Spielzeugverordnung: Neue Informationspflichten bei Spielzeug geplant

Und weiter geht es im Informationspflichten-Karussell: Der Bundesrat berät über eine Reform der „Zweiten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von )“, die durchaus weitreichende Konsequenzen hat. Wer in die Vorlage blickt (hier zu finden), der stellt zwei Dinge in diesem Zusammenhang fest:

  1. Es gibt mit dem geplanten §4 neue Pflichten für Hersteller, so u.a. eine Produktkennziffer und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beizufügen (dazu den bisherigen §2 III der aktuellen Verordnung betrachten).
  2. Auf die Händler werden nun weitreichende Pflichten übertragen (dazu den §7 beachten), die ich kurz fassen möchte mit: Wo ein Hersteller Mist gebaut hat, darf ein Händler die entsprechende Ware nicht mehr anbieten. Nicht überlesen darf man als Händler dabei den neuen §11 IV der geplanten Verordnung, der verlangt, dass vor dem Kauf auf ausschlaggebende Sicherheitshinweise ausdrücklich und verständlich hingewiesen werden muss; ausdrücklich auch beim Kauf im Internet. Damit wird eine Sicherheitsbelehrung für Online-Shops mittels eines Gummi-Paragraphen festgezurrt. Abmahnungen im Bereich von Spielzeug-Shops werden damit wohl nur eine Frage der Zeit sein.

Hinweis: Beachten Sie unseren Beitrag zum Verkauf selbstgemachter Sachen

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.