Vom Personalausweis und der Mikrowelle

Man liest ja im Internet so allerhand an vermeintlich putzigen Ideen und speziell zum neuen Personalausweis gibt es in Hülle und Fülle „Anregungen“, wie man mit diesem Verfahren sollte, um ihn „abzusichern“. Was ich besonders oft gelesen habe ist die Sache mit der Mikrowelle.

An dieser Stelle ein kleiner Rat: Lieber vorsichtig sein. Nach §4 II PAuswG gilt:

Ausweise sind Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.

Somit handelt es sich bei den Personalausweisen um „fremde Sachen“ im Sinne des StGB (dazu nur Fischer, §242, Rn.5). Und wer fremde Sachen beschädigt oder gar zerstört, der tummelt sich im Bereich des §303 StGB, der Sachbeschädigung. Das gilt auch, wenn der Perso von außen intakt aussieht und man es geschafft hat, zielgerichtet den RFID-Chip in seinem inneren zu zerstören. Mit Grausen denke ich da an besonders blauäugige, die nach ersten fehlgeschlagenen Experimenten bei der Behörde auflaufen mit den Worten „Meinen alten Ausweis habe ich kaputt gemacht, ich brauche einen neuen – was konnte ich auch wissen, dass der in der Mikrowelle schmilzt?“. Schon hier kann nur zum Mitdenken aufgerufen werden.

Allerdings geht es mir hier um zwei andere Sachen, weniger um das gerade geschriebene (und ohnehin naheliegende):

  1. Da der §303 II StGB inzwischen die „dauerhafte Verunstaltung“ ebenfalls unter Strafe stellt, kann man ein wenig tüfteln, ob das evt. auch mal ausschlaggebend sein kann (wohl eher ein sehr theoretisches „Problem“, zumal jede Veränderung ohnehin in den Bereich der hineinschlägt)
  2. Praxisrelevanter ist da m.E. – mit Blick auf so manche Webseite, die sehr konkrete Vorgaben macht, wie man den Personalausweis „behandeln“ soll – die Frage der (versuchten) Anstiftung zur Sachbeschädigung, die in solchen Anleitungen auf Webseiten gesehen werden kann. Ich denke, die betreffenden Personen/Organisationen sollten hier noch mal in sich gehen und die Sach- wie Rechtslage prüfen.
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.