§52a UrhG („Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung“) ist vom Motiv her eine sicherlich gute Idee, die in der Praxis schlicht scheiterte: Kleine Teile eines urheberrechtlich geschützten Werkes können im Rahmen von Lehre und Unterricht kopiert werden. Aber: Was ist ein kleiner Teil? Und darf man darunter auch PDF-Kopien verstehen oder nur „analoge“ Kopien? Dies sind nur zwei Fragen von vielen, die äusserst umstritten sind. Seit langem wird daher gefordert, den §52a UrhG nachzubessern – ohne Erfolg.
Bisher ist der §52a UrhG befristet, aktuell bis zum 31.12.2012. Nunmehr haben die Bundestagsfraktionen CDU/CSU und FDP einen Entwurf vorgelegt (Drucksache 17/11317), der diese Frist um nochmals zwei Jahre verlängert. Begründung, nachdem man die vielen komplizierten Probleme aufgezeigt hat und sich offensichtlich der Problematik bewusst sein muss:
Die anhängigen Verfahren machen jedoch deutlich, dass für einen Teil der Nutzungen an Hochschulen eine Überarbeitung des § 52a UrhG erforderlich werden könnte. Daher sollen zunächst die letztinstanzlichen Entscheidungen abgewartet und anschließend geprüft werden, inwieweit die Formulierung dieser Schranke an die Rechtsprechung angepasst werden muss.
Als wäre die notwendige Konkretisierung von der Rechtsprechung des BGH abhängig. Die Hängepartie bleibt damit weiterhin bestehen.
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen und sensiblen Strafverfahren, insbesondere an der Schnittstelle von Digitalisierung und Strafrecht mit klaren Spezialisierungen im Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht, Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht. Im IT-Recht berät er mit Spezialisierung auf Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht, IT-Arbeitsrecht und Cybersicherheit, regelmäßig unter Einbeziehung urheberrechtlicher Fragestellungen. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung juristischer und technischer Expertise als praktizierender Softwareentwickler.
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter sowohl für Wirtschaftsstrafrecht als auch IT-Compliance und doziet speziell zu KI-Kompetenz und strategischem Denken an der FH Aachen; er ist fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert regelmäßig in Fachaufsätzen zu straf- und IT-rechtlichen Themen sowie im Rahmen strafprozessualer Kommentierung in Ferner/BeckOK StPO (zum IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln).