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Schlagwort: urkundenfälschung

Urkundenfälschung: Urkundenfälschung im Sinne des Strafgesetzbuches ist das Herstellen, Verfälschen oder Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde, die im Rechtsverkehr zum Beweis rechtserheblicher Tatsachen geeignet und bestimmt ist. Eine Urkunde kann dabei jede schriftliche oder elektronische Aufzeichnung sein. Urkundenfälschung ist ein Straftatbestand und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unter den Vorwurf der Urkundenfälschung fallen also die Handlungen, die den Beweiswert von Urkunden manipulieren.

  • Strafbarkeit von Datenveränderung im Arbeitsverhältnis

    Strafbarkeit von Datenveränderung im Arbeitsverhältnis

    Die Veränderung von Daten durch einen Arbeitnehmer kann schnell arbeitsrechtliche Fragen aufwerfen, insbesondere wenn es hierbei um Straftatbestände geht. Das Landesarbeitsgericht Köln (11 Sa 405/15) hatte beispielsweise einen Sachverhalt zu bewerten, der Verschränkungen zum IT-Strafrecht bietet: Frau A und Herr B arbeiten beim gleichen Arbeitgeber und sind liiert, wobei gegen Frau A der Verdacht des Arbeitszeitbetruges besteht. Sie wird freigestellt und händigt die überlassene Hardware aus. Nun plötzlich werden private Einträge in ihrem Kalender von aussen gelöscht, es kommt heraus, dass dies über den Account des Herrn B passierte. Liegt eine strafbare Datenveränderung vor?

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  • Durchsuchungsbeschluss: Formulierung bei Durchsuchung von Dateien bei einem Berufsgeheimnisträger

    Beim Landgericht Itzehoe (2 Qs 162 – 164/14) ging es um die Frage der Formulierung eines Durchsuchungsbeschlusses in einer besonderen Fallkonstellation: Wegen des Verdachts der Urkundenfälschung im Rahmen eines „Master of Laws“ sollte bei einem Steuerberater durchsucht werden. Das LG führt dazu aus, dass hier den Ermittlungsrichter die Verantwortung trifft, den Durchsuchungsbeschluss so zu fassen, dass er möglichst schonend eingreift – wobei bereits Dateinamen eine geeignete Basis für Beschlagnahmemaßnahmen bietet:

    Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen kann im vorliegenden Fall dadurch Rechnung getragen werden, dass die Durchsicht wie aus der Beschlussformel ersichtlich auf solche Dateien beschränkt wird, die entweder im Dateinamen oder aufgrund eines Treffers bei einem entsprechend spezifizierten Suchlauf einen erkennbaren Bezug zu den in Rede stehenden unechten Verleihungsurkunden aufweisen. Hierdurch ist in ausreichendem Maße gewährleistet, dass nicht über das erforderliche Maß hinaus auf nicht verfahrensrelevante Daten Dritter zugegriffen wird.

    Eine generelle Suche nach Dateien mit der Bezeichnung „Master of Laws“ ist hingegen nach Auffassung der Kammer mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar, weil zu befürchten ist, dass hierdurch in großem Umfang auf Mandantendaten zugegriffen wird. Hinsichtlich der konkreten prozessualen Tat des Missbrauchs von Titeln, auf die sich der bisherige Tatverdacht bezieht, ist das Versenden der E-Mail mit dem Signaturzusatz „Master of Laws“ bereits mit deren Empfang durch das … hinreichend belegbar. Zudem wird eine Durchsicht der E-Mails nach der Empfängeradresse des … unproblematisch möglich sein. Der Zugriff auf die gesamte E-Mail-Korrespondenz des Beschuldigten, die notwendigerweise auch die besonders geschützte Korrespondenz mit Mandanten einschlösse, mit dem Ziel, den bislang nicht konkretisierten Verdacht einer Verwendung des Titels „Master of Laws“ auch in weiteren Fällen zu erhärten, würde indessen angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit des Mandatsverhältnisses das Übermaßverbot verletzen.

    Die danach notwendige Begrenzung der Maßnahme hat nicht erst durch die mit der Durchsicht betrauten Ermittlungspersonen, sondern bereits durch den Richter zu erfolgen, der über die Zulässigkeit der Maßnahme zu entscheiden und diese zugleich beschränkend zu regulieren hat. Da dies in der angefochtenen Entscheidung unterblieben ist, war der Beschwerde insoweit der Erfolg nicht zu versagen.

