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92. Justizministerkonferenz will „Angemessene Strafen bei Cybercrime-Delikten“

Auf der 92. Justizministerkonferenz im November 2021 wurde unter TOP II.2 ging es um das Thema Cybersicherheit und Cybercrime. Auf einen Vorstoß Bayerns hin wurde von dort aus beschlossen, das Bundesjustizministerium mit der Überprüfung zu beauftragen

  • ob die Tatbestände und Strafrahmen der §§ 202a ff., §§ 303a f. StGB den aktuellen Entwicklungen ausreichend gerecht werden, den Unrechtsgehalt der Taten ausreichend widerspiegeln und eine generalpräventive Funktion effektiv entfalten;
  • ob den Strafverfolgungsbehörden geeignete und verhältnismäßige Ermittlungsinstrumente zur Verfügung stehen, um diese Delikte effektiv verfolgen zu können;
  • wie eine „grundlegende Überarbeitung des Cyberstrafrechts“ aussehen könnte, hierzu soll eine Expertenkommission eingerichtet werden;

So sinnvoll dies auf den ersten Blick erscheint, so horribel dürften die Ergebnisse werden: Die „grundlegende Reform“ des Sexualstrafrechts mag als missglückter Prototyp gelten, der gezeigt hat, dass der Gesetzgeber seine Kernkompetenz nicht beherrscht. Dabei ist daran zu denken, dass Cybercrime und Cybersecurity die verschiedenen Seiten der gleichen Münze sind: Wer Cybercrime falsch reguliert, gefährdet die (in Deutschland ohnehin schlecht regulierte) Cybersecurity; die Unsicherheiten rund um §§202a, 202c StGB beim Aufdecken durch Cybersicherheitslücken sind nur ein kleiner Ausschnitt der Thematik.

Wenn dann noch angekündigt wird, dass die ohnehin ausufernden §§100a ff. StPO als Ermittlungsmaßnahmen schon wieder in den Fokus genommen werden, während weiterhin das Kernproblem des prozessualen Umgangs mit digitalen Beweismitteln (in bester Tradition) ignoriert wird, habe ich erhebliche Sorge, ob wir endlich eine moderne Strafprozessordnung erleben. Vielmehr zeigten schon die vergangenen „Expertenkommissionen“ rund um StPO und modernen Strafprozess, dass gerade der Verzicht auf Anwälte und das Setzen auf Richter und Beamte zu der Verfestigung der Verkrustung eines überkommenden Systems führt, man siehe nur den seit Jahrzehnten überfälligen Versuch, die Hauptverhandlung zu dokumentieren und den Anschluss an die europäischen Nachbarn wieder herzustellen.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.