Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen und sind nur per Mail erreichbar!

Schlagwort: StrEG

Das StrEG, Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, bestimmt, wann und wie man nach einem Strafverfahren entschädigt wird – etwa nach beschlagnahme von Gegenständen oder zu Unrecht erlittener Untersuchungshaft.

Hinweis: In StrEG-Verfahren sind wir nur tätig, wenn wir auch mit der vorherigen Strafverteidigung vollumfänglich beauftragt waren! Wir übernehmen keine singulären Mandate zur StrEG-Entschädigung.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Gebrauch des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation

    Der Gebrauch des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation in einer Darstellung, deren Inhalt in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringt, läuft dem Schutzzweck des § 86 a StGB ersichtlich nicht zuwider und wird daher vom Tatbestand der Vorschrift nicht erfasst.  (BGH, Urteil vom 15.3.2007, Az: 3 StR 486/06) (mehr …)

  • Verjährung: Wann verjähren Forderungen – wie hemmt man die Verjährung?

    Regelmässige Verjährung von Forderungen: Die Frage stellt sich Forderungsinhabern jedes Jahr aufs neue: Wann verjähren Forderungen? Alle Jahre wieder: In jedem Jahr steht zum 31.12. wieder die Frage der Verjährung von Forderungen an. Spätestens zum jeweiligen Jahresende sollte man als Unternehmer daher genau im Blick haben, welche Forderungen der Verjährung (möglicherweise) unterliegen.

    Als Faustregel gilt mit dem BGB: Zur Berechnung der Verjährung immer 3 Jahre abziehen – Man sollte man speziell hinsichtlich von Geldforderungen aus Leistungsverträgen davon ausgehen, dass z.B. am 31.12.2019 verjährt, was im Jahr 2016 begründet wurde. Wenn also noch aus Kaufverträgen, Werkverträgen oder Dienstleistungsverträgen aus 2016 Forderungen wie das Entgelt offen steht, ist davon auszugehen, dass dies am 31.12.2019 verjähren wird.

    Dabei steht die Verjährung grundsätzlich Immer zum 31.12. eines jeden Jahres steht  an: Die Verjährung. In diesem Beitrag erfahren Sie die wichtigsten Grundsätze rund um die Verjährung und was hierbei zu beachten ist, sowohl für Schuldner wie auch für Gläubiger.

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  • Negative Bewertung im Internet

    Negative Bewertung im Internet: Sie sind längst allgegenwärtig, auch wir hier sind davon betroffen und wenn man ehrlich ist, irgendwie schon ein zwingendes Produkt des Internet – Bewertungen und Bewertungsportale. Man kann alles und jeden einer Bewertung unterziehen und während früher noch Foren besonders beliebt waren, haben sich – speziell im gastronomischen Bereich und bei Hotels – Bewertungsportale längst fest etabliert. Hotelbewertungen und Bewertungsportale wie Yelp (vormals Qype) oder Restaurant-Kritik.de sind heute sehr bekannt, von „Facebook“ und Unternehmensbewertungen auf „Google Maps“ ganz zu schweigen.

    Der Marketing-Vorteil für Unternehmen kann durchaus enorm sein und während vielleicht den berühmten „Gelben Seiten“ der Rang abgelaufen wird, kommt zunehmend das Problem ungeliebter Bewertungen auf die entsprechenden Betreiber zu. Im Folgenden gibt Rechtsanwalt Ferner allgemeine Hinweise zum Umgang mit Hotelbewertungen und negativen Bewertungen im Internet im Allgemeinen.

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  • Scrum: Kein Anspruch auf identische Zeugnisse in agilen Projekt-Teams

    Mitarbeiter können von ihrem Arbeitgeber bei Ausscheiden ein qualifiziertes Zeugnis verlangen. Dies gilt auch in agilen Projekt-Teams, die nach der sog. Scrum-Methode arbeiten. Allerdings steht ihnen ein bestimmter Zeugniswortlaut einschließlich einer bestimmten Bewertung nicht bereits deshalb zu, weil der Arbeitgeber einem anderen Team-Mitglied ein entsprechendes Zeugnis erteilt hat. Dies hat das Arbeitsgericht Lübeck am 22. Januar 2020 (Az. 4 Ca 2222/19) entschieden.

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  • StrEG-Entschädigung und Anwaltskosten

    Anspruch auf Ersatz auch anteiliger Anwaltskosten im Rahmen des StrEG: Die dem Grunde nach festgestellte Entschädigungspflicht nach § 7 Abs. 1 StrEG umfasst auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit die Kostenvorschriften der Strafprozessordnung die Möglichkeit einer prozessualen Erstattung dieser Auslagen nicht vorsehen.

    Der Umstand, dass der Beschuldigte die Kosten seines Verteidigers im Ermittlungsverfahren nach den Regelungen der Strafprozessordnung nicht ersetzt verlangen kann, wenn das Verfahren vor Anklageerhebung gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, schließt also die Möglichkeit des Beschuldigten nicht aus, die Verteidigungskosten zur Aufhebung bzw. Rückgängigmachung einer Strafverfolgungsmaßnahme gemäß §§ 2, 7 StrEG ersetzt zu verlangen (siehe BGH, III ZR 298/08, III ZR 17/76, III ZR 139/73)

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  • StrEG: Ausschluß der Entschädigung bei Verursachung behördlicher Maßnahmen

    In Deutschland gilt, dass wer unschuldig mit Maßnahmen der Ermittlungsbehörden konfrontiert ist, hinterher zu entschädigen ist – mit Ausnahmen. Eine der wirklich fiesesten Ausnahmen ist, dass man nichts bekommt, wenn man irgendwie selber schuld ist:

    Die Entschädigung ist auch ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

    §5 Abs.2 StrEG

    Das bringt die Problematik im deutschen Strafrecht ganz gut auf den Punkt: Der Staat macht es immer so, wie er es braucht. Wenn Sie einen Anwalt haben möchten, bekommen Sie nur einen, wenn es besonders schlimm für Sie werden könnte – mit dem Argument dass Gerichte und Behörden ja von Amts wegen alles richtig machen. Wenn man aber doch was falsch macht, wird gesucht, ob Sie das nicht selber schuld sind. Ein bisschen wie im Strafprozess: Wenn die Behörden bei Ermittlungen falsch agieren, interessiert es erstmal nichtwenn Sie oder Ihr Verteidiger aber nicht rechtzeitig Widerspruch erheben, ist das Ihr Problem.

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  • Werkvertrag: Keine fiktiven Mängelbeseitigungskosten im kleinen Schadensersatz

    Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, hat einen Schadenersatzanspruch. Diesen kann er aber nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen. Er muss den konkreten Vermögensschaden ermitteln. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung geändert.

    Der Bauherr, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, hat einen Schadenersatzanspruch. Diesen kann er aber nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen. Er muss den konkreten Vermögensschaden ermitteln. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung geändert. Die BGH-Entscheidung gilt auch im Verhältnis zum Architekten. Hat er einen Planungs- oder Überwachungsfehler begangen, der sich im Bauwerk bereits verwirklicht hat, hat der Bauherr keinen Zahlungsanspruch in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten mehr. Hat er das Werk schon veräußert, muss er seinen Schaden nach dem konkreten Mindererlös berechnen, den er erzielt hat, weil das Werk einen Mangel aufwies.

    Der Bundesgerichtshof (VII ZR 173/16, im Anschluss an BGH, VII ZR 46/17) konnte somit erneut klarstellen, dass ein Auftraggeber, der ein mangelhaftes Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gegen den Auftragnehmer seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen kann:

    Die Ermittlung der Höhe des Vermögensschadens der Beklagten durch das Berufungsgericht beruht auf der Annahme, er lasse sich nach den erforderlichen, tatsächlich jedoch nicht angefallenen (Netto-)Mängelbeseitigungskosten bemessen, wenn der Auftraggeber den Mangel eines Werks – hier die Undichtigkeit des Glasdachs – nicht beseitigt hat. Diese im Einklang mit der früheren Rechtsprechung des Senats stehende Auffassung trifft nicht zu. Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Urteils unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass ein Auftraggeber, der den Mangel nicht beseitigen lässt, seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 – VII ZR 46/17 Rn. 22-43, BauR 2018, 815 = NZBau 2018, 201, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen)

    BGH, VII ZR 173/16

    Die Entscheidung wird weiter unten zur Verfügung gestellt.