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  • Urkundenfälschung: Herstellen einer gefälschten einfachen Urteilsabschrift ist keine Urkundenfälschung

    In einer auf den ersten Blick etwas obskur wirkenden Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm (1 RVs 18/16) entschieden, dass das Herstellen und Gebrauchen einer gefälschten einfachen Urteilsabschrift im Regelfall keine strafbare Urkundenfälschung darstellt. Während dies die beiden Vorinstanzen noch anders gesehen haben, verweist das OLG durchaus treffend darauf, dass eine einfache Abschrift eben keine Urkunde darstellt, nicht zuletzt weil – wie vorliegend – gar kein Aussteller erkennbar ist. Sauber arbeitet das OLG dann auch heraus, dass zwar im Verkehr allgemein viele auch digitale „Dokumente“ eine Rolle spielen, letztlich die Beweiskraft aber nicht allem zuzusprechen ist, was irgendwo zur Kenntnis genommen werden kann.

    Dazu im Blog: Urkundenfälschung – Die Fotokopie bei der Urkundenfälschung

    Aus der Entscheidung:

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  • Digitales Dokument mit digitaler Unterschrift auf Tablet ist keine Urkunde

    Urkundenfälschung: Das Oberlandesgericht Köln (1 RVs 191/13) hat festgestellt, dass die inzwischen verbreitete Speicherung von Unterschriften auf einem Tablet nicht zur Urkunden im Sinne der Urkundenfälschung führt:

    Diese rechtliche Würdigung der Kammer kann keinen Bestand haben. Der von ihr festgestellte Sachverhalt erfüllt den Straftatbestand der 67fachen Urkundenfälschung nicht. Eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung scheitert, wie die Kammer jedenfalls als „problematisch“ erkannt hat, an der Verkörperung einer menschlichen Gedankenerklärung.

    Wird die Empfangsbestätigung sofort digital erzeugt, indem sie auf einem sogenannten Touchscreen oder Notepad erzeugt und direkt digital archiviert wird, so wird durch die Wiedergabe des digital archivierten Ablieferbelegs und dessen Ausdruck auf Papier keine Urkunde erzeugt, weil das digitale Dokument nicht auf einem Material dauerhaft verkörpert ist, solange es nur im Speicher oder auf dem Bildschirm existiert, und weil es nur die Kopie eines elektronisch gespeicherten Dokuments ist, wenn es ausgedruckt wird (zu vgl. Tunn, VersR 2005, 1646, unter V., zitiert nach juris, m. w. N).

    Dem ist zuzustimmen, eine Urkunde liegt bei einem rein digitalen Vorgehen nicht vor, ein späterer Ausdruck ändert daran nichts. Allerdings ist immer an die Fälschung beweiserheblicher Daten (§269 StGB) zu denken.

    Dazu im Blog: Urkundenfälschung – Die Fotokopie bei der Urkundenfälschung

  • BVerfG zur Durchsuchung der Kanzlei eines Rechtsanwalts: Geringe Straftaten kein Anlass

    Wir beraten und vertreten seit geraumer Zeit in unserer Kanzlei immer wieder Kollegen, die sich mit eigenen strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert sehen – dabei zeigt der Alltag, dass hier die vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich geforderte Strenge und Zurückhaltung bei Durchsuchungsmaßnahmen häufig ignoriert wird. Es muss nicht immer der berühmte Fall sein, dass wegen des Vorwurfs des Falschparkens die Kanzlei durchsucht wird (das gab es wirklich, leider hier in der Region Aachen, dazu BVerfG mit Aktenzeichen 2 BvR 1141/05) – auch andere Delikte aus dem „unteren Strafbereich“ spielen mitunter eine Rolle, wie etwa die Urkundenfälschung.

