Die Verbraucherzentrale NRW weist darauf hin, dass bereits mehrere Anbieter (erfolgreich) mit einer Abmahnung auf Unterlassung in Anspruch genommen worden seien, die mit einem „Abnehmen durch Ultraschall“ werben. Hintergrund ist, dass man dann mit Eigenschaften eines Produktes werben darf, die auch (wissenschaftlich) erwiesen sind. Anfang 2011 gab es insofern auch die Entscheidung des OLG Hamm (hier besprochen, am Ende des Artikels), in welcher die angeblich „Fettfressende Wirkung“ eines Wirkstoffs nicht beworben werden durfte, nur weil es „irgendeine Studie“ gab, die nach Ansicht des OLG Hamm wissenschaftlichen Grundsätzen nicht genügte (siehe dazu auch OLG Karlsruhe, 6 U 93/11, zur Hautverjüngung durch Ultraschall).
Solche Entscheidungen sollten auch von „kleineren“ Anbietern vor Ort beachtet werden: Auch Kosmetikstudios versuchen sich im hart umkämpften Markt mit Extra-Leistungen abzusichern. Nicht ohne Grund gab es kürzlich eine Abmahnwelle gegenüber Zahnärzten und Kosmetikern wegen „Faltenunterspritzungen“, die auf der Webseite beworben wurden (dazu der Bericht hier). Insofern sind alle Anbieter aufgerufen, Ihre Angebote zu prüfen und nicht mit etwas zu werben, was (so) nicht zugesichert werden kann.
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen und sensiblen Strafverfahren, insbesondere an der Schnittstelle von Digitalisierung und Strafrecht mit klaren Spezialisierungen im Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht, Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht. Im IT-Recht berät er mit Spezialisierung auf Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht, IT-Arbeitsrecht und Cybersicherheit, regelmäßig unter Einbeziehung urheberrechtlicher Fragestellungen. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung juristischer und technischer Expertise als praktizierender Softwareentwickler.
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter sowohl für Wirtschaftsstrafrecht als auch IT-Compliance und doziet speziell zu KI-Kompetenz und strategischem Denken an der FH Aachen; er ist fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert regelmäßig in Fachaufsätzen zu straf- und IT-rechtlichen Themen sowie im Rahmen strafprozessualer Kommentierung in Ferner/BeckOK StPO (zum IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln).