Streitwert bei Sperre von Nutzerkonto

Der (III ZR 351/20) konnte sich in aller Kürze zu den angemessenen grundsätzlichen Streitwerten rund um die typischen Streitfragen einer Kontosperrung äussern:

  • Kontosperrung: Wenn es sich um eine Sperre handelt, die ein passiven Nutzen weiterhin ermöglicht, lediglich die aktive Nutzung für einen zeitlich begrenzten Zeitraum (hier: 30 Tage) verhindert, ist ein Streitwert von 2500 Euro angezeigt. Der BGH stellt dabei ausdrücklich klar, dass eine Ehrverletzung einen wesentlich stärkeren Eingriff in das des Betroffenen darstellt, als die ihm (vorübergehend) genommene Kommunikationsmöglichkeit auf einer Internet-basierten Plattform. Etwas anderes dürfte gelten, wenn auf dieser Plattform ehrverletzende Äußerungen erfolgt sind, gegen die sich der Betroffene während der Sperre nicht hat zur Wehr setzen kann.
  • Löschung eines Beitrags: Wenn die Löschung nur eine einzige kurze Äußerung auf einer Internet-Plattform betrifft wird ein Streitwert von 500 Euro angezeigt sein.
  • Hinsichtlich eines auf die Unterlassung einer künftigen Beitragslöschung und Kontosperrung bezogenen Antrags sind wohl 1500 Euro grundsätzlich angemessen.

Die Streitwerte dürften – wie im diejenigen im Vereinsrecht – konträr zu der subjektiv empfundenen Bedeutung für die jeweiligen Personen stehen, deren Lebensmittelpunkt erfahrungsgemäß solche Netzwerke darstellen. Das Ergebnis wird recht kurzfristig sein, dass man Profis in diesem Bereich teuer zuzahlen. muss oder sich schlicht nicht leisten kann; die vielbeschworene Rechtsschutzversicherung wird nicht helfen, da sie im Regelfall nur die gesetzlichen Gebühren abdeckt, während erfahrene IT- und Medienrechtler sich für die hier im Raum stehenden Gebühren kaum in solche Sachverhalte einarbeiten werden.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.