    Das BVerfG (2 BvR 497/12 bis 2 BvR 499/12 sowie 2 BvR 1054/12) hat nunmehr abschliessende deutliche Worte an die Justiz gefunden und stellt fest, das eben nicht jede Straftat geeignet ist, Durchsuchungen „wie üblich“ anzuordnen:

    Der besondere Schutz von Berufsgeheimnisträgern (§ 53 StPO) gebietet bei der Anordnung der Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei zudem die besonders sorgfältige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGK 17, 550 ). Die Strafverfolgungsbehörden haben dabei auch das Ausmaß der – mittelbaren – Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit der Betroffenen zu berücksichtigen. Richtet sich eine strafrechtliche Ermittlungsmaßnahme gegen einen Berufsgeheimnisträger in der räumlichen Sphäre seiner Berufsausübung, so bringt dies regelmäßig die Gefahr mit sich, dass unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG stehende Daten von Nichtbeschuldigten, etwa den Mandanten eines Rechtsanwalts, zur Kenntnis der Ermittlungsbehörden gelangen, die die Betroffenen in der Sphäre des Berufsgeheimnisträgers gerade sicher wähnen durften. Dadurch werden die Grundrechte der Mandanten berührt. Der Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Rechtsanwalt und Mandant liegt darüber hinaus auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege. Diese Belange verlangen eine besondere Beachtung bei der Prüfung der Angemessenheit der Zwangsmaßnahme (vgl. BVerfGE 113, 29 ).

    Im Einzelfall können die Geringfügigkeit der zu ermittelnden Straftat, eine geringe Beweisbedeutung der zu beschlagnahmenden Gegenstände sowie die Vagheit des Auffindeverdachts der Durchsuchung entgegenstehen (vgl. BVerfGE 115, 166 ): Für die Geringfügigkeit der zu ermittelnden Straftat spricht, wenn sie nicht von erheblicher Bedeutung ist. Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, können nicht mehr ohne Weiteres dem Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung zugerechnet werden (vgl. BVerfGE 124, 43 ).

    Besonders der letzte Absatz ist hervorzuheben und sollte von Staatsanwaltschaften und Richtern nunmehr endgültig zur Kenntnis genommen werden – Durchsuchungsbeschlüsse bei Berufsgeheimnisträgern wegen Tatvorwürfen im überschaubaren Bereich benötigen eine ganz besondere Begründung. Dies mag sich bei einer Mehrzahl entsprechender Taten oder herausragender Gefährdung für Betrieb und Ansehen der Justiz ergeben – aber eben nicht pauschal bei jeder Straftat, selbst wenn sie berufsbezogen sein sollte.

  • IT-Strafrecht: Strafbarkeit bei Anmeldung bei eBay unter falschem Namen?

    Ist es strafbar, wenn man sich bei eBay unter falschem Namen anmeldet? Dies ist tatsächlich in der Rechtsprechung umstritten: Das OLG Hamm (5 Ss 347/08) sieht keine Strafbarkeit, das KG Berlin ((4) 1 Ss 181/09 (130/09)) dagegen schon. Hintergrund einer möglichen Strafbarkeit ist §269 StGB („Fälschung beweiserheblicher Daten“), der erklärt:

    Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    Das OLG Hamm lehnt eine Strafbarkeit ab, das KG sieht sie als gegeben an. Dabei geht es im Kern um zwei wesentliche Streitpunkte, die das OLG Hamm jeweils annimmt, das KG aber – unter ausdrücklichen Bezug auf das OLG Hamm – ablehnt:

    1. Braucht es eines gesteigerten Vertrauens, etwa einer Signierung der Daten?
    2. Ist die Registrierung ein rein interner Vorgang ohne nach aussen gerichtete Relevanz?

    Wenn man dem OLG Hamm hier folgt, ergibt sich keine Strafbarkeit. Die beiden Entscheidungen sollen hier nicht ausschweifend dargestellt werden. Soweit sich die Gerichte darin nicht einig sind, ob eine rein interne Erklärung vorliegt, ist dies eine Diskussion die von den Argumenten abhängt. Ich neige hier eher dem Kammergericht zu, das mit überzeugenden Argumenten eine über interne Bedeutungen hinaus gehende Erklärung annimmt. Interessanter wird es bei der Frage, ob eine Signatur notwendig ist. Dabei stellt das Kammergericht vollkommen zu Recht klar, dass der Tatbestand des §269 StGB zu Recht auf ein Unterschriftserfordernis etc. verzichtet; soweit das Kammergericht hier die Auffassung des OLG Hamm ablehnt, dass eine Signatur notwendig ist, ist dies eindeutig auf dem Boden des Gesetzes und der bisher herrschenden Meinung. Allerdings hat das OLG Hamm einiges für sich, wenn es darauf verweist, dass die Strafbarkeit faktisch ausufert und ein echtes Vertrauen im Internet bei der ungeprüften Eingabe von Namen nicht bestehen darf. Pauschal nach einer Signatur zu verlangen wäre allerdings ebenfalls falsch, vielmehr wird man im Einzelfall prüfen müssen, ob sich ein ernsthaftes Vertrauen im konkreten Fall in die angegebenen Daten ergibt, aus denen sich der Aussteller entnehmen lässt.

