Presserecht: Zur Nutzung von Phantasienamen

Bei Presseberichten wird gerne – und aus gutem Grund – mit erfundenen Namen gearbeitet, um Betroffene zu schützen. Was aber, wenn der erfundene Name tatsächlich von jemandem genutzt wird, der auch noch in vergleichbaren Lebensumständen lebt? Damit hat sich das LG München I (9 O 21882/09) befasst und festgestellt, dass hier ein „Sternchenhinweis“ ausreichend ist – sofern der Hinweis inhaltlich deutlich ist, also auf die Tatsache hinweist, dass der Name erfunden ist und Ähnlichkeiten zu Personen, auf die die geschilderten Umstände zutreffen und die einen solchen Namen tragen, ebenfalls zufällig sind. Eine Pflicht der Presse, vorsichtshalber – soweit möglich – Erkundigungen einzuholen, ob tatsächlich jemand Drittes betroffen sein könnte, existiert nicht.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.