Weigerung gegenüber der Polizei Personalien anzugeben – Bußgeld

Die Weigerung gegenüber der Polizei seine Personalien anzugeben kostet einen Münchner Hotelier ein Bußgeld von 100 €: Am 06.03.2018 verurteilte die zuständige Richterin am Amtsgericht München einen 44jährigen Münchner Hotelier wegen des Bußgeldtatbestandes einer vorsätzlich falschen oder verweigerten Namensangabe nach § 111 OWiG zu einer Geldbuße von 100 €.

Der Betroffene hatte angegeben, am 22.2.2017 in seinem Hotel im Münchner Bahnhofsviertel einen Gast, der über eine Internetplattform bereits die Übernachtung gebucht und mit 47,50€ auch schon bezahlt hatte, des Hotels verwiesen zu haben. Dieser hätte zuvor, durch die Weigerung seine Ausweisnummer anzugeben die Erstellung einer ordnungsgemäßen Meldebescheinigung unmöglich gemacht. Der Gast habe dann angefangen zu pöbeln und ihm beim Verlassen des Hotels gedroht: „Ich mache dich fertig.“ Deswegen hatte er später Angst, dass der Gast bei entsprechender Kenntnis ihn, den Hotelier, aufsuchen und bedrohen könnte und darum die Angabe seiner Personalien verweigert.

Die damals vom Gast herbeigerufene und nun als Zeugin vernommene Polizeibeamtin erklärte vor Gericht, dass der Hotelgast ihnen mitgeteilt habe, dass er von dem Mann im Hotel angeschrien worden sei und im Hotel nicht übernachten dürfte. Er sei von dem Mann aus dem Hotel rausgeschmissen worden. Es sei zum Streit gekommen, als der Gast gefragt habe, ob sein Zimmer zur Straße hinaus zeige. Der Mann im Hotel habe blöd geantwortet. Er benötige die Personalien des Mannes, da er sein Geld zurückhaben möchte, da er das Zimmer schon bezahlt habe. Sie habe daraufhin mit ihrem Kollegen das Hotel betreten, um den Sachverhalt aufzuklären.

Der Betroffene habe geäußert, dass sich der Gast aufgeführt habe und er ihn daher rausgeschmissen habe und die Polizei auch sofort gehen solle. Die Angabe seiner Personalien habe er verweigert. Nach Belehrung des Betroffenen, dass die Nichtabgabe von Personalien eine Ordnungswidrigkeit darstellen würde, habe der Betroffene lediglich geäußert, dass er der Hausbesitzer sei. Damit die Situation nicht weiter unverhältnismäßig eskaliert, hätten sie dann das Hotel verlassen. Die Personalien des Betroffenen seien im Nachgang über den zuständigen Gewerbebeamten ermittelt worden. Der Betroffene habe ihr gegenüber eine durch den Gast nicht geltend gemacht.

Die zuständige Strafrichterin hielt die behauptete Bedrohung für eine bloße Schutzbehauptung und begründet ihr Urteil im Übrigen wie folgt:

„Vorliegend war die Identitätsfeststellung durch Bekanntgabe zumindest des Namens des Betroffenen objektiv notwendig, da weder die Polizeibeamten, noch der Gast Kenntnis von der Identität des Betroffenen hatten. (…) Zwar äußerte der Betroffene gegenüber den Polizeibeamten, er sei der Hausbesitzer, diese Angabe ist jedoch nicht geeignet, ohne weiteren Ermittlungsaufwand die Identität des Betroffenen festzustellen. Vielmehr erlaubt diese Angabe eine Vielzahl von Auslegungsmöglichkeiten im allgemeinen Sprachgebrauch. So kann dies bedeuten: Hauseigentümer, Pächter, des Hotels, etc. Die konkrete Bedeutung dieser Angabe war daher nur durch weitergehenden Ermittlungsaufwand durch die Polizeibeamten zu ermitteln, sodass auch durch diese Äußerung nicht feststand, wer der Betroffene tatsächlich ist.(…)

Aufgabe der Polizei ist der Schutz privater Rechte nur unter der doppelten Voraussetzung, dass der gerichtliche Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und dass ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde. (…) Das Verhalten des Betroffenen, der sich (…) weigerte, zumindest seinen Namen zu nennen, legt zumindest die Befürchtung nahe, dass eine spätere Verwirklichung des Rechts unmöglich werden könne. Daher bildet der vorliegende Fall gerade den typischen Anwendungsfall des drohenden Rechtsverlustes bei unbekannter Identität des Störers. Ohne Kenntnis der Person oder der Anschrift des Pflichtigen kann weder eine noch einstweiliger Rechtsschutz beim Zivilgericht vollständig abgefasst (…) noch zugestellt (…) werden.“

Zugunsten des Betroffenen wertete das Gericht, „…dass dem Hausverbot wohl auch ein Fehlverhalten des Gastes und ein damit zusammenhängender Streit vorausgegangen ist, weswegen die Gemüter erhitzt waren. Strafschärfend ist jedoch das barsche Verhalten gegenüber den Polizeibeamten zu werten, die lediglich versuchten, die ihnen gesetzlich zugewiesene Aufgabe zu erfüllen.“

Urteil des Amtsgerichts München vom 6.3.2018, Aktenzeichen 1120 OWi 273 Js 207051/17; Quelle: Pressemitteilung des Gerichts

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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