    Zusammenfassung der Rechtsprechung zum fiktiven Schaden

    Der Bundesgerichtshof hat die Möglichkeit der Schadensbemessung nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten lediglich für den Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB sowie die hiermit in engem Zusammenhang stehende Architektenhaftung gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB für Mängel der Architektenleistung, die sich im Bauwerk verkörpert haben, verneint.

    Die Ablehnung der fiktiven Schadensbemessung hat der Bundesgerichtshof unter anderem damit begründet, dass der Besteller, der die Mängelbeseitigung durchführen lassen wolle, umfassend durch den Vorschussanspruch gemäß §§ 634 Nr. 2, 637 BGB vor der Notwendigkeit einer Vorfinanzierung geschützt sei. Ein Vorschussanspruch gemäß §§ 634 Nr. 2, 637 BGB steht dem Besteller in dem Fall, in dem er einen sein Integritätsinteresse betreffenden Mangelfolgeschaden beseitigen will, indes nicht zur Verfügung.

    Etwas anderes folgt hierzu auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Architektenhaftung, da es sich hierbei um eine Sonderkonstellation handelt. So betont der Bundesgerichtshof, dass er ausschließlich für den Architekten- und Ingenieurvertrag aus den für diesen Vertrag geltenden Mängelrechten gemäß §§ 650p, 650q, 634 BGB und nur für Planungs- und Überwachungsfehler der Architekten und Ingenieure, die sich im Bauwerk realisiert haben, einen Schadensersatzanspruch auf Vorfinanzierung in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags herleitet.

    Dies begründet der BGH damit, dass die Leistung des Architekten in besonders engem Maße mit dem zu errichtenden Bauwerk und der Bauleistung verknüpft sei. Dies zeige sich auch darin, dass eine mangelhafte Leistung des Architekten typischerweise zu einem mangelhaften Bauwerk führe. Da das Bauwerk von Anfang an mangelhaft sei, sei nicht das Integritätsinteresse des Bestellers betroffen, sondern es handele sich um eine Konstellation, die das Leistungsinteresse berühre (so zitiert nach Oberlandesgericht Köln, 11 U 247/21).

    Wichtig: Diese BGH-Rechtsprechung gilt im Verhältnis zu Architekten, Softwareentwicklern oder Ingenieuren. Haben diese einen Planungs- oder Überwachungsfehler begangen, der sich im (Bau-)Werk bereits verwirklicht hat, hat der Auftraggeber keinen Zahlungsanspruch in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten mehr. Hat er das Werk schon veräußert, muss er seinen Schaden nach dem konkreten Mindererlös berechnen, den er erzielt hat, weil das Werk einen Mangel aufwies.

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  • Umfang des Auskunftsanspruchs bei unzulässiger E-Mail Werbung

    SPAM: Das OLG Dresden (14 U 50/17) hat sich zum Umfang des Auskunftsanspruchs bei unzulässiger E-Mail Werbung geäußert und festgestellt, dass sich dieser nicht darauf erstreckt, ob der Verletzer andere Marktteilnehmer in deren geschäftlicher oder privater Sphäre durch ähnliche Handlungen beeinträchtigt hat:

    Soll als Hauptanspruch wie hier der Schadensersatzanspruch durchgesetzt werden, reicht der zur Konkretisierung verfolgte Auskunftsanspruch nicht weiter als der beanstandete Wettbewerbsverstoß, auf dessen sich daraus ergebenden Schaden das Ersatzverlangen schon dem Antrag nach ausdrücklich begrenzt ist. Ohne Darlegung weiterer Verstöße ist die Wahrscheinlichkeit eines weitergehenden Schadenseintritts nicht aufgezeigt. Überhaupt erst zur Ermittlung eines
    weitergehenden Schadens dient der Auskunftsanspruch aber nicht. Ein Anspruch auf Auskunftserteilung darüber, ob ein Verletzer ähnliche Handlungen begangen hat, die weitergehende Schadensersatzansprüche rechtfertigen könnten, besteht nicht (vgl. BGH GRUR 2003, 446 Rn 28 – Preisempfehlung für Sondermodelle; BGHZ 158, 174, 187 f. – Direktansprache am Arbeitsplatz I; BGH GRUR 2006, 426 Rn 24 – Direktansprache beim Arbeitsplatz II).

