Eine Strafbare Bedrohung liegt seit dem April 2021 inzwischen schon bei rein verbalen Anündigungen von Körperverletzungen vor – gleichwohl gibt es erhebliches Verteidigungspotential, denn eine Bedrohung muss Ernst zu nehmen sein. Und zwar nicht subjektiv sondern objektiv – ein Faktor, den Amtsgerichte immer wieder falsch einschätzen.
So setzt der Tatbestand des § 241 Abs. 1 StGB voraus, dass der Täter die von seinem Willen abhängige Begehung eines Verbrechens in Aussicht stellt, wobei aus dem Tatbestand diejenigen Ankündigungen ausgeklammert werden, die nicht als objektiv ernst zu nehmende Bedrohungen mit einem Verbrechen angesehen werden können – selbst dann, wenn der Bedrohte sich von der Ankündigung hat beeindrucken lassen (so ausdrücklich OLG Sachsen-Anhalt, 2 Ss 73/13). So können die Gesamtumstände, etwa wenn jemand offenkundig sehr aufgeregt ist oder auch unter erheblichem Alkoholeinfluss steht, deutlich gegen die Annahme einer ernst zu nehmenden Bedrohung sprechen.
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.