    Aktuell gilt: Aufpassen, gerade bei ebay. Durch den Abgleich der eingegebenen Daten mit der Schufa (siehe hier) entsteht ein Vertrausntatbestand, sowohl hinsichtlich eBay selbst auch bei den weiteren Nutzern. Selbst wenn man der Auffassung des OLG Hamm folgt bieten sich gute Gründe für die Annahme einer Strafbarkeit.

  • Verfälschen einer Urkunde durch gefälschte Unterschrift auf MAESTRO-Karte?

    Das Oberlandesgericht Koblenz (2 Ss 160/12) sieht kein Verfälschen einer Zahlungskarte, wenn ein unberechtigter mit dem Namen des Berechtigten auf einer Maestro-Karte unterzeichnet:

    Eine Strafbarkeit des Angeklagten nach §§ 152b Abs. 1 i.V.m. § 152a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB ist nicht gegeben. Die Maestro-Karte stellt zwar eine Zahlungskarte mit Garantiefunktion im Sinne des § 152b StGB dar (BGH NStZ 2012, 318 [BGH 13.10.2011 – 3 StR 239/11]), so dass derjenige, der eine solche Karte verfälscht und/oder verwendet, sich auch dann nach dieser Bestimmung strafbar macht, wenn er sie nicht mit Garantiefunktion verwendet (BGH NStZ-RR 2008, 280 [BGH 17.06.2008 – 1 StR 229/08]; BGHSt 46, 146, 148f. zu § 152a StGB i.d.F. vom 26.01.1998, die nur Zahlungskarten mit Garantiefunktion erfasste; Fischer a.a.O. § 152a Rn. 4). Der Angeklagte hat die echte Zahlungskarte aber nicht verfälscht, indem er sie selbst mit dem Namen des Berechtigten unterzeichnete. Das Ergebnis des Verfälschens muss eine falsche, d.h. eine unechte Zahlungskarte sein, deren Inhalt nicht mehr vom berechtigten, aus der Karte ersichtlichen Aussteller herrührt (BGHSt 46, 146, 152; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, a.a.O., § 152a Rn. 5). Aussteller der Zahlungskarte war die Sparkasse M. An dem von ihr stammenden Inhalt der Zahlungskarte hat der Angeklagte keine Veränderungen vorgenommen.

  • Strafrecht: Keine Urkundenfälschung bei falscher Unterschrift auf digitalem Gerät

    Das Oberlandesgericht Köln (1 RVs 191/13) hat sich mit Unterschriften auf digitalen Geräten beschäftigen dürfen. Hier ging es konkret um die Geräte von Paketzustellern, auf denen der Empfänger den Erhalt der Sendung quittiert – wenn hier ein Dritter unerlaubt mit Unterschrift des eigentlichen Empfängers quittiert, ist dies eine Urkundenfälschung? Nein, sagt das OLG Köln, denn:

    Wird die Empfangsbestätigung sofort digital erzeugt, indem sie auf einem sogenannten Touchscreen oder Notepad erzeugt und direkt digital archiviert wird, so wird durch die Wiedergabe des digital archivierten Ablieferbelegs und dessen Ausdruck auf Papier keine Urkunde erzeugt, weil das digitale Dokument nicht auf einem Material dauerhaft verkörpert ist, solange es nur im Speicher oder auf dem Bildschirm existiert, und weil es nur die Kopie eines elektronisch gespeicherten Dokuments ist, wenn es ausgedruckt wird (zu vgl. Tunn, VersR 2005, 1646, unter V., zitiert nach juris, m. w. N).

