Persönlich, keine Chatbots, klare Kommunikation: Bei uns kümmert sich ein persönlich erreichbarer Mensch

Kategorie: IT-Recht & Technologierecht

Rechtsanwalt für IT-Recht und Technologierecht: Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner bloggt hier rund um das gesamte IT-Recht und Technologierecht (IT-Vertragsrecht, Softwarerecht, Internetrecht). Wir sind für Unternehmen im IT-Recht tätig!

  • AG München: Abmahner muss bei offensichtlich unbegründeter Abmahnung Abwehrkosten tragen

    Das AG München (251 C 207/12) hat sich mit der Erstattung von Anwaltskosten zur Abwehr unberechtigter Abmahnungen beschäftigt. Grundsätzlich gilt mit dem BGH, dass unberechtigte Forderungen zum allgemeinen Lebensrisiko gehören (siehe dazu hier bei uns), wozu man auch gerne Abmahnungen zählt. Das AG München kontert nun

    Zwar mag es zum allgemeinen Lebensrisiko gehören, mit unberechtigten Forderungen konfrontiert zu werden, so dass eine Erstattungsfähigkeit von entsprechenden Rechtsverteidigungskosten nicht ohne weiteres gegeben ist. Etwas anderes gilt jedoch insbesondere dann, wenn die Abmahnung aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit der Änderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29.4.2004 – I ZR 233/01 (OLG Hamm), GRUR 2004, 790). So verhält es sich im vorliegenden Fall aufgrund des insoweit nicht substantiiert widersprochenen Vortrags zu den tatsächlichen Gegebenheiten im Geschäftslokal der Klägerin und der Tatsache, dass die ursprünglich erhobene Forderung letztlich seitens der Beklagten nicht mehr aufrecht erhalten wurde (sh. Schreiben vom 23.09.2011).

    Das Ergebnis: Bei offenkundig unbegründeten Abmahnungen sind die Kosten der Gegenwehr zu erstatten. Ich stimme im Ergebnis zu, der Weg zum Ergebnis stimmt mich kritisch. Tatsächlich ist die Abmahnung nichts anderes als eine Vertragsanbahnung nach §311 II Nr.1 BGB, was Rücksichtnahmepflichten nach §241 II BGB eröffnet, was bei Pflichtverletzung den Weg zum Schadensersatz nach §280 BGB bietet. Dass die Rechtsprechung nicht endlich diesen sauberen Weg geht, ist bis heute erstaunlich. (Diesen Weg geht übrigens auch Chudziak in GRUR 2/2012, S.133 ff.).

  • Handelsrecht: Unzulässige AGB in Handelsvertreter-Verträgen

    Beim BGH (VII ZR 224/12) ging es um AGB in Vertriebsverträgen, wobei der Bundesgerichtshof feststellte:

    1. Eine gegenüber einem Handelsvertreter im Nebenberuf verwendete Formularbestimmung, wonach eine Vertragskündigung nach einer Laufzeit von drei Jahren nur unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres zulässig ist, ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam.
    2. Eine gegenüber einem Handelsvertreter verwendete Formularbestimmung, wo- nach der Handelsvertreter eine Vertragsstrafe unabhängig vom Verschulden verwirkt, ist unwirksam.

    Hinweis: Die AGB-Rechtsprechung hat in den letzten Jahren einiges im Bereich der Vertriebsverträge bewegt – Sie sollten, sei es als Verwender oder als Handelsvertreter, die bisherigen AGB-Klauseln nicht als zu selbstverständlich ansehen.

    Hinweis: Ich prüfe Ihre Vertragswerke und AGB – und erstelle auf Wunsch auch neue unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung und Entwicklungen. Neben spezialisiertem vertragsrechtlichen Wissen biete ich die Erfahrung aus zahlreichen Mandaten dieser Art.

  • Impressumspflicht natürlich auch auf Google+

    Inhaltlich ist es wenig überraschend: Das LG Berlin (16 O 154/13) stellt fest, dass auch auf Google+ eine Impressumspflicht besteht und es einen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn man hiergegen verstößt. Die Entscheidung ist insofern ein paar Zeilen wert, als dass zu sehen ist, dass Google+ zunehmend in den Fokus des Wettbewerbs- und Urheberrechts rückt. Erst kürzlich hatte sich das LG Krefeld (hier bei uns) mit Google-Local-Einträgen im Rahmen von Google+ zu beschäftigen. Es kann daher nur nochmals darauf hingewiesen werden, dass man gleich welches Etikett auf dem genutzten Netzwerk steht, darauf achten sollte, mindestens die grundsätzlichen Regeln einzuhalten. Die Impressumspflicht sollte hier nun wirklich insgesamt hinreichend bekannt sein.

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Vorläufiges Aus für den „Hygienepranger“

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat in Beschlüssen vom 18. März 2013 der Landeshauptstadt München in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig untersagt, die bei amtlichen Betriebskontrollen festgestellten lebensmittel- bzw. hygienerechtlichen Mängel im Internet auf der hierfür eingerichteten Plattform (www.lgl.bayern.de) zu veröffentlichen.

    Münchener Gastronomiebetriebe hatten sich vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich gegen die Veröffentlichung der bei Kontrollen festgestellten Mängel zur Wehr gesetzt. Die Beschwerden der Landeshauptstadt München gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts München wurden vom BayVGH in allen Verfahren zurückgewiesen.

    Hinweis: Diese Entscheidung fällt in eine Reihe weiterer Entscheidungen mit gleichem Inhalt, die sich auch auf unserer Seite finden lassen – betroffene Betriebe können sich also sehr gut wehren, es kommt aber auf die Umstände an! Eine Aufnahme in den “Hygienepranger” ist ja nach Einzelfall weiterhin möglich.

    (mehr …)
  • Wettbewerbsrecht & Werberecht: Keine Irreführung durch gekaufte Gefällt-mir-Klicks

    Das Landgericht Hamburg (327 O 438/11) hat sich im Januar 2013 zur Frage geäußert, ob man durch „erarbeitete“ Likes bei Facebook gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Dabei ist „erarbeitet“ in diesem Fall sehr weit zu verstehen, es floss kein Geld, sondern die Betroffenen klickten auf „Gefällt mir“ im Zuge eines Gewinnspiels. Es bieten sich Rückschlüsse auf die Frage an, ob damit auch gekaufte Likes zulässig wären – ich bin zwiegespalten.
    (mehr …)

  • OVG Münster: „Hygienepranger“ in Nordrhein-Westfalen gestoppt

    Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat in drei Beschlüssen vom 24. April 2013 Lebensmittelüberwachungsbehörden untersagt, die bei Betriebskontrollen festgestellten lebensmittel- und hygienerechtlichen Mängel im Internet auf der dafür vorgesehenen Plattform (www.lebensmitteltransparenz-nrw.de) zu veröffentlichen.

    Hinweis: Diese Entscheidung fällt in eine Reihe weiterer Entscheidungen mit gleichem Inhalt, die sich auch auf unserer Seite finden lassen – betroffene Betriebe können sich also sehr gut wehren, es kommt aber auf die Umstände an! Eine Aufnahme in den „Hygienepranger“ ist ja nach Einzelfall weiterhin möglich.

    Die Städteregion Aachen hatte im Oktober 2012 in einer Bäckerei zahlreiche Hygienemängel festgestellt; im Kreis Mettmann ergaben sich im Dezember 2012 Verstöße gegen Hygienevorschriften in einer Gaststätte; ebenfalls im Oktober 2012 ermittelte der Märkische Kreis, dass in einem lebensmittelverarbeitenden Betrieb der zulässige Grenzwert für einen Lebensmittelzusatzstoff überschritten wurde.

    Allen drei Betrieben wurde daraufhin mitgeteilt, dass die Öffentlichkeit nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs – LFGB – (unten abgedruckt) unter namentlicher Nennung des Unternehmens und Beschreibung des Verstoßes über die – inzwischen größtenteils behobenen – Mängel in der o. g. Internetplattform unterrichtet werden solle.

    Um dies zu verhindern, beantragten die drei Unternehmen beim Verwaltungsgericht Aachen, Verwaltungsgericht Düsseldorf und Verwaltungsgericht Arnsberg eine einstweilige Anordnung. Alle drei Verwaltungsgerichte gaben diesen Anträgen mit unterschiedlicher Begründung statt und untersagten den Behörden die beabsichtigte Veröffentlichung.

    Die gegen diese Entscheidungen erhobenen Beschwerden der Behörden hat das Oberverwaltungsgericht mit den eingangs genannten Beschlüssen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

    Die beabsichtigte Veröffentlichung sei rechtswidrig. Sie verletze das Recht der Unternehmen auf informationelle Selbstbestimmung und freie Berufsausübung. Es fehle an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, weil § 40 Abs. 1a LFGB verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genüge. Die Vorschrift grenze die vorgesehene Information der Öffentlichkeit zeitlich nicht ein. Die Information der Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers stelle angesichts ihrer weitreichenden Verbreitung, die durch die automatische Abrufbarkeit über das Internet erreicht werde, und ihrer potentiell gewichtigen wirtschaftlichen Auswirkungen eine besonders weitgehende Form eines Eingriffs in die Rechte der betroffenen Unternehmen dar. Deshalb müsse der Gesetzgeber die zeitliche Wirkung dieser Veröffentlichung durch Aufnahme einer Löschungsfrist einschränken. Daran fehle es. Die Bestimmung einer solchen Dauer dürfe der Gesetzgeber schon wegen des Vorbehalts des Gesetzes und der Vorhersehbarkeit der Rechtslage für den Bürger nicht der Entscheidung der Verwaltung, z. B. durch Verwaltungsvorschriften, überlassen (in Nordrhein-Westfalen sehen diese eine Dauer von einem Jahr ab Beginn der Veröffentlichung vor).

    Abgesehen von dieser Lücke im Gesetz sei eine Veröffentlichung auf Grund von § 40 Abs. 1a LFGB angesichts der damit verfolgten Ziele wie Verbraucherinformation, Markttransparenz und abschreckende Wirkung grundsätzlich nicht zu beanstanden.

    Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar.

    Aktenzeichen: 13 B 192/12, 13 B 215/13, 13 B 238/13
    Quelle: Pressemiteilung des Gerichts

  • Anwendbarkeit deutschen Datenschutzrechts auf ausländische Unternehmen

    Das OVG Schleswig-Holstein (4 MB 11/13) hat entschieden:

    1. Niederlassung im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 1 2. HS BDSG und des Art. 4 Abs. 1 a) RL 95/46/EG ist eine feste Einrichtung, die tatsächlich personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt. Eine Niederlassung muss nicht notwendig auch verantwortliche Stelle im Sinne des § 3 Abs. 7 BDSG bzw des Art. 2 d) S. 1 RL 95/46/EG sein.
    2. Maßgebend für die Anwendbarkeit einzelstaatlichen materiellen Rechts ist nicht der Sitz der verantwortlichen Stelle, sondern der Sitz der Niederlassung. Hat die verantwortliche Stelle nur eine für die Verarbeitung der relevanten personenbezogenen Daten zuständige Niederlassung in der EU bzw. im EWR, findet nur das Recht, das sich nach dem Ort der Niederlassung bestimmt, Anwendung (hier: das materielle irische Datenschutzrecht).
    3. Ist die Anwendung deutschen Datenschutzrechts nach § 1 Abs. 5 S. 1 BDSG ausgeschlossen, findet § 1 Abs. 5 S. 2 BDSG, der Art. 4 Abs. 1 c RL 95/46/EG umsetzt, keine Anwendung.

    Diese Entscheidung dürfte europäischer Rechtsprechung entsprechen, der EUGH hat inzwischen festgestellt, dass eine Niederlassung die Anwendbarkeit nationalen Datenschutzrechts eröffnet.

  • eBay-Auktion abgebrochen: Bei mehr als 12 Stunden vor Auktionsende trotzdem Vertragsschluss!

    Ich bin regelmäßig damit betraut, Streitigkeiten zwischen eBay-Verkäufern und Käufern zu klären, wenn eine eBay-Auktion abgebrochen wurde. Dabei ist festzustellen, dass man inzwischen regelmäßig ein bestimmtes Argument hört bzw. liest:

    Die Auktion lief noch mehr als 12 Stunden, da kann man die einfach abbrechen, auch ohne Gründe.

    Kurz: Das ist falsch und wer es damit probiert, verschlimmert seine Situation nur.

    Lang: Die eBay-AGB sagen im Punkt 9.11 unmissverständlich und ohne irgendeine Einschränkung

    Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind.

    Darüber hinaus in 10.1:

    Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.

    Dies gilt somit ausnahmslos für jede Beendigung einer eBay-„Auktion“, gleich wie lange sie dauert. Dabei sagt ebay ausdrücklich, dass bei vorzeitiger Beendigung eine „gesetzliche Berechtigung“ für den Abbruch notwendig ist. Wer es anders sieht, der mag in den AGB selber suchen, wo zu finden ist, dass Auktionen mit längerer Dauer als 12 Stunden willkürlich beendet werden können. Er wird es nicht finden.

    Tatsächlich finden sich die ominösen 12 Stunden auch nicht in den AGB, sondern nur auf einer Hilfe-Seite zum Thema Angebotszurücknahme. Dort findet man tatsächlich, dass bei einer Auktionsdauer von mehr als 12 Stunden die Auktion beendet werden kann „ohne Einschränkungen“. Ich kann an dieser Stelle dahin stehen lassen, dass diese Hilfeseite inhaltlich bereits in sich widersprüchlich ist – letztlich handelt es sich hierbei nicht um AGB, sondern es ist schlicht eine Support-Seite, die die technischen Bedingungen für eine Rücknahme erklärt und inhaltlich letztlich weiterhin einen anerkannten Grund voraussetzt, gleich wie lange die „Auktion“ noch läuft. Darüber hinaus mag man sie zur Auslegung der AGB heranziehen (so der BGH, VII ZR 305/10), nicht aber um die AGB abzuändern.
    Die rechtlich verbindlichen AGB sagen letztlich eindeutig, dass das Einstellen des Angebots ausschlaggebend ist und sonst nichts.

    Das glauben Sie nicht? Natürlich nicht, denn Sie möchten ja mitunter die Auktion früher beenden und lesen die Inhalte so, wie es Ihnen am ehesten nützt. Vielleicht überzeugt es Sie aber, wenn Sie das ganze noch mal beim Amtsgericht Hamm (17 C 157/11, hier im Volltext, hier von mir besprochen) nachlesen, das ausdrücklich sagt

    Die deutlichen Hinweise von eBay lassen also nicht die Auslegung zu, jeder Verkäufer könne sein Angebot ohne Verpflichtung zurücknehmen, wenn die Auktion noch 12 Stunden oder länger läuft.

    Vielleicht möchten Sie auch noch einmal zur Kenntnis nehmen, dass die Rechtsprechung zunehmend der Auffassung ist, bereits mit dem ersten Gebot wird ein Vertrag begründet.

    Daher, im Fazit: Wer Klug ist, bricht Auktionen ohne anerkannten Grund (jedenfalls: Sache beschädigt, verloren gegangen oder Irrtum bei Einstellen des Angebots) nicht ab. Wer es dagegen besser wissen möchte und erklärt, bei mehr als 12-Stunden Laufzeit darf willkürlich beendet werden, der wird lernen müssen, was „ständige Rechtsprechung“ bedeutet. Ersparen Sie sich den Ärger.

    Dazu bei uns:

  • Muss man Gewinne aus Bitcoin-Verkäufen versteuern?

    Bitcoin_euroBitcoins sind aktuell auf einem Höhenflug: Während man noch vor einiger Zeit für teilweise 5 US$ Bitcoins erwerben konnte, sind diese nun zeitweise bei über 200 US$, je nach Handelsplattform. Auch insgesamt laden Bitcoins ein, „mitzuspielen“ – jeder Anleger kann hier kurzerhand Geld investieren, abwarten und wenn es sich lohnt wieder verkaufen. Dieses auf und ab lädt zur Spekulation ein und wirft schnell die Frage auf: Muss man die Gewinne versteuern?

    Ich vertrete weiterhin den Standpunkt, dass es sich bei Bitcoins nicht um Geld im rechtlichen Sinne, sondern schlicht um Waren handelt (im Detail dazu hier). Vor diesem Hintergrund erkenne ich unter Umständen für Einnahmen eine Steuerpflicht auch für Privatpersonen: Voraussetzung ist aber, dass zwischen An- und Verkauf weniger als 1 Jahr liegt. Hintergrund ist, dass es sich bei Bitcoins nach aktueller Einschätzung wohl um „sonstige Wirtschaftsgüter“ i.S.d. §23 I Nr.2 EStG handeln wird. Einnahmen aus Veräußerung sind als sonstiges Einkommen zu versteuern (§22 Nr.2 EStG), wenn „der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt“. Von dieser Regelung sind aber „Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs“. Hier mag man überlegen, ob man Bitcoins unter derartige Gegenstände fassen möchte. Ich bin da kritisch, da es sich gerade nicht um tägliche Gebrauchsgegenstände handelt. Ich denke, die Wertung kann sich ändern, wenn die Bitcoins in breiter Masse als Zahlungsmittel akzeptiert sind – dann wird nämlich der Erwerb zu Zahlzwecken im Vordergrund stehen wenn jemand Bitcoins kauft. Aktuell kann man vertretbar noch erklären, dass durchaus Spekulationsinteresse eine vorwiegende Rolle spielen kann. Die breite Akzeptanz der Bitcoins wird insofern vielleicht steuerrechtlich relevant werden.

    Man muss also vorsichtig sein – sollte man von dem aktuellen Boom tatsächlich durch Spekulationen profitieren, wird man prüfen müssen, ob eine Steuerpflicht vorliegt. Aktuell bejahe ich dies.

    Zum Thema:

    (Quelle des Bildes: Promotional Graphics by Bitcoin)

  • Urheberrecht: Keine Rückrufverpflichtung von Software wenn nicht ausdrücklich in Unterlassungserklärung vorgesehen

    Das LG Bochum (8 O 293/09) hat entschieden, dass man in eine Unterlassungserklärung bzgl. einer Software nach einem Lizenzverstoß keine Rückrufverpflichtung „hineinlesen“ kann,wenn diese nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Die Unterlassungsverpflichtung bezieht sich insofern alleine auf den Lizenzverstoß. Die Entscheidung ist insofern relevant, als dass sich die Frage stellt, ob bei unterlassenem Rückruf aus dem Handel erneute Verletzungen vorliegen, die sodann zur Vertragsstrafe führen. Das bedeutet, dass man als Programmierer bzw. Rechteinhaber entsprechend umsichtig sein muss, wenn man seine Rechte effektiv umsetzen möchte.

    Das LG Bochum dazu:

    Eine ausdrückliche Verpflichtung zum Rückruf enthält diese Erklärung nicht. Eine derartige Verpflichtung ist auch nicht konkludent vereinbart. Hiergegen spricht zunächst, daß die Verpflichtung zum Rückruf dem Schuldner im allgemeinen und im vorliegenden Fall gerade auch der Beklagten umfangreiche Handlungspflichten auferlegt, die sich nicht allein im Wege der Konkludenz ergeben können, sondern einer ausdrücklichen Vereinbarung bedürfen. Denn der Rückruf hätte die Beklagte vor erhebliche logistische Probleme gestellt, da die Software „N“ in hohen Stückzahlen an den Einzelhandel ausgeliefert war und die Produktmengen und die Produktart eine zuverlässige Kontrolle eines erfolgreichen Rückrufs kaum zuließen.

    Es kann nicht angenommen werden, daß die Beklagte das Risiko einer u. U. vielfachen Inanspruchnahme aus der Vertragsstrafe bei zu befürchtenden erfolgreichen Testkäufen eingehen wollte. Vielmehr ergibt sich aus der Wendung „für jeden Fall der zukünftigen schuldhaften Zuwiderhandlung“, daß sich die Beklagte gerade nicht auch hinsichtlich in der Vergangenheit angelegter Verstöße unterwerfen, sondern nur künftige Rechtsverletzungen unterbinden wollte. Diese Auslegung der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 27.03.2009 ist umso mehr geboten, als die Neuregelung des § 98 UrhG ( erstmals ) einen Rückrufanspruch statuiert, so daß bei Fehlen einer ausdrücklichen Rückrufverpflichtung grundsätzlich davon auszugehen ist, daß die Parteien eine derartige Verpflichtung gerade nicht vereinbaren wollten.

  • LG Bochum: Verstoss gegen LGPL ist Urheberrechtsverletzung

    Das Landgericht Bochum (8 O 293/09) hat im Übrigen – wenig überraschend – bestätigt, dass eine Verletzung der Lizenzbedingungen der GNU Lesser General Public License („LGPL“) eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Die Entscheidung selbst ist hinsichtlich der Lizenzrechtlichen Frage wenig ergiebig, da zwischen den Parteien der Lizenzverstoß unstreitig war – insofern erschöpft sich die Entscheidung darin, dass die Bedingungen der LGPL in Deutschland Bestand haben.

    Es gibt also bei der Verwendung von LGPL-Software in proprietärer Software nur den allgemeinen Hinweis, zwingend die Lizenzbedingungen einzuhalten. Insbesondere ist sich vor dem immer noch verbreiteten Irrtum zu bewahren, LGPL SOftware sei „vogelfrei“ – tatsächlich gibt es auch hier zu beachtende Bedingungen, seien sie auch „weniger“ als bei der rigiden GPL.

    Übrigens: Die Verwender wollten sich damit verteidigen, die enthaltene, unter der LGPL stehende Bibliothek, sei lediglich „vergessen“ worden und ohne jegliche Funktionalität. Tatsächlich kann so etwas geschehen, etwa wenn man im Entwicklungsprozess auf externe Bibliotheken setzt, diese ersetzt und schlicht vergisst, die entsprechenden Dateien zu löschen. Das Gericht hat aber gleichwohl – zu Recht – entschieden, dass dies nichts am Urheberrechtsverstoß ändert. Insofern sei daran erinnert, dass jedenfalls der Unterlassungsanspruch verschuldensunabhängig ist!

    Zum Thema

  • Datenschutz: Aufsichtsbehörde kann bei unzulässiger Kameraüberwachung keine Beseitigung anordnen

    Datenschutz: Aufsichtsbehörde kann bei unzulässiger Kameraüberwachung keine Beseitigung anordnen

    Das Verwaltungsgericht Oldenburg (1 A 3850/12) hat entschieden, dass die zuständige datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde keine Beseitigung unzulässiger Kameras anordnen kann

    weil als Maßnahme auf der Rechtsfolgenseite nicht die Beseitigung, sondern die Untersagung enthalten ist. Die Untersagung als Verbot betrifft ein Verhalten, nämlich die Nutzung, nicht jedoch die Beseitigung von Hardware. Auch § 38 Abs. 5 S. 2 BDSG richtet sich gegen ein Verfahren der Erhebung, Speicherung oder Verarbeitung von Daten. Die Anordnung kann ein einzelnes Verarbeitungsverfahren, im Extremfall aber auch das komplette Datenverarbeitungssystem betreffen ( Simitis/Petri, Anm. 73 zu § 38 BDSG). Im wesentlichen wird es darum gehen, eine Datenerhebung zu unterlassen, oder die Verarbeitung und Verbreitung zu verbieten. Die aufgeführten Beispiele (Simitis/Petri aaO) betreffen etwa spezielle online-Verfahren, die Verarbeitung durch einen unzuverlässigen Auftragnehmer, die Nutzung eines unsicheren Netzes. Damit wird in den meisten Fällen den Interessen des Datenschutzes genügt. Die Beseitigung der dazu benutzten technischen Einrichtungen ist auch von § 38 Abs. 5 S. 2 BDSG nicht erfasst.

  • Videoüberwachung: Kein umfassendes Verbot bei nur teilweise öffentlichen Räumen

    Videoüberwachung: Kein umfassendes Verbot bei nur teilweise öffentlichen Räumen

    Das Verwaltungsgericht Oldenburg (1 A 3850/12) hat festgestellt, dass eine Räumlichkeit, die nur teilweise öffentlich zugänglich ist (hier: Treppenhaus zu einer Arztpraxis, das nur zeitweise dem Publikumsverkehr eröffnet ist), nicht umfassend von §6b BDSG erfasst ist. Vielmehr muss unterschieden werden: Während der Zeit des freien Publikumsverkehrs sind bei einer Kameraüberwachung die Vorgaben des §6b BDSG einzuhalten. Ausserhalb der Zeiten aber gilt §6b BDSG nicht. Dementsprechend darf die zuständige Behörde nicht umfassend die Kameraüberwachung untersagen, sondern nur hinsichtlich der öffentlich zugänglichen Zeiten.