    Andernfalls hätte der Verletzer über alle möglichen anderen Verletzungshandlungen Auskunft zu erteilen, was auf eine unzulässige Ausforschung entgegen der Beweislastregeln hinausliefe (vgl. BGHZ 148, 26, 35 – Entfernung der Herstellungsnummer II; BGH GRUR 2006, 319 Rn 38 – Alpensinfonie). Bei unzulässiger E-Mail-Werbung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG erstreckt sich der Auskunftsanspruch demnach nicht darauf, ob der Verletzer andere Marktteilnehmer in
    deren geschäftlicher oder privater Sphäre durch ähnliche Handlungen beeinträchtigt hat. Die Beklagte kann deshalb nicht dazu verpflichtet werden, die Anzahl, den Zeitraum und die Zeitpunkte der zum Absatz von Frankiermaschinen versandten E-Mails, die Namen und Anschriften der Werbeadressaten, die Besteller sowie die Art und Menge der bestellten Produkte zu benennen.

  • Schadensersatz für bei Hausdurchsuchung beschädigte Wohnungstüre?

    Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 49/16) hat sich zur Frage der Schadensursächlichkeit mietvertraglicher Obhutspflichtverletzungen geäußert. Dabei konnte der BGH feststellen: Ein Mieter überschreitet die Grenze vertragsgemäßen Gebrauchs und verstößt gegen seine mietvertragliche Obhutspflicht (§§ 535, 538, 241 Abs. 2 BGB), wenn er in der angemieteten Wohnung illegale Betäubungsmittel aufbewahrt. Dabei muss der Mieter auch mit Schäden rechnen, die durch strafprozessuale Maßnahmen eintreten – aber es ist genau zu fragen, ob die Pflichtverletzung und der verursachte Schaden in kausalem Zusammenhang stehen.

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  • StrEG: Wahrung der Klagefrist des § 13 StrEG nur durch formal ausreichende Klageschrift

    Der Bundesgerichtshof (III ZR 200/15) hat klar gestellt, dass nur eine entsprechend §253 ZPO formal korrekt abgefasste Klageschrift Fristwahrend im Sinne des §13 StrEG sein kann. Soweit ein Mangel im nachhinein ausgebessert werden kann muss dies im Rahmen der Klagefrist des §13 StrEG geschehen, man kann also nicht durch eine fehlerhafte Klage die Frist wahren um dann „irgendwann“ nachzubessern:

    Die Klagefrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG wird nur durch eine den Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO genügende Klageschrift gewahrt (…) Die Nachholung der Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kann zwar den Mangel der Klageschrift beseitigen. Dies wirkt jedenfalls in den Fällen, in denen die Klage innerhalb einer gesetzlichen Ausschlussfrist erhoben werden muss, jedoch erst vom Zeitpunkt der Behebung des Mangels an (…)

    Auch wenn es hier konkret um einen Anspruch nach dem StrEG geht ist die Entscheidung äusserst lesenswert: Es wird hier die bisherige Rechtsprechung des BGH zu den Anforderungen des §253 ZPO insgesamt referiert und mit typischen Fehlerquellen dargestellt.

  • Entschädigung wegen Untersuchungshaft: Zur Durchbrechung nach §14 StrEG

    Wenn jemand zu Unrecht Untersuchungshaft erlitten hat, steht ihm eine finanzielle Entschädigung zu. Allerdings gibt es eine besondere und in der Rechtsprchung kaum thematisierte Ausnahme: Die Durchbrechung nach §14 StrEG. So sieht §14 Strafverfolgungsentschädigungsgesetz („Nachträgliche Strafverfolgung“) eine Durchbrechung der Entscheidung über die Entschädigung unter bestimmten Umständen vor:

    Die Entscheidung über die Entschädigungspflicht tritt außer Kraft, wenn zuungunsten des Freigesprochenen die Wiederaufnahme des Verfahrens angeordnet oder wenn gegen den Berechtigten, gegen den das Verfahren eingestellt worden war oder gegen den das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hatte, nachträglich wegen derselben Tat das Hauptverfahren eröffnet wird.

    Doch wie sieht es aus, wenn vor Anklageerhebung eine Beschränkung nach §154 StPO stattfand und dieses Verfahren nach Freispruch und Entschädigungsfeststellung fortgeführt wird? Dieses Frage habe ich für einen Mandanten beim Landgericht Köln klären lassen.
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  • Wettbewerbsrecht: Gesetzesänderung ermöglicht Ahndung von Datenschutzverstößen

    Im April 2015 hat die Bundesregierung den „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ vorgelegt, mit dem sie – erneut – versuchen möchte, Datenschutzverstöße über das Wettbewerbsrecht zu regulieren. Dazu soll das Unterlassungsklagegesetz geändert werden, so dass die hier Berechtigten in der Lage sind, bei Datenschutzverstößen von Unternehmen Maßnahmen zu ergreifen.

    Der Gesetzgeber möchte auf dem Weg zumindest hinsichtlich von Verbänden Klarheit schaffen, da bisher umstritten ist, ob Datenschutzverstöße einen Wettbewerbsverstoß darstellen.

    Update: Der Bundestag hat den Gesetzentwurf im Dezember 2015 beschlossen. Am 23. Februar 2016 wurde das Gesetz verkündet, damit tritt es am 24.02.2016 in Kraft. Jeder sollte daher prüfen, ob er eine ausreichende Datenschutzerklärung vorhält und auch sonst alle datenschutzrechtlichen Vorgaben erfüllt.
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  • LG Regensburg zu Facebook-Abmahnungen: Vielzahl von Abmahnungen kein Rechtsmissbrauch

    Das Landgericht Regensburg (1 HK O 1884/12) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die zuletzt viel beachteten Abmahnungen wegen Verstößen gegen die Impressumspflicht auf Facebook (hier von mir beschrieben) rechtsmissbräuchlich waren. Das Landgericht kommt letztlich zum Ergebnis, dass kein Rechtsmissbrauch vorlag. Die Entscheidung verwundert.

    Es ist bemerkenswert, wie das Urteil aufgebaut ist beim Punkt rechtsmissbräuchlichkeit, wo in Frageform einzelne Punkt aufgeworfen und „beantwortet“ werden. Dabei ist dann als letztes ein Punkt „Ist die Klägerin ein sogenannter Vielfachabmahner?“ zu finden. Schon die Fragestellung lässt daran zweifeln, ob das Gericht die eigentliche Problematik verstanden hat: Die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung kann sich nicht danach bemessen, wie viele Abmahnungen ausgesprochen wurden. Es gilt die eiserne Faustregel: Wo es viele Rechtsverstöße gibt, muss man auch mit vielen Abmahnungen reagieren können. Alleine die Zahl der Abmahnungen bedeutet kaum etwas.

    Was aber etwas mit der wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung bedeutet ist die Frage, welches wirtschaftliche Volumen insgesamt verfolgt wurde und in welchem Verhältnis dieses Abmahnvolumen zur gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Abmahners steht. Seltsamerweise finden sich dazu dann gar keine Ausführungen mehr. Alleine dieser Ansatzpunkt genügt mir schon, um diese Entscheidung in Frage zu stellen und als Einzelfallentscheidung abzutun. Es bleibt abzuwarten, ob sich weitere Gerichte dem Thema widmen dürfen.

    Bei uns zum Thema:

  • IT-Strafrecht: 1164 Euro Schadensersatz für beschlagnahmtes Notebook

    IT-Strafrecht: 1164 Euro Schadensersatz für beschlagnahmtes Notebook

    Bei Ermittlungen im Zusammenhang mit IT-Straftaten werden die zugehörigen Rechner der Beschuldigten regelmässig sicher gestellt bzw. beschlagnahmt. Wenn sich am Ende herausstellt, dass der Verdacht sich nicht erhärtet hat und das Verfahren eingestellt wird, erhält der Betroffene sein Gerät natürlich zurück – aber da die Justiz mitunter langsam arbeitet, vergeht hierbei häufig viel Zeit.

    Das Gerät ist dann regelmäßig nicht mehr das, was zeitgemäß ist oder man hatte durch Ersatzgeräte Kosten, die aufgefangen werden müssen. Entschädigungen in diesem Zusammenhang sind noch Neuland – wir haben für einen Mandanten hier Entschädigung geltend machen können. Eine Entscheidung mit Modellcharakter.
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