Bei Anruf Fernabsatz: Nicht jede telefonische Bestellung führt zum Widerrufsrecht!

Eigentlich wirkt es recht einfach: Wenn man unter Einsatz von Telekommunikationsmitteln einen Vertrag abschliesst, gilt das Widerrufsrecht. Wenn man also etwas in einem Laden vor Ort kaufen möchte, ruft man am besten vorher an, “kauft” am Telefon und holt dann die Ware nur ab, um eine Widerrufsfrist zu haben – das klingt zu schön um wahr zu sein. Ist es auch.

Man muss den §312b I BGB genau lesen, in dem am Ende eine Ausnahme steht:

Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

Mit dieser Regelung ist jedenfalls der Anbieter, der “nur gelegentlich telefonische Bestellungen annimmt” (Palandt, §312b, Rn.11) aus der Regelung ausgenommen. Wer also ein Geschäft vor Ort hat und hin und wieder mal eine Bestellung via Telefon annimmt, muss sich kein Widerrufsrecht bei Nichtgefallen entgegen halten lassen. Damit ist auch die Problematik erledigt, dass man ja keine Widerrufsbelehrung erteilt hat und somit der Widerruf auch noch unbefristet möglich wäre. Gleichwohl, bei regelmäßigen Bestellannahmen per Telefon, sollte vorsichtshalber das Bestellmodell geprüft werden.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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