Verwaltungsgerichtlicher Eilantrag gegen Zensus 2011 abgelehnt

Ein nach dem Zensusgesetz 2011 zur Auskunft verpflichteter Einwohner kann sich nicht gegen das zur Haushaltebefragung ergangene Informationsschreiben der zuständigen Behörde gerichtlich zur Wehr setzen. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Beschluss vom 3. August 2011 entschieden.

Im Jahr 2011 findet europaweit eine Volks-, Gebäude- und Wohnungszählung statt. Mit dieser auch als Zensus 2011 bezeichneten Erhebung wird in Deutschland zum Stichtag 9. Mai 2011 u.a. festgestellt, wie viele Menschen in der Bundesrepublik leben, was sie arbeiten und wie sie wohnen. Das Zensusgesetz 2011 sieht dazu eine Auskunftspflicht vor. Seit Mai 2011 werden von den zuständigen Behörden u.a. sog. Haushaltebefragungen auf Stichprobenbasis durchgeführt. Dabei werden die Wohnanschriften der betroffenen Einwohner nach einem mathematisch-statistischen Zufallsverfahren ausgewählt.

Die Antragsteller wohnen im Landkreis Südliche Weinstraße. Sie wurden nach dem Zufallsverfahren zur Haushaltebefragung ausgewählt und erhielten Mitte Mai 2011 ein Informationsschreiben des Landkreises Südliche Weinstraße vom 9. Mai 2011. In dem an die „Auskunftspflichtigen zur Zensus-Haushaltebefragung“ gerichteten Schreiben erläuterte der Landkreis die Rechtslage und machte die Betreffenden darauf aufmerksam, dass sie demnächst von Interviewern aufgesucht würden, um die auszufüllenden Fragebögen abzugeben.

Die Antragsteller legten gegen dieses Schreiben Widerspruch ein und suchten um vorläufigen Rechtsschutz gegen das Statistische Landesamt Rheinland-Pfalz nach. Sie machten geltend, die Erhebung der Daten sei rechtswidrig, denn das Zensusgesetz 2011 sei verfassungswidrig. Durch die Haushaltebefragung würden sie schwerwiegend in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.

Das Gericht lehnte den Antrag mit der Begründung ab, das Informationsschreiben vom 9. Mai 2011 enthalte keine eigenständige Verpflichtung für die Antragsteller, sondern stelle nur ein Hinweis auf die Rechtslage dar. Anfechtbar seien die Maßnahmen erst, wenn die für die Haushaltebefragung zuständigen Stellen gegenüber den von Gesetzes wegen zur Auskunft Verpflichteten förmliche Bescheide erlassen würden. Dies sei bisher aber noch nicht geschehen. Im Übrigen sei der Antrag auch gegen den falschen Antragsgegner gerichtet. Zuständig für die Erhebung im Rahmen der Haushaltebefragung sei nicht das Statistische Landesamt, sondern hier der Landkreis Südliche Weinstraße.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 03. August 2011 – 4 L 612/11.NW –
Quelle: Pressemitteilung des Gerichts

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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