Ein wenig aus dem Fokus der Öffentlichkeit ist die diesjährige (registergestützte) Volkszählung geraten – dennoch gibt es einige, die versuchen, sich zu wehren. In der Vergangenheit hatten bereits das VG Neustadt (4 L 612/11.NW, hier berichtet) und das VG Berlin (VG 6 L 1.11, dazu Details hier), festgestellt, dass man keine verfassungsrechtlichen Bedenken hat. Nun hat sich auch das VG Mainz (1 L 732/11.MZ) in einem Beschluss geäußert. Auch hier wird, wie bei den anderen beiden Gerichten, zuerst festgestellt, dass alleine die Übersendung des Registerbogens keinen Verwaltungsakt darstellt:
Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, denn das dem Antragsteller übersandte Formularschreiben zur Gebäude- und Wohnraumzählung vom April 2011 nebst Fragebogen ist mangels Regelungscharakter mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen nicht als Verwaltungsakt i. S. des § 35 VwVfG anzusehen.
Das hat Auswirkungen auf die Antragsart (hier: §123 VwGO anstelle §80 V VwGO), letztlich läuft aber auch das leer:
Dem Begehren fehlt schon das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Da gegenüber dem Antragsteller bislang kein verbindlicher Verwaltungsakt in Form eines Heranziehungsbescheides erlassen wurde, besteht gegenwärtig keine Gefahr, dass weitere Erhebungen zu Lasten des Antragstellers vorgenommen werden und eine Datenzusammenführung nach § 12 Zensusgesetz vollzogen wird (VG Neustadt, Beschluss vom 3. August 2011, Az.: 4 L 612/11.NW; VG Berlin, Beschluss vom 22. August 2011, Az.: 6 L 1.11, a.a. O.).
Im Übrigen fehlt es diesem Antrag auch an der hinreichenden Bestimmtheit. Denn es ist nicht ersichtlich, welche konkreten zukünftigen Erhebungen in Vollziehung des Zensusgesetzes 2011 zu Lasten des Antragstellers dem Antragsgegner genau untersagt werden sollen. Dies gilt auch, soweit der Antragsteller die Vollziehung einer Datenzusammenführung nach § 12 Zensusgesetz untersagt haben will. Auch in diesem Zusammenhang ist nicht ansatzweise zu erkennen, wogegen sich das Begehren konkret richtet. Darüber hinaus können bislang noch gar nicht erhobene Daten auch nicht zusammengeführt werden (OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2011, Az.: 11 ME 261/11, juris; VG Neustadt, Beschluss vom 3. August 2011; VG Berlin, Beschluss vom 22. August 2011, a.a.O.).
Im Fazit erscheint nunmehr in Stein gemeißelt, dass der Gang vor die Verwaltungsgerichte wenig lohnend ist – jedenfalls solange man nicht mehr vorbringen kann, als alleine einen Erhebungsbogen und die Sorge der Datenzusammenführung.
Update: So nun auch das VG Gießen (4 L 2533/11.GI).
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