Neues zur Werbung: Verbrauchers Stimme und „Fettfresser“

Kennen Sie Werbung, die versucht um Sie als Konsumenten zu werben mit den Worten „X % aller Verbraucher finden unser Produkt supertoll!“ ?. Das OLG Köln (6 U 112/10) hat sich damit kürzlich beschäftigt und kommt zu dem Ergebnis: Das geht so einfach nicht. Wer mit „Verbrauchers Stimme“ werben möchte, der muss schon sicherstellen, dass die Stimme auch echt ist (sprich: Eine repräsentative Erhebung muss her). Und es ist zwar OK, wenn hier letztlich nur subjektive Wertungen widergegeben werden, jedoch:

In diesem Fall muss aber zum einen das subjektive Element des Tests in der Werbung deutlich gemacht werden und zum anderen muss die von den Verbrauchern abgegebene Bewertung ausschließlich auf Eigenschaften des Produkts beruhen und daher von äußeren Umständen unbeeinflusst sein.

Das sind doch recht hohe Hürden, die zu erfüllen sind. Ebenso leicht wollte es das OLG Hamm (I-4 U 88/10) einem Hersteller nicht machen, der seinem Diät-Mittel eine „fett fressende“ Funktion andichten wollte. Eine solche Werbeaussage ist irreführend, urteilte das OLG Hamm. Der Versuch des Herstellers, mit einer nicht näher benannten Studie zu punkten, funktionierte nicht:

Die Studie entsprach bereits nicht den anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen. Ihre Autoren sind nicht mitgeteilt. Eine Veröffentlichung, die Grundvoraussetzung für eine wissenschaftliche Auseinandersetzung ist, ist nicht erfolgt. Die unveröffentlichte und anonyme Studie ist zu einem solchen Nachweis nicht in der Lage (s.a. OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.08.2009, in der Sache 20 U 41/08; Hinweisbeschluss des KG vom 22.05.2009, in der Sache 5 U 110/ 07).

Im folgenden beschäftigt sich das OLG detailliert mit den Aussagen des Herstellers und zerlegt dessen Darstellung sprichwörtlich.

Das OLG Hamburg (3 U 15/07) hat übrigens die Werbung mit dem Slogan „Abnehmen ohne Hunger“ abgesäbelt – jedenfalls so lange, wie nicht nachgewiesen wurde, dass definitiv kein Hunger kommt.

Fazit: Beim Werben immer vorsichtig sein, nicht nur als werbender, sondern gerade auch als Konsument. Nix tun und viel erreichen – das gibt es eben nur als Werbeaussage. Und auch die hat nicht lange Bestand.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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