  • Telefonvertrag: Anbieter muss nach Umzug des Kunden gleiche Bedingungen bieten

    Das Amtsgericht Kehl (5 C 441/12) hat nachvollziehbar dargelegt, dass ein Kunde immer einen Anspruch darauf hat, dass ihm nach einem Umzug am neuen Wohnort zu den bisherigen Bedingungen von seinem Anbieter der bisherige Telefonanschluss geboten wird:

    1. Seit dem 10.05.2012 schreibt § 46 Abs. 8 Satz 1 und 2 TKG vor, dass der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, der mit einem Verbraucher einen Vertrag über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste geschlossen hat, im Falle des Wohnsitzwechsels des Verbrauchers verpflichtet ist, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit diese dort angeboten wird, wobei der Anbieter ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen kann.
    2. Bei älteren Sachverhalten, bei denen die Regelung des § 46 Abs. 8 TKG noch nicht galt, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung bei Fehlen einer entgegenstehenden vertraglichen Vereinbarung zum selben Ergebnis. Auf der einen Seite ist dem Interesse des Kunden, unter denselben Bedingungen den Telefonanschluss mit Internetzugang auch an seiner neuen Wohnung nutzen zu können, Rechnung zu tragen. Auf der anderen Seite muss die Fortsetzung des Vertrages am neuen Standort für den Anbieter technisch möglich sein, wobei er für seine zusätzlichen Aufwendungen angemessen entschädigt werden muss (vgl. AG Lahr Urteil vom 10.12.2010, Az. 5 C 121/10, veröffentlich bei juris.de). Ein Fortsetzungsanspruch besteht demnach nicht, wenn die Leistung am neuen Wohnsitz des Kunden grundsätzlich nicht angeboten wird (vgl. BGH NJW-RR 2011, 916).
  • Fax-Spam & Wettbewerbsrecht: Unterlassungsanspruch bei unverlangtem Fax an Gewerbetreibenden

    Als Gewerbetreibender wird man auch heute noch ständig mit unverlangten Faxen belästigt – nicht selten wird man dann bei Beschwerden belehrt von dem Absender, dass dieses Fax erlaubt sein soll. Hin und wieder wird dann auch über die Frage gestritten, ob es sich überhaupt um Werbung handelt. Das LG Ulm (10 O 102/12) hatte sich insofern mit einer „Datenbank“ zu beschäftigen, die auf dem Wege von Fax-Abfragen kurzerhand nur Daten von Gewerbetreibenden für die eigene Datenbank erheben wollte (die später veräußert wurden an Dritte).

    Das Landgericht analysierte sehr umfangreich, wann von Werbung und geschäftlicher Handlung auszugehen ist und erkannte im Ergebnis korrekt eine geschäftliche Handlung. Ob es letztlich auch Werbung war, ließ das Landgericht dahin gestellt:

    Sofern man eine Werbung hier verneinen wollte, wäre der Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 S. 1 UWG erfüllt. Denn das Versenden eines Fax-Schreibens ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten stellt auch bei Abwägung der gegenseitigen Interessen eine unzumutbare Belästigung dar. Für die Beklagte bestand kein Anlass, die Gärtnerei H. in ihrer beruflichen Sphäre durch ein Fax-Schreiben zu belästigen. Die Beklagte hätte die Anfrage genauso gut durch einen Brief bewerkstelligen können. Dass die Faxnummer der Gärtnerei H. in öffentlichen Verzeichnissen enthalten war, stellt keine Einwilligung für den konkreten Fall dar (vgl. Köhler, a.a.O., § 7 Rn. 186).

    Letztlich ist das Ergebnis wenig überraschend: Gewerbetreibende haben unverlangte Fax-Zusendungen, ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung, nicht hinzunehmen! Wer dennoch belästigt wird, kann sich notfalls gar gerichtlich wehren. Der Streitwert wurde vorliegend auf 15.000 Euro festgesetzt, das Prozessrisiko liegt damit für den Spammer bei gut 4.000 Euro.

    Zum Thema: