Eine Strafbare Bedrohung liegt seit dem April 2021 inzwischen schon bei rein verbalen Anündigungen von Körperverletzungen vor – gleichwohl gibt es erhebliches Verteidigungspotential, denn eine Bedrohung muss Ernst zu nehmen sein. Und zwar nicht subjektiv sondern objektiv – ein Faktor, den Amtsgerichte immer wieder falsch einschätzen.
So setzt der Tatbestand des § 241 Abs. 1 StGB voraus, dass der Täter die von seinem Willen abhängige Begehung eines Verbrechens in Aussicht stellt, wobei aus dem Tatbestand diejenigen Ankündigungen ausgeklammert werden, die nicht als objektiv ernst zu nehmende Bedrohungen mit einem Verbrechen angesehen werden können – selbst dann, wenn der Bedrohte sich von der Ankündigung hat beeindrucken lassen (so ausdrücklich OLG Sachsen-Anhalt, 2 Ss 73/13). So können die Gesamtumstände, etwa wenn jemand offenkundig sehr aufgeregt ist oder auch unter erheblichem Alkoholeinfluss steht, deutlich gegen die Annahme einer ernst zu nehmenden Bedrohung sprechen.
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