In dem Fall 1 StR 471/23 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung zu einem Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) nach § 46a Nr. 1 StGB zu treffen. Dieser sieht eine Strafmilderung vor, wenn der Täter sich ernsthaft bemüht, die Tat wiedergutzumachen, und einen Ausgleich mit dem Opfer herbeiführt. Der BGH stellte in diesem Fall fest, dass die Voraussetzungen für einen TOA nicht gegeben waren.
So führte der BGH aus:
- Ernsthaftes Bemühen: Der BGH betonte, dass ein Täter-Opfer-Ausgleich grundsätzlich einen kommunikativen Prozess zwischen dem Täter und dem Opfer voraussetzt, bei dem das Opfer die Wiedergutmachung als friedensstiftend anerkennt. Hier fehlte ein solcher Austausch, da der Angeklagte lediglich durch seine Verteidiger Wiedergutmachungsangebote unterbreiten ließ und nicht selbst aktiv auf den Geschädigten zuging.
- Verantwortungsübernahme: Der Angeklagte habe keine echte Verantwortung für sein Handeln übernommen. Seine Einlassung, der Geschädigte habe die Rangelei begonnen, und seine Behauptung, sich nicht an eigene Schläge zu erinnern, zeigten, dass er die Opferrolle des Geschädigten leugnete und sich selbst als Opfer darstellte.
- Akzeptanz durch das Opfer: Der BGH hob hervor, dass es keinen Anspruch des Täters auf einen Täter-Opfer-Ausgleich gibt. Da der Geschädigte die Entschuldigung und das Wiedergutmachungsangebot nicht akzeptierte, konnte kein TOA angenommen werden.
Im Ergebnis lehnte der BGH den Täter-Opfer-Ausgleich ab, da es weder ein ernsthaftes Bemühen des Angeklagten gab, noch eine verantwortungsvolle Übernahme der Tat vorlag.
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