    Es fehlt also im Ergebnis bereits an der Notwendigkeit einer Urkunde. Allerdings ist es gleichwohl nicht zwingend straflos – weiterhin kommt eine Strafbarkeit nach §269 StGB wegen des Fälschens beweiserheblicher Daten in Betracht.

  • Darf man einen Führerschein bekleben? (Update)

    Das Projekt „car2go“ sorgt momentan für Beachtung – dabei wird der Einfachheit halber ein „Siegel“ in/auf einen Führerschein geklebt. Bei uns wurde nachgefragt, ob man das überhaupt darf: In Führerscheine etwas hineinkleben.

    Die Antwort kann wohl nur sein: Es kommt drauf an. Nämlich auf die Form und das betroffene Dokument. Zwei sehr kurze Beispiele:

    1. Beim Führerschein (hier ist die Fahrerlaubnisverordnung als rechtliche Grundlage ins Auge zu fassen) gibt es jedenfalls kein ausdrückliches Verbot, Veränderungen am/auf dem Führerschein vorzunehmen. Natürlich gibt es da Grenzen: Wenn die im Führerschein ausgedrückte Fahrerlaubnis verfälscht wird, liegt eine Urkundenfälschung vor. Oder wenn man das Foto austauscht oder einen anderen Namen hineinschreibt. Insgesamt muss das Dokument auch noch nutzbar sein, also es darf kein relevantes Merkmal (auch keine Sicherheitsmerkmale) überklebt werden. Aber insgesamt, wenn ein extrem kleines Siegel angebracht wird (Extrembeispiel: 1x1mm), dürfte es hier keine Bedenken geben. Jedenfalls bei den älteren Führerscheinen gibt es da viel Diskussionsspielraum – bei dem neuen Führerschein dagegen (der im Kreditkartenformat) ist der Platz schon recht eng.
    2. Anders ist es beim Personalausweis: Zuerst einmal steht der Personalausweis im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland (§4 PAuswG). Und der Eigentümer kann bei unberechtigter Nutzung seines Eigentums eine Unterlassungs verlangen. Dabei stellt das Personalausweisgesetz klar, dass eine Veränderung am Personalausweis diesen ohne Ausnahme ungültig macht (§28 I Nr.1 PAuswG). Und wer keinen gültigen Ausweis besitzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§32 I Nr.1 PAuswG).

    Daher im Ergebnis: Vom Personalausweis immer die Finger lassen, am besten bei amtlichen Dokumenten generell nicht einfach irgendetwas hineinschreiben. Jedenfalls beim Führerschein, wenn dort ohne irgendeinen Einfluss auf die Erkennbarkeit/Verwendbarkeit ein sehr kleines Siegel angebracht wird (das im Idealfall ohne Aufwand auch wieder herausgelöst werden kann), begegnet das hier nicht auf Anhieb durchgreifenden Bedenken.

    Update: Der Pressesprecher des Bundesverkehrsministeriums hat dazu nun auch ein Statement abgegeben, das meine Einschätzung bestätigt:

    Es bestehen keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Aufbringung eines Mikrochips/ Aufklebers auf dem Führerschein, sofern durch diesen keine relevanten Informationen des Führerscheins verdeckt werden und er sich einfach und rückstandsfrei entfernen lässt. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass bei Kontrollen, insbesondere durch ausländische Behörden, die Möglichkeit besteht, dass der Aufkleber zur Überprüfung des darunter befindlichen Bereichs entfernt werden muss.

    Dazu auch:

  • Computerstrafrecht

    Bis heute gibt es keine sauberen Begrifflichkeiten, ganz früher gab es mal das Computerstrafrecht als Schlagwort, später dann Internetstrafrecht und danach IT-Strafrecht. Jedenfalls nach meinem Eindruck hat sich heute für alle digitalen Straftaten zunehmen der englische Begriff „Cybercrime“ durchgesetzt.

    Dazu auch: Cybercrime

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  • Urkundenfälschung: Telefax oder Mailausdruck ist keine Urkunde

    Wie sieht es bei der Urkundenfälschung aus, wenn ein Telefax oder eine ausgedruckte E-Mail vorliegt – handelt es sich hier um Urkunden im Sinne des Strafgesetzbuches? Zwei exemplarische OLG-Entscheidungen ziehen dies in Zweifel.

    Dazu im Blog: Urkundenfälschung – Die Fotokopie bei der Urkundenfälschung

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