Höhe der Geldbuße bei einer Ordnungswidrigkeit

Grundsätzlich hat das Gericht Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen eines Betroffenen zu treffen, um die Geldbuße festzusetzen. Denkbar ist aber auch, dass ein Amtsgericht die Bemessung der Geldbuße nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern auf Vorbelastungen eines Betroffenen stützt. In einem solchen Fall kann eine Pflicht zur Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr bestehen.

Das macht deutlich, dass man mit pauschalen Aussagen zur Bemessung von Geldbußen vorsichtig sein sollte, selbst im Rahmen der Bussgeldkatalogverordnung, die Regelbußgelder vorsieht.

Grundsatz: Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

Grundsätzlich gilt natürlich, dass bei einem höheren Ansetzen von Geldbußen die wirtschaftlichen Verhältnisse ein wesentlicher Bemessungsfaktor sind.

Gemeint sind damit die Umstände, die geeignet sind, die Fähigkeit des Betroffenen zu beeinflussen, eine bestimmte Geldbuße zu erbringen. Maßgebliche Ausgangspunkt ist die Frage, ob die sich nach Bedeutung der Tat und Schwere des Vorwurfs ergebende Geldbuße auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht, mithin im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Betroffenen nicht übermäßig hoch, aber auch nicht unangemessen niedrig ist. Von der individuellen Leistungsfähigkeit hängt es ab, wie empfindlich und damit nachhaltig die Geldbuße den konkreten Täter trifft bzw. treffen kann, das OLG Köln führt hierzu aus:

Nach Maßgabe dessen hat das Tatgericht im Hinblick auf § 17 Abs. 3 OWiG grundsätzlich Feststellungen zu treffen, die dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung ermöglichen, ob es von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Die obergerichtliche Rechtsprechung lässt jedoch einige Einschränkungen dieses Grundsatzes zu.

So ist zwischenzeitlich anerkannt, dass im Hinblick auf den in § 79 Abs. 1 Nr. 1 normierten Schwellenwert von 250,- € – zu dem vorliegend offen bleiben kann, ob er im Lichte der seit seiner Festschreibung gewachsenen Kaufkraft noch angemessen ist – eine Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse entbehrlich ist, wenn das Bußgeld diesen Betrag nicht übersteigt und keine Besonderheiten vorliegen (vgl. dazu SenE v. 09.11.2012 – III-1 RBs 276/12 -; SenE v. 08.04.2014 – III-1 RBs 73/14 -; SenE v. 22.05.2020 – III-1 RBs 144/20 -; SenE v. 13.11.2020 – III-1 RBs 322/20 –; sowie etwa OLG Braunschweig, Beschluss vom 8.12.2015, 1 Ss (OWi) 163/15, m.w.N., juris; OLG Hamm, Beschluss v. 08.01.2015, III-3 RBs 354/14, juris). Nichts anderes gilt nach Auffassung des Senats bei Geldbußen über 250,- €, solange die im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelgeldbuße verhängt wird und sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen außergewöhnlich gut oder schlecht sind (vgl. nur SenE v. 25.06.1999 – Ss 264/99 B – m. w. Nachw. = VRS 97, 381 [383]; SenE v. 21.10.2011 – III-1 RBs 298/11 -; SenE v. 13.11.2020 – III-1 RBs 322/20) und zwar auch dann, wenn auf den für eine vorsätzliche Begehungsweise nach § 3 Abs. 4a BKatV vorgesehenen Regelsatz erkannt wird (vgl. dazu jüngst SenE v. 06.07.2021, III-1RBs 169/21).

, 1 RBs 198/22

Nachteiliges Entbinden von der Anwesenheitspflicht

Das OLG führt dabei weiter aus, dass Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen nicht notwendig sind, wenn dieser von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden war.

Dies vor allem, weil sich der Betroffene in Kenntnis des Vorwurfes und der im Bußgeldbescheid vorgesehenen – ggfs. nicht unerheblichen – Rechtsfolgen mit einem Antrag nach § 73 Abs. 2 OWiG bewusst die Möglichkeit nimmt, Umstände vorzutragen, die eine abweichende Beurteilung hätten begründen können. Dies gilt mit dem OLG Köln ausdrücklich auch dann, wenn er dies nur getan hat, weil sein Verteidiger nicht entsprechend instruiert worden ist um in Abwesenheit vorzutragen. Weiter führt das OLG aus:

Soweit der Senat wiederholt entschieden hat, das Tatgericht müsse in dem Zusammenhang bereits den Entbindungsantrag gemäß § 73 Abs. 2 OWiG unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Anwesenheit des Betroffenen zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts (und insoweit der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) näher überprüfen (vgl. etwa SenE v. 1.12.2020, III-1 RBs 341/20; SenE v. 13.11.2020, III-1 RBs 322/20), ist zu differenzieren: Eine entsprechende Prüfung dürfte regelmäßig nur (noch) bei höheren Geldbußen, namentlich solchen im vierstelligen Bereich, veranlasst sein.18

Im Übrigen geht der Senat – für die hier vorliegende Konstellation der Entbindung des Betroffenen und des Fehlens von Anzeichen hinsichtlich seines sozialen Status – davon aus, dass die Amtsaufklärungspflicht des Tatrichters bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse regelmäßig erst durch eigenen Sachvortrag des Betroffenen ausgelöst wird (vgl. dazu auch – weitergehend – KG Berlin, Beschluss vom 27. 04.2020 – 3 Ws (B) 49/20 m.w.N., juris; OLG Bremen, Beschluss v. 27.10.2020, 1 SsBs 43/20, juris).

Oberlandesgericht Köln, 1 RBs 198/22

Fazit zur Höhe der Geldbuße bei einer Ordnungswidrigkeit

Es gibt keine pauschale Aussage, ein Gericht kann mehrere Faktoren einfließen lassen und insbesondere kann das eigene prozessuale Verhalten nachteilig wirken. Ein geübter Strafverteidiger weiß hier die Situation einzuschätzen – dazu gehört auch, dass man weiß, wann man klugerweise Sachen nicht in den Gerichtssaal hinein trägt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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