Datenschutz & Werberecht: Kein Datensammeln durch Gewinnspiel beim 15Jährigen?

Das Oberlandesgericht Hamm (I-4 U 85/12) hatte sich mit einer Krankenkasse zu beschäftigen, die im Rahmen eines Gewinnspiels mittels Postkarte von Jugendlichen ab 15 Jahren (ohne Zustimmung der Sorgeberechtigten) deren Daten abfragen wollte. Dies wurde der Krankenkasse untersagt, weil sie die geschäftliche Unerfahrenheit der Jugendlichen ausnutzen würde (§4 Nr.2 UWG).

Dies jedenfalls dann, wenn in der Gruppe der 15-/16-Jährigen Daten erhoben werden:

Werden Kinder oder Jugendliche zur Überlassung ihrer Daten gegen ein „Entgelt“ (z.B. Teilnahme an einem Gewinnspiel oder Werbegeschenk) aufgefordert, ist allerdings in der Regel eine Ausnutzung ihrer geschäftlichen Unerfahrenheit anzunehmen (Köhler/Bornkamm a.a.O. Rn 2.41). Das ergibt sich daraus, dass Minderjährige aufgrund ihrer geringen Lebenserfahrung in der Regel weniger in der Lage sind, die vollständigen Auswirkungen der Preisgabe ihrer personenbezogenen Daten abzuschätzen. Dies gilt auch und insbesondere vor dem Hintergrund, dass dann, wenn sich die Maßnahme nicht nur an eine einzelne Person, sondern an eine bestimmte Personengruppe richtet, das Vorliegen geschäftlicher Unerfahrenheit in Bezug auf den Durchschnitt dieser Gruppe zu ermitteln ist. Denn in der Altersgruppe der 15-Jährigen oder auch 16-Jährigen gibt es zahlreiche Personen, die die Auswirkungen der Preisgabe ihrer personenbezogenen Daten nicht vollständig abschätzen können. In dieser Gruppe bilden diese Personen sogar die Mehrheit. Bei ihnen überwiegt beim Lesen der Gewinnkarte der Anreiz, möglicherweise etwas zu gewinnen, das konsequente Nachdenken darüber, was wohl infolge der Preisgabe der Daten passieren könnte. Es kann aufgrund der Unerfahrenheit in geschäftlichen E2 nicht angenommen werden, dass der Durchschnitt dieses Personenkreises bereits sensibilisiert ist für die Auswirkungen der Datenpreisgabe.

Das OLG hat klar gestellt, dass es zwischen 15-Jährigen und 17-Jährigen erhebliche Unterschiede bestehen und 17-Jährige vielleicht, je nach konkreter Ausgestaltung der Datenerhebung, anders zu bewerten währen. Letztlich bliebt dies aber offen.

Im Kern lässt sich festhalten, dass Datenerhebungen bei unter 18-Jährigen mit extremer Vorsicht zu handhaben sind. Dabei gilt, dass mit jedem Jahr unter 18 bei der entsprechenden Zielgruppe umso mehr Vorsicht anzuwenden ist. Jedenfalls bei 15-Jährigen und wahrscheinlich auch 16-Jährigen wird man ohne Zustimmung der Sorgeberechtigten keine Erhebung vornehmen können, ohne die Unerfahrenheit auszunutzen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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