Elektronische Gesundheitskarte: Weiteres Urteil sieht keine Probleme mit dem Datenschutz

Das Sozialgericht Düsseldorf (S 9 KR 111/09) hatte sich mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) zu beschäftigen und erkannte letztlich keine Möglichkeit, sich gegen die Einführung der eGK oder zumindest die Pflicht zur Abgabe eines Bildes zu wehren. Insbesondere beim Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sah es kein Problem, denn:

Hinsichtlich der Daten, die […] auf der eGK gespeichert werden müssen, muss der Kläger die damit verbundenen Einschränkungen seines informationellen Selbstbestimmungsrechts hinnehmen, da jeder Einzelne als eine sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf Kommunikation angewiesene Persönlichkeit ist, die diese Einschränkungen im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen muss (vgl. hierzu BVerfG vom 13.2.2006 Az.: 1 BvR 1184/04 Rn. 65, juris). Vorliegend kommt es auf das überwiegende Allgemeininteresse an, dass das System der gesetzlichen Krankenversicherung, Sachleistungen in Anspruch zu nehmen, nur funktionieren kann, wenn die […] vorgesehene Verfahrensweise auch von allen Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen wird.

Weitere Entscheidungen aus NRW sind bisher nicht bekannt. Mit Blick auf einen neuen Trend in der Rechtsprechung, möglichst grosszügig mit dem „Allgemeininteresse“ umzugehen (siehe die aktuelle Rechtsprechung zum Zensus bzw. Volkszählung), gehe ich davon aus, dass diese Linie aus Düsseldorf so übernommen werden wird.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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