StrEG: Wahrung der Klagefrist des § 13 StrEG nur durch formal ausreichende Klageschrift

Der Bundesgerichtshof (III ZR 200/15) hat klar gestellt, dass nur eine entsprechend §253 ZPO formal korrekt abgefasste Klageschrift Fristwahrend im Sinne des §13 StrEG sein kann. Soweit ein Mangel im nachhinein ausgebessert werden kann muss dies im Rahmen der Klagefrist des §13 StrEG geschehen, man kann also nicht durch eine fehlerhafte Klage die Frist wahren um dann „irgendwann“ nachzubessern:

Die Klagefrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG wird nur durch eine den Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO genügende Klageschrift gewahrt (…) Die Nachholung der Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kann zwar den Mangel der Klageschrift beseitigen. Dies wirkt jedenfalls in den Fällen, in denen die Klage innerhalb einer gesetzlichen Ausschlussfrist erhoben werden muss, jedoch erst vom Zeitpunkt der Behebung des Mangels an (…)

Auch wenn es hier konkret um einen Anspruch nach dem StrEG geht ist die Entscheidung äusserst lesenswert: Es wird hier die bisherige Rechtsprechung des BGH zu den Anforderungen des §253 ZPO insgesamt referiert und mit typischen Fehlerquellen dargestellt.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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