Beim OLG München (29 U 1455/11) ging es um ein KFZ, das ein Autohändler mit dem Zusatz „Jahreswagen – 1 Vorbesitzer / 1. Hand“ beworben hat. Allerdings war der Vorbesitzer eine Autovermietung und es kam eine Abmahnung, dass in solchen Fällen dieser Zusatz zu unterlassen ist. Das OLG München stimmte dem zu. Hinsichtlich des „Jahreswagens“ ist schon festzustellen:
Nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise handelt es sich bei einem Jahreswagen um ein Gebrauchtfahrzeug aus erster Hand, das von einem Werksangehörigen ein Jahr lang ab der Erstzulassung gefahren worden ist (ebenso BGH NJW 2006, 2694 Tz. 8; OLG Oldenburg, Urt. v. 16. September 2010 – 1 U 75/10, […], dort Tz. 18; Bornkamm, a.a.O., § 5 UWG Rz. 4.64a).
Des Weiteren soll gesehen werden, dass mit der Aussage „1 Vorbesitzer“ keine Autovermietungen erfasst sind (anders sieht das das OLG Karlsruhe, 4 U 133/10):
Vielmehr ist für den Kaufinteressenten von Bedeutung, ob das Fahrzeug durch mehrere Hände gegangen und dabei in besonderem Maße abgenutzt worden ist. Selbst wenn es auch bei der privaten Verwendung als dem typischen Fall des Verkaufs aus erster Hand nahe liegt, dass das Fahrzeug nicht nur vom Halter, sondern daneben von dessen Familienmitgliedern oder Bekannten genutzt worden ist, so geht der Verkehr doch davon aus, dass ein solches Fahrzeug schon wegen der Verbundenheit dieser Nutzer mit dem Halter sorgsamer behandelt worden ist als ein Mietwagen. Dagegen wird die Verwendung als Mietwagen vom Verkehr wegen der zahlreichen tatsächlichen Nutzer, die keine Veranlassung haben, das Fahrzeug in einer auf längeren Werterhalt angelegten Weise sorgsam zu behandeln, als abträglich angesehen und begründet einen merkantilen Minderwert (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2009, 551 ; Reinking/Eggert, a.a.O., Rz. 1595 f.).
Das Ergebnis des OLG München ist sicherlich für den Verkäufer unschön, aber letztlich interessengerecht. Insofern sollte man bei derartigen Extremfällen genau auf die Wortwahl achten, wenn Autos angepriesen werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Rechtsprechung – jedenfalls was die Angabe nur eines Vorbesitzers – keineswegs einheitlich ist. Zum Begriff des Jahreswagens auch BGH, VIII ZR 180/05, beachten.
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