Kunst: Verweis auf Monographierung kein Zusichern eines Originals

Der Verkauf eines gefälschten Bildes kann einen Schadensersatzanspruch begründen – ein lediglich auf ein Monogramm erfolgter Hinweis, der auf eine Urheberschaft eines Künstlers hinweist, ist dagegen aber noch kein vertragliches Zusichern, dass es sich um ein Original-Gemälde handelt. Insoweit hat das OLG München (24 U 4970/20) klargestellt, dass eine Eigenschaftsbeschreibung dahingehend, dass es sich um ein Original eines Künstlers handelt, ist mit einem solchen Hinweis nicht verbunden ist.

Selbst wenn man aber diese Frage im Sinn des Klägers bejahen würde, bestünde weiterhin kein Anspruch auf Schadensersatz:

Das Landgericht weist mit Recht daraufhin, dass ein Fall anfänglicher Unmöglichkeit vorläge, wenn man von einer Beschaffenheitsvereinbarung der Urheberschaft von Leonie von Littrow ausginge. Nach dem Klägervortrag handelt es sich nämlich nicht um eine Fälschung eines Originals von Leonie von Littrow, sondern es gibt keine derartige venezianische Ansicht mit entsprechender Stilistik und Farbauftrag von der Künstlerin (vgl. die Aussage des Dorotheums in Wien, zitiert nach der Mail des Klägers an den Kunstsachverständigen Kohlhammer vom 10.01.2020, Anlage K5).

b) Für den Fall einer anfänglichen Unmöglichkeit der mangelfreien Erfüllung des Kaufvertrages verweist § 437 Nr. 3 BGB auf § 311a BGB. Nach § 311 a Abs. 2 S. 2 BGB (der im Ersturteil einmal als § 311 Abs. 2 S. 2 BGB und einmal richtig zitiert wird) ist der Schadensersatzanspruch ausgeschlossen, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis nicht zu vertreten hat. Unstreitig ist, dass die Beklagte die – vom Kläger behauptete – fehlende Urheberschaft der Leonie von Littrow nicht kannte.

OLG München, 24 U 4970/20
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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