OVG Bremen: Beschränkungen von Meinungsäußerungen bei Versammlungen

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen hat am 30. April 2024 (Az. 1 B 163/24) eine bedeutende Entscheidung zur Rechtmäßigkeit von Beschränkungen von Meinungsäußerungen im Kontext von Versammlungen getroffen. Diese Entscheidung beleuchtet die Balance zwischen der Gewährleistung der und dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Sachverhalt

Die Antragstellerin plante eine stationäre Kundgebung mit dem Thema „Situation im Nahen Osten“, die über mehrere Wochen hinweg jeweils donnerstags stattfinden sollte. Das Ordnungsamt Bremen erteilte unter anderem Auflagen, die bestimmte Meinungsäußerungen und Symbole untersagten. Insbesondere verboten wurden Parolen wie „From the river to the sea, Palestine will be free“ und „Kindermörder Israel“. Gegen diese Auflagen erhob die Antragstellerin und beantragte einstweiligen Rechtsschutz.

Rechtliche Analyse

Meinungsfreiheit und öffentliche Sicherheit

Das OVG Bremen stellte fest, dass Beschränkungen der Meinungsfreiheit im Rahmen von Versammlungen nur dann zulässig sind, wenn sie auf einer rechtlichen Grundlage beruhen und verhältnismäßig sind. Artikel 5 des Grundgesetzes (GG) gewährleistet die Meinungsfreiheit, schränkt sie jedoch durch allgemeine Gesetze, zum Schutz der Jugend und durch das Recht der persönlichen Ehre ein. Diese Schranken müssen bei Beschränkungen von Meinungsäußerungen sorgfältig abgewogen werden.

„From the river to the sea“

Die Parole „From the river to the sea, Palestine will be free“ wurde als potenziell strafbare Meinungsäußerung betrachtet, da sie von der Hamas verwendet wird und möglicherweise als deren Kennzeichen einzustufen ist. Das OVG Bremen entschied jedoch, dass im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden kann, ob die Verwendung dieser Parole tatsächlich strafbar ist. Daher wurde eine Interessenabwägung vorgenommen, die zugunsten des öffentlichen Interesses ausfiel, um eine potenzielle Strafbarkeit und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu vermeiden.

„Kindermörder Israel“

Der Slogan „Kindermörder Israel“ wurde ebenfalls geprüft. Das OVG Bremen stellte fest, dass diese Parole mehrere Deutungsmöglichkeiten zulässt, darunter auch eine Kritik an der israelischen Militärpolitik. Da die Meinungsfreiheit eine breite Interpretation zulässt und eine strafbare Interpretation nicht eindeutig ist, wurde das Verbot dieser Parole als rechtswidrig erachtet.


Fazit und Auswirkungen

Die Entscheidung des OVG Bremen betont die hohe Bedeutung der Meinungsfreiheit und die strengen Anforderungen an deren Beschränkung. Auch wenn bestimmte Meinungsäußerungen kontrovers sind oder potenziell strafbar sein könnten, dürfen sie nur unter klar definierten und verhältnismäßigen Bedingungen eingeschränkt werden.

Für Veranstalter von Versammlungen bedeutet dies, dass sie ihre Meinungsäußerungen sorgfältig prüfen und sich der rechtlichen Rahmenbedingungen bewusst sein müssen. Gleichzeitig müssen die Ordnungsbehörden sicherstellen, dass ihre Maßnahmen rechtlich fundiert und verhältnismäßig sind, um die Balance zwischen Meinungsfreiheit und öffentlicher Sicherheit zu wahren.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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