Postlaufzeit: Briefe sind am nächsten Werktag da

Wo Fristen einzuhalten sind stellt sich häufig die Frage, auf welche Postlaufzeit man vertrauen darf. Hier gilt mit dem BGH in gefestigter Rechtsprechung, dass man unter normalen Umständen grundsätzlich von einer Postzustellzeit von einem Werktag ausgehen darf, wie etwa der BGH (V ZB 126/15) klarstellt:

Er darf vielmehr grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden (…) Den Prozessbevollmächtigten einer Partei trifft daher im Regelfall kein Verschulden an dem verspäteten Zugang eines Schriftsatzes, wenn er veranlasst, dass dieser so rechtzeitig in den Briefkasten eingeworfen wird, dass er nach den normalen Postlaufzeiten fristgerecht bei dem Gericht hätte eingehen müssen. Er ist dann nicht gehalten, sich vor Fristablauf durch Rückfrage bei der Geschäftsstelle des Gerichts von einem rechtzeitigen Eingang zu überzeugen (…) Das gilt auch, wenn es vor Feiertagen (hier: Pfingstwochenende) zu einer besonderen Beanspruchung der Leistungsfähigkeit der Post kommen kann (…)

Diese Rechtsprechung hat sich über Jahre hinweg gefestigt. Dazu beispielhaft auch aus BGH, IV ZB 2/08:

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs und der anderen Obersten Gerichtshöfe dürfen dem Bürger Verzögerungen der Briefbeförderung oder der Briefzustellung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden angerechnet werden. Er darf vielmehr darauf vertrauen, dass die Postlaufzeiten eingehalten werden, die seitens der Deutschen Post AG für den Normalfall festgelegt werden. Ein Versagen dieser Vorkehrungen darf dem Bürger im Rahmen der in den vorigen Stand nicht als Verschulden angerechnet werden, weil er darauf keinen Einfluss hat. Im Verantwortungsbereich einer Partei, die einen fristgebundenen Schrift- satz auf dem Postweg befördern lässt, liegt es allein, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß aufzugeben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutschen Post AG den Empfänger fristgerecht erreichen kann (…)

Dabei darf eine Partei grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden (…) Das gilt selbst dann, wenn – etwa vor Feiertagen – allgemein mit erhöhtem Postaufkommen zu rechnen ist (…)

Der BGH (I ZB 74/09) stärkt das Vertrauen in die deutsche Post und stellt auch wiederholt fest:

Einer Prozesspartei dürfen Verzögerungen oder sonstige Fehler bei der Briefbeförderung oder Briefzustellung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden zugerechnet werden. Sie darf vielmehr darauf vertrauen, dass die Postlaufzeiten eingehalten werden, die seitens der Deutschen Post AG für den Normalfall festgelegt werden. In ihrem Verantwortungsbereich liegt es allein, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß aufzugeben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutschen Post AG den Empfänger fristgerecht erreichen kann. Deshalb darf eine Partei grundsätzlich darauf vertrauen, dass werktags im Bundesgebiet aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag im Bundesgebiet ausgeliefert werden (…)

Das bedeutet im Umkehrschluss: Wer mit dieser Vorausgabe rechtzeitig (also einen Werktag) vor der Frist einen Brief absendet, der nicht rechtzeitig ankommt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangen. Allerdings muss darauf geachtet werden, dass Besonderheiten zu berücksichtigen sind. Insbesondere hat man erhöhte Sorgfaltspflichten wenn ein (teilweiser) Poststreik stattfindet.

Doch Vorsicht, es kann Ausnahmen geben – insbesondere an Karneval kann es verspätete Zustellungen geben, wie das Sozialgericht Aachen, S 13 KR 289/17 hervorgehoben hat angesichts der Zusendung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen:

Gerade die hier streitige Laufzeit der AU-Bescheinigung vom 21.02.2017 kann ihren Grund in dem Umstand haben, dass sie in die Karnevals-/Fastnachtstage des Jahres 2017 fiel. Am 23.02.2017 war „Weiberfastnacht/Fettdonnerstag“, am 27./28.02.2017 waren „Rosenmontag“ bzw. „Veilchendienstag“. Verzögerungen im Postlauf könnten also auch auf diese Brauchtumstage zurückgeführt werden

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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