Wenn die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB im Raum steht, setzt dies voraus, dass Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt haben:
Ein Vermögenswert aus der Tat ist erlangt, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann.
Bei mehreren Beteiligten ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass sie zumindest eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand haben. Dies ist der Fall, wenn sie im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf ihn nehmen können (BGH, aaO. mwN.; Beschl. 4 StR 357/21 v. 01.03.2022 – NJW 2022, 1399; Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl. Rn. 30a). Auf zivilrechtliche Besitz- oder Eigentumsverhältnisse kommt es dabei nicht an, weil es sich bei dem Erlangen um einen rein tatsächlichen Vorgang handelt (BGH, Urt. 1 StR 170, 19 v. 09.10.2019 – juris; a.A. Zivanic NStZ 2021, 264, der die Grundsätze der Besitzdienerschaft iSv. § 855 BGB auf das Einziehungsrecht übertragen möchte).
An der erforderlichen Mitverfügungsgewalt fehlt es trotz Zugriffs ausnahmsweise nur dann, wenn dieser lediglich kurzzeitig und transitorisch ausgeübt wird (BGH aaO.; Beschl. 1 StR 358/18 v. 24.10.2018 – NStZ 2019, 81 f.; Gericke, StraFo 2021, 274). Unerheblich ist bei der gebotenen gegenständlichen (tatsächlichen) Betrachtungsweise hingegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Täter oder Teilnehmer eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit-)Verfügungsmacht später aufgegeben hat und der zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabflüsse etwa bei Beuteteilung gemindert wurde (BGH, Urt. 2 StR 46/20 v. 15.07.2020 – NStZ 2021, 37 mwN.; Fischer, StGB, 68. Aufl. § 73 Rn. 29a).
OLG Koblenz, 4 OLG 4 Ss 85/22
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