Widerspruchsverfahren im Markenrecht: Widerspruch gegen Markenanmeldung

Widerspruch gegen Markenanmeldung: Wenn eine Marke angemeldet wurde besteht die Möglichkeit für Dritte, durch einen Widerspruch ein Widerspruchsverfahren einzuleiten. Hintergrund ist, dass in einem Markeneintragungsverfahren durch das DPMA keine Prüfung auf eventuell bestehende prioritätsältere Kennzeichen erfolgt. Nur eine aktive Verfahrenshandlung durch deren Inhaber löst eine solche Prüfung aus. Konkret besteht hier dann die Möglichkeit, gegen die neue Marke mit einem Widerspruch vorzugehen.

Obwohl es sich bei einem markenrechtlichen Widerspruchsverfahren grundsätzlich um ein streitiges Verfahren der Parteien handelt, gilt das Prinzip der Amtsermittlung. In Teilen gelten die aus dem Zivilprozessrecht bekannten Prinzipien des Verhandlungsgrundsatzes und Verfügungsgrundsatzes. Das Verfahren dient einer raschen Erledigung einer großen Zahl von Fällen und es findet lediglich eine summare Prüfung der für die Zeichenkollision maßgeblichen Kriterien statt. Aus diesem Grund kann eine ganze Reihe von Fragen, die für die endgültige Berechtigung der Eintragung von Bedeutung sind, im Widerspruchsverfahren nicht untersucht werden, was sich insbesondere im weitgehenden Verzicht auf umfangreiche Beweiserhebungen immer wieder bemerkbar macht.

Das Widerspruchsverfahren erfolgt in stark formalisierten Grenzen und im Wesentlichen limitiert auf die Untersuchung des Verhältnisses der beiderseitigen Zeichendarstellungen bzw. auf die Analyse der betreffenden Produktangaben. Vertragliche, zivilrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Beziehungen zwischen den Parteien des Widerspruchsverfahrens dürfen nicht in den Entscheidungsfindungsprozess einfließen. Hier gilt letztlich, dass eine in die Einzelheiten gehende Klärung des Sachverhalts einem unter Umständen nachgeschalteten Löschungsverfahren vorbehalten bleibt.

Nach alledem beschränkt sich daher das Widerspruchsverfahren in der Praxis häufig auf die Prüfung und den Austausch von Argumenten hinsichtlich der sich gegenüberstehenden Marken. Gleichwohl sollte es aktiv von den Beteiligten geführt werden, nicht zuletzt um Fehlentscheidungen zu vermeiden.

Übrigens: Wenn sich ein Markeninhaber in seiner bestehenden Marke angegriffen sieht wird regelmäßig in zeitlichem Zusammenhang eine Abmahnung ausgesprochen. In unserer Kanzlei werden Widerspruchsverfahren betrieben und begleitet. Die letzten Jahre haben gezeigt, dass ein zielgerichtetes Vorgehen erfolgversprechend sein kann.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht.
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

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