Streitwert bei Sperre von Nutzerkonto

Der Bundesgerichtshof (III ZR 351/20) konnte sich in aller Kürze zu den angemessenen grundsätzlichen Streitwerten rund um die typischen Streitfragen einer Kontosperrung äussern:

  • Kontosperrung: Wenn es sich um eine Sperre handelt, die ein passiven Nutzen weiterhin ermöglicht, lediglich die aktive Nutzung für einen zeitlich begrenzten Zeitraum (hier: 30 Tage) verhindert, ist ein Streitwert von 2500 Euro angezeigt. Der BGH stellt dabei ausdrücklich klar, dass eine Ehrverletzung einen wesentlich stärkeren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellt, als die ihm (vorübergehend) genommene Kommunikationsmöglichkeit auf einer Internet-basierten Plattform. Etwas anderes dürfte gelten, wenn auf dieser Plattform ehrverletzende Äußerungen erfolgt sind, gegen die sich der Betroffene während der Sperre nicht hat zur Wehr setzen kann.
  • Löschung eines Beitrags: Wenn die Löschung nur eine einzige kurze Äußerung auf einer Internet-Plattform betrifft wird ein Streitwert von 500 Euro angezeigt sein.
  • Hinsichtlich eines auf die Unterlassung einer künftigen Beitragslöschung und Kontosperrung bezogenen Antrags sind wohl 1500 Euro grundsätzlich angemessen.

Die Streitwerte dürften – wie im diejenigen im Vereinsrecht – konträr zu der subjektiv empfundenen Bedeutung für die jeweiligen Personen stehen, deren Lebensmittelpunkt erfahrungsgemäß solche Netzwerke darstellen. Das Ergebnis wird recht kurzfristig sein, dass man Profis in diesem Bereich teuer zuzahlen. muss oder sich schlicht nicht leisten kann; die vielbeschworene Rechtsschutzversicherung wird nicht helfen, da sie im Regelfall nur die gesetzlichen Gebühren abdeckt, während erfahrene IT- und Medienrechtler sich für die hier im Raum stehenden Gebühren kaum in solche Sachverhalte einarbeiten werden.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.