Vom Personalausweis und der Mikrowelle

Man liest ja im Internet so allerhand an vermeintlich putzigen Ideen und speziell zum neuen Personalausweis gibt es in Hülle und Fülle “Anregungen”, wie man mit diesem Verfahren sollte, um ihn “abzusichern”. Was ich besonders oft gelesen habe ist die Sache mit der Mikrowelle.

An dieser Stelle ein kleiner Rat: Lieber vorsichtig sein. Nach §4 II PAuswG gilt:

Ausweise sind Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.

Somit handelt es sich bei den Personalausweisen um “fremde Sachen” im Sinne des StGB (dazu nur Fischer, §242, Rn.5). Und wer fremde Sachen beschädigt oder gar zerstört, der tummelt sich im Bereich des §303 StGB, der Sachbeschädigung. Das gilt auch, wenn der Perso von außen intakt aussieht und man es geschafft hat, zielgerichtet den RFID-Chip in seinem inneren zu zerstören. Mit Grausen denke ich da an besonders blauäugige, die nach ersten fehlgeschlagenen Experimenten bei der Behörde auflaufen mit den Worten “Meinen alten Ausweis habe ich kaputt gemacht, ich brauche einen neuen – was konnte ich auch wissen, dass der in der Mikrowelle schmilzt?”. Schon hier kann nur zum Mitdenken aufgerufen werden.

Allerdings geht es mir hier um zwei andere Sachen, weniger um das gerade geschriebene (und ohnehin naheliegende):

  1. Da der §303 II StGB inzwischen die “dauerhafte Verunstaltung” ebenfalls unter Strafe stellt, kann man ein wenig tüfteln, ob das evt. auch mal ausschlaggebend sein kann (wohl eher ein sehr theoretisches “Problem”, zumal jede Veränderung ohnehin in den Bereich der Urkundenfälschung hineinschlägt)
  2. Praxisrelevanter ist da m.E. – mit Blick auf so manche Webseite, die sehr konkrete Vorgaben macht, wie man den Personalausweis “behandeln” soll – die Frage der (versuchten) Anstiftung zur Sachbeschädigung, die in solchen Anleitungen auf Webseiten gesehen werden kann. Ich denke, die betreffenden Personen/Organisationen sollten hier noch mal in sich gehen und die Sach- wie Rechtslage prüfen.
Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit:Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht; außerdem im Arbeitsrecht mit Schwerpunkt Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und Fälle im Arbeitsrecht übernommen.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

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