Die Grenzen zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz sind in der modernen Medienlandschaft oft fließend – besonders dann, wenn kritische Berichterstattung auf wirtschaftliche und politische Macht trifft. Das Landgericht Berlin hat nun mit seinem Urteil vom 4. November 2025 (Az: 27 O 329/25 eV) eine wegweisende Entscheidung getroffen, die die Rechte von Exiljournalisten stärkt und gleichzeitig klare Grenzen für unwahre Tatsachenbehauptungen zieht.
Im Mittelpunkt stand die Frage, wie weit ein vietnamesischer Exiljournalist mit seinen Äußerungen gehen darf, wenn er sich gegen einen mächtigen Konzern und dessen Führungspersönlichkeiten wendet. Das Gericht differenzierte präzise zwischen zulässiger Kritik und unzulässigen Tatsachenbehauptungen, die das Persönlichkeitsrecht verletzen.
Exiljournalist zwischen Kritik und Unterstellung
Der Antragsgegner, ein vietnamesischer Exiljournalist mit großer Reichweite, betreibt ein Nachrichtenportal, das sich kritisch mit gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Entwicklungen in Vietnam auseinandersetzt. Seine Zielgruppe sind vor allem vietnamesische Exilanten, doch seine Inhalte erreichen auch ein internationales Publikum. Im September 2025 veröffentlichte er Beiträge, in denen er der deutschen Tochterfirma eines vietnamesischen Mischkonzerns sowie dessen Gründer und Chairman vorwarf, ihn bestochen zu haben, um seine Berichterstattung zu beeinflussen. Darüber hinaus äußerte er die Befürchtung, die Betroffenen könnten ihm sogar nach dem Leben trachten, sollte er seine kritische Haltung nicht aufgeben.
Die betroffene deutsche Tochterfirma und der Chairman des Konzerns sahen darin eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts und beantragten eine einstweilige Verfügung, um die Verbreitung dieser Äußerungen zu unterbinden. Das Landgericht Berlin gab dem Antrag nur teilweise statt und untersagte lediglich die Verbreitung der Bestechungsvorwürfe, während es die übrigen Äußerungen als zulässige Meinungsäußerungen einordnete.
Tatsachenbehauptungen vs. Meinungsäußerungen
Das Gericht hatte die schwierige Aufgabe, zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen zu unterscheiden und deren Zulässigkeit im Lichte der Meinungsfreiheit und des Persönlichkeitsschutzes zu bewerten.
Bestechungsvorwürfe als unzulässige Tatsachenbehauptung
Das Gericht qualifizierte die Behauptung, der Journalists sei von der deutschen Tochterfirma mit „Hunderttausenden von Dollar“ bestochen worden, als unwahre Tatsachenbehauptung. Tatsachenbehauptungen sind demnach Aussagen, die einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit zugänglich sind. Da der Journalist keine hinreichenden Beweise für seine Vorwürfe vorlegen konnte, überstieg das Schutzinteresse der Firma das Äußerungsinteresse des Journalisten. Das Gericht betonte, dass unwahre Tatsachenbehauptungen, die den Ruf eines Unternehmens schwer beschädigen, nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt sind. Besonders problematisch war, dass die Äußerungen auch ohne vollständige Nennung des Firmennamens auf die deutsche Tochterfirma bezogen werden konnten, da der Kontext der Berichterstattung dies nahelegte.
Der Journalist hatte zwar eine eigene Übersetzung seiner vietnamesischsprachigen Äußerungen vorgelegt, die von der Übersetzung der Antragsteller abwich. Das Gericht stellte jedoch klar, dass selbst die vom Journalisten behauptete Bedeutung seiner Worte das Persönlichkeitsrecht der Firma verletze. Damit wurde deutlich: Selbst wenn eine Übersetzung strittig ist, kann eine Äußerung verboten werden, wenn ihre mögliche Bedeutung rechtswidrig ist.
