VZBV analysiert Datenzusammenführung und -kopplung unter dem Digital Markets Act

Der Digital Markets Act (DMA) wurde entwickelt, um die Macht großer Digitalkonzerne einzuschränken und die Wahlfreiheit der Verbraucher:innen zu erhöhen. In einer aktuellen Untersuchung hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) die Umsetzung einiger Regelungen des DMA durch große Digitalkonzerne (sogenannte Gatekeeper) überprüft.

Der Bericht konzentriert sich dabei auf die Einhaltung von Artikel 5 Abs. 2 (Datenzusammenführung) und Artikel 5 Abs. 8 (Kopplungsverbot). Dieser Blog-Beitrag stellt die wichtigsten Erkenntnisse der VZBV-Studie vor und beleuchtet, warum diese Untersuchungen für den Schutz der Verbraucher:innen so wichtig sind.

Hintergrund und Ziel der Untersuchung

Große Digitalkonzerne wie Google, Meta und Amazon dominieren den Zugang zu Online-Marktplätzen, sozialen Medien und digitalen Ökosystemen. Diese Konzerne neigen dazu, ihre Marktstellung durch wettbewerbsbehindernde Praktiken zu stärken, was die Wahlfreiheit der Verbraucher:innen einschränkt. Der DMA zielt darauf ab, solchen Praktiken entgegenzuwirken, indem er klare Regeln für Gatekeeper-Plattformen aufstellt. Diese Regeln verbieten unter anderem die Zusammenführung personenbezogener Daten aus verschiedenen Diensten ohne Einwilligung der Nutzer:innen und die zwingende Registrierung bei mehreren Diensten des Unternehmens.

Wichtige Ergebnisse der VZBV-Untersuchung

Datenzusammenführung (Artikel 5 Abs. 2 DMA)

  1. Widerruf der Einwilligung erschwert: Die Untersuchung zeigt, dass es für Nutzer:innen deutlich schwieriger ist, eine einmal erteilte Einwilligung zur Datenzusammenführung zu widerrufen, als diese zu erteilen. Während für die Einwilligung oft nur ein oder zwei Klicks nötig sind, erfordert der Widerruf im Durchschnitt sechs Klicks. Besonders negativ fiel hier Meta auf, wo im Durchschnitt acht Klicks notwendig sind.
  2. Manipulatives („“) weit verbreitet: Viele Dienste nutzen manipulative Designs, um Nutzer:innen zur Einwilligung in die Datenzusammenführung zu bewegen. Beispiele sind auffällige Banner, die bei Verweigerung der Einwilligung angezeigt werden, oder das sprachliche Framing, das den Nutzungskomfort in den Vordergrund stellt.
  3. Mangelnde Gleichwertigkeit des weniger personalisierten Dienstes: Dienste, die ohne Einwilligung in die Datenzusammenführung genutzt werden, sind oft weniger funktional. Ein Beispiel ist der Facebook Marketplace, der ohne Facebook-Konto nur eingeschränkt genutzt werden kann.

Kopplungsverbot (Artikel 5 Abs. 8 DMA)

  1. Facebook Marketplace und Facebook eng gekoppelt: Der Facebook Marketplace ist ohne ein Facebook-Konto kaum nutzbar. Dies verstößt gegen das Kopplungsverbot des DMA, da Nutzer:innen gezwungen sind, ein Facebook-Konto zu erstellen, um den Marketplace sinnvoll nutzen zu können.
  2. Threads und Instagram: Obwohl Threads nicht als zentraler Plattformdienst im Sinne des DMA gilt, zeigt die Untersuchung, dass die enge Bindung an Instagram problematisch ist. Ohne Instagram-Konto sind die Nutzungsmöglichkeiten von Threads stark eingeschränkt.
  3. Diensteübergreifende Nutzerkonten bei Apple und Google: Sowohl bei Apple als auch bei Google ist zur vollumfänglichen Nutzung der Dienste ein übergreifendes Benutzerkonto erforderlich. Dies wirft Fragen hinsichtlich des Kopplungsverbots auf, da die Dienste faktisch miteinander gekoppelt sind.

Fazit

Die Untersuchung des VZBV zeigt deutlich, wie wichtig eine strenge Überwachung und Durchsetzung der Regeln des Digital Markets Act sind. Große Digitalkonzerne nutzen oft ihre Marktmacht, um die Wahlfreiheit der Verbraucher:innen einzuschränken und ihre eigenen Dienste zu bevorzugen. Die Ergebnisse der VZBV-Studie unterstreichen die Notwendigkeit, manipulative Designs und unfaire Praktiken konsequent zu bekämpfen, um die Wahlfreiheit und den der Verbraucher:innen zu gewährleisten.

Für Verbraucher:innen ist es entscheidend, dass sie ihre Rechte kennen und wissen, wie sie ihre Einwilligung zur Datenzusammenführung widerrufen können. Zudem sollten sie sich der manipulativen Designs bewusst sein, die darauf abzielen, ihre Entscheidungen zu beeinflussen. Nur so kann sichergestellt werden, dass der Digital Markets Act seine Ziele erreicht und die Machtbalance im digitalen Markt zugunsten der Verbraucher:innen verschoben wird.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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