Bei Presseberichten wird gerne – und aus gutem Grund – mit erfundenen Namen gearbeitet, um Betroffene zu schützen. Was aber, wenn der erfundene Name tatsächlich von jemandem genutzt wird, der auch noch in vergleichbaren Lebensumständen lebt? Damit hat sich das LG München I (9 O 21882/09) befasst und festgestellt, dass hier ein „Sternchenhinweis“ ausreichend ist – sofern der Hinweis inhaltlich deutlich ist, also auf die Tatsache hinweist, dass der Name erfunden ist und Ähnlichkeiten zu Personen, auf die die geschilderten Umstände zutreffen und die einen solchen Namen tragen, ebenfalls zufällig sind. Eine Pflicht der Presse, vorsichtshalber – soweit möglich – Erkundigungen einzuholen, ob tatsächlich jemand Drittes betroffen sein könnte, existiert nicht.
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.