Das Oberlandesgericht Hamm (4 U 48/13) hatte sich mit „bezahlten“ Bewertungen zu beschäftigen. Ein Unternehmen verschickte an seine Kunden eine Mail unter anderem mit folgendem Inhalt:
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Eine solche Aufforderung ist – jedenfalls in diesem Fall – aber wettbewerbsrechtlich unzulässig. Dabei ist bereits eine solche Mail an die eigenen Kunden eine geschäftliche Handlung, was für das OLG Hamm nicht einmal näherer Erläuterung bedarf:
Die in Rede stehenden E-Mails der Antragsgegnerin an ihre Kunden stellen zweifelsohne geschäftliche Handlungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.
Unzulässig ist dieses Vorgehen in jedem Fall: Denn hier wird der Kunde zu positiven Bewertungen veranlasst durch die Zusage geldwerter Gegenleistungen. Da die betroffenen Portale nicht darauf hinweisen, dass auch nur die Möglichkeit gekaufter Empfehlungen besteht (genau genommen verbieten gerade die hier betroffenen Bewertungsportale das vorgehen sogar), wird der Verkehr durch so erlangte Bewertungen am Ende getäuscht. Das Ergebnis ist mit dem OLG Hamm, dass auch bereits das Verlangen nach derartigen Bewertungen wettbewerbsrechtlich unzulässig ist:
Denn hiermit kann eine Irreführung des angesprochenen Verkehrs bewirkt werden […] Die in Rede stehenden E-Mails zielen letztlich darauf ab, die angeschriebenen Kunden mit den versprochenen Gutscheinen zur Abgabe einer Empfehlung hinsichtlich der von der Antragsgegnerin beworbenen Produkte auf einem der genannten Meinungsportale zu veranlassen. Bei solchermaßen zustande gekommenen Beurteilungen handelt es sich um wettbewerbswidrig bezahlte Empfehlungen. Wird mit Kundenempfehlungen und anderen Referenzschreiben geworben, darf jedoch das Urteil des Kunden grundsätzlich nicht erkauft sein. Die Verwendung bezahlter Zuschriften ist unzulässig, wenn auf die Bezahlung nicht ausdrücklich hingewiesen wird (Köhler/Bornkamm UWG, 31. Aufl., § 5 Rn 2.164 mwN).
Am Ende ergab sich sodann ein Unterlassungsanspruch aus den §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG. Das bedeutet im Fazit, dass nicht erst das Erlangen von Bewertungen auf diesem Weg bereits ein Wettbewerbsverstoß ist, sondern schon die derartige Aufforderung an Kunden, Bewertungen gegen Vorteile auszusprechen, einen Verstoß darstellen kann. Hier besteht dann bereits ein Unterlassungsanspruch. Unternehmen sind insoweit gut beraten, vorsichtig zu agieren und ihre Kunden nicht allzu plump zu (positiven) Bewertungen anzuhalten. Losgelöst davon, dass manche Betreiber wie Yelp das Erbitten von Bewertungen ganz verbieten, ist jedenfalls das Versprechen von Vorzügen eine wettbewerbsrechtlich relevante Handlung die zu unterlassen ist.
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