht Hamm, 5 RBs 179/22 – mit Bezugnahme zu AG Köln, Beschluss vom 15.03.2022 – 582 Ls 6/22 185 Js 756/21
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