Die Befürchtung eines Auftragsmords als zulässige Meinungsäußerung
Anders verhält es sich mit der Äußerung des Journalisten, er fürchte um sein Leben. Das Gericht ordnete diese Aussage als subjektive Einschätzung ein, die durch die Meinungsfreiheit geschützt ist. Entscheidend war, dass der Journalist seit längerem unter Polizeischutz steht und der Konzern bereits in der Vergangenheit gegen kritische Berichterstattung vorgegangen war. Diese Umstände rechtfertigten seine subjektive Wahrnehmung einer Bedrohung, auch wenn sie übertrieben oder dramatisierend formuliert war.
Das Gericht verwies darauf, dass Meinungsäußerungen – selbst wenn sie scharf oder zugespitzt sind – einen breiten Schutz genießen, insbesondere wenn sie sich auf Themen von öffentlichem Interesse beziehen. Der Konzern und sein Chairman müssten solche Äußerungen hinnehmen, da sie als mächtige Akteure in der vietnamesischen Wirtschaft und Politik einer erhöhten Kritikbereitschaft ausgesetzt seien. Die Freiheit der Meinungsäußerung würde unzulässig eingeschränkt, wenn Journalisten jede Äußerung vorab auf ihre Richtigkeit überprüfen müssten.
Die Rolle der Meinungsfreiheit in der demokratischen Auseinandersetzung
Das Gericht betonte die konstitutive Rolle der Meinungsfreiheit in einer demokratischen Gesellschaft. Selbst überzogene oder emotionale Äußerungen seien grundrechtlich geschützt, solange sie nicht willkürlich „aus der Luft gegriffen“ seien. Der Journalist habe sich in einer Situation der Erregung geäußert, was seine Wortwahl erklären könne. Eine zu strenge Kontrolle würde die freie Meinungsbildung gefährden, die gerade in der Auseinandersetzung mit mächtigen Akteuren von besonderer Bedeutung sei.

Balanceakt …
Das Landgericht Berlin hat mit seiner Entscheidung einen ausgewogenen Weg gefunden, die Spannung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz aufzulösen. Es zeigt, dass die Gerichte bereit sind, Journalisten einen weiten Spielraum für Kritik einzuräumen, solange diese nicht in unwahre Tatsachenbehauptungen abgleitet. Gleichzeitig wird klar, dass Unternehmen und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens nicht schutzlos sind, wenn es um gezielte Falschbehauptungen geht.
Hier wird ein starkes Signal für die Pressefreiheit gesendet, gerade in Fällen, in denen Journalisten mächtige Akteure kritisieren. Sie stärkt den Schutz der Meinungsäußerung, ohne dabei den Persönlichkeitsschutz aus den Augen zu verlieren. In einer Zeit, in der kritische Berichterstattung zunehmend unter Druck gerät, ist dies ein bedeutender Beitrag zur Verteidigung der freien Meinungsbildung.
Einordnung der Entscheidung für Journalisten
Das Urteil des Landgerichts Berlin unterstreicht die hohe Hürde, die für die Einschränkung der Meinungsfreiheit gilt – selbst dann, wenn die Kritik hart und polemisch formuliert ist. Für Journalisten, insbesondere für Exiljournalisten, die oft unter schwierigen Bedingungen arbeiten, ist diese Entscheidung ein wichtiger Schutz. Sie bestätigt, dass sie auch drastische Formulierungen verwenden dürfen, solange diese als subjektive Einschätzungen erkennbar sind und nicht auf unwahren Tatsachenbehauptungen beruhen.
Für Unternehmen und Führungspersönlichkeiten bedeutet das Urteil hingegen, dass sie nicht jede kritische Äußerung unterbinden können. Vielmehr müssen sie hinnehmen, dass ihre Handlungen – besonders wenn sie von öffentlichem Interesse sind – scharf kritisiert werden. Nur bei unwahren Tatsachenbehauptungen, die ihren Ruf konkret gefährden, können sie rechtlich dagegen vorgehen.
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