Das OLG Naumburg (8 UF 121/10) stellt klar: Wenn ein Rechtsanwalt die Rechtsmittelfrist verpasst, hilft es ihm auch nicht, wenn dem ursprünglichen Beschluss keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war. Dabei lief es insgesamt nicht sehr glücklich: Die Rechtsanwältin, eine Fachanwältin für Strafrecht, reichte den Schriftsatz am letzten tag der Frist beim OLG ein – hätte dies aber nach „neuer“ Rechtslage beim AG tun müssen. Dadurch verfristete das Rechtsmittel, nun versuchte die Anwältin eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erreichen, unter Hinweis auf die fehlende Rechtsmittelbelehrung. Das OLG Naumburg reagiert hier am Ende relativ barsch:
Zwar ist der angefochtene Beschluss entgegen § 39 FamFG nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Dies führt aber nicht dazu, dass der anwaltlich vertretene Antragsteller sein Rechtsmittel in zulässiger Weise (auch) beim Oberlandesgericht einlegen und sich darauf verlassen durfte, damit sei die Beschwerdefrist gewahrt. Die verfahrensrechtlich richtige und erforderliche Vorgehensweise bei der Einlegung von Rechtsmitteln ergibt sich nämlich unmittelbar und eindeutig aus dem Gesetz. Von einem anwaltlichen Interessenvertreter ist zu erwarten, dass er unabhängig von einer Belehrung durch das Gericht zumindest den Gesetzestext für fristgebundene Rechtsmittel in Familiensachen kennt (vgl. OLG Stuttgart NJW 2010, 1978). Dies gilt im hier vorliegenden Fall erst recht deshalb, weil es sich bei der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers um eine Fachanwältin für Familienrecht handelt und das neue Verfahrensrecht einschließlich der Übergangsvorschriften im Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdefrist bereits seit über neun Monaten galt (vgl. auch Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 233 Rn 23, Stichwort „Rechtsirrtum“, Unterpunkt „Gesetzeskenntnis“).
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