Verantwortung von Strohleuten in der Geschäftsführung

In einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen: 18 KLs 502 Js 2487/21) wurden wesentliche Aspekte zur Beihilfe durch Gewerbeanmeldung und Kontoeröffnung durch Strohleute erörtert.

Die Entscheidung beleuchtet die Voraussetzungen für den Beihilfevorsatz sowie die Anforderungen an die Prüfung des hinreichenden Tatverdachts gemäß §§ 203, 204 StPO. Zudem wurde das Verhalten von Strohleuten und deren Kenntnisstand hinsichtlich der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen eines faktischen Leiters des Gewerbes analysiert.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall ging es um die Gewerbeanmeldung und Kontoeröffnung durch Strohleute für einen faktischen Leiter, der Steuern und Gesamtsozialversicherungsbeiträge verkürzte. Die Hauptfrage bestand darin, ob allein aus diesen Handlungen der Strohleute auf einen Beihilfevorsatz geschlossen werden kann.

Rechtliche Analyse

1. Kein Beihilfevorsatz durch bloße Gewerbeanmeldung und Kontoeröffnung

Das Gericht stellte klar, dass allein aus der Gewerbeanmeldung und der Kontoeröffnung durch Strohleute nicht automatisch auf einen Beihilfevorsatz geschlossen werden kann. Für eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beihilfe ist es notwendig, dass der Gehilfe vorsätzlich handelt und sich dessen bewusst ist, dass er durch seine Handlung eine Straftat unterstützt.

2. Anforderungen an den hinreichenden Tatverdacht

Gemäß den §§ 203, 204 StPO müssen Feststellungen zur subjektiven Tatseite auf einer belastbaren Beweis- und Tatsachengrundlage basieren und dürfen nicht auf bloßen Vermutungen beruhen. Das Gericht betonte, dass es nicht ausreicht, nur die Möglichkeit einer Verurteilung anzunehmen; es muss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung bestehen. Zweifelhafte Tatfragen hindern die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht, wenn die Hauptverhandlung zur Klärung dieser Fragen notwendig erscheint.

3. Keine Billigung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichtverletzungen

Weiterhin wurde festgestellt, dass das bloße Wissen der Strohleute darüber, dass sie als formelle Inhaber eingesetzt wurden, weil ein Familienangehöriger nicht mehr als Inhaber oder Geschäftsführer auftreten konnte, nicht ausreicht, um zu unterstellen, dass sie billigend in Kauf genommen haben, dass dieser seinen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würde. Hierbei ist insbesondere eine familiäre Vertrauensbeziehung zu berücksichtigen, die ein Vertrauen rechtfertigen könnte, dass der Familienangehörige seiner Pflichten nachkommt.

Ausblick

Die Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth verdeutlicht, dass hohe Anforderungen an den Nachweis des Beihilfevorsatzes gestellt werden. Die bloße Gewerbeanmeldung und Kontoeröffnung durch Strohleute reicht letztlich nicht aus, um eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beihilfe zu rechtfertigen. Zudem betont die Entscheidung die Notwendigkeit einer fundierten Tatsachengrundlage zur Feststellung des hinreichenden Tatverdachts und die Berücksichtigung familiärer Vertrauensverhältnisse bei der Beurteilung der subjektiven Tatseite.

Diese Klarstellungen sind von großer Bedeutung für die rechtliche Bewertung von Fällen, in denen Strohleute für die formelle Abwicklung von Geschäften eingesetzt werden und unterstreichen die Notwendigkeit einer sorgfältigen Beweisführung im Strafverfahren.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!