Schlagwort: StPO

Die Strafprozessordnung (StPO) ist das deutsche Gesetz, das das Strafverfahren vor Gericht regelt. Die StPO regelt die Abläufe und Verfahrensschritte bei der Durchführung eines Strafverfahrens von den Ermittlungen über die Hauptverhandlung bis hin zur Urteilsverkündung. Sie enthält Bestimmungen zum Schutz der Rechte und Interessen von Beschuldigten und Opfern sowie zur Beweissicherung. Die StPO regelt auch die Rechte und Pflichten der Verfahrensbeteiligten wie Staatsanwälte, Verteidiger, Zeugen und Sachverständige. Die Strafprozessordnung ist ein wichtiger Bestandteil des Strafrechts und gewährleistet ein faires und rechtsstaatliches Verfahren bei der Aufklärung von Straftaten. Die Strafprozessordnung ist das Kernelement im Strafprozess, jeglicher Vorgang in Ermittlungsverfahren und Strafverfahren hat sich an der StPO zu orientieren.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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  • Doppelrelevante Tatsachen: Verbot der doppelten Verwertung bei der Strafzumessung

    Einem häufigen Fehler bei Gerichten in Strafverfahren muss sich der BGH durchaus öfters widmen: Dem Verstoss gegen das Verbot der doppelten Verwertung. Wenn nämlich ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht ist, mit dem die Strafbarkeit oder ein Regelbeispiel überhaupt erst eintreten, darf das nicht erneut bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden.

    Es handelt sich hier durchaus um einen „Klassiker“, speziell im BTM-Strafrecht. Allzu häufig unterläuft Gerichten der Fehler, dass man in vorzunehmenden Gesamtabwägungen (speziell auch bei der Prüfung eines minder schweren Falls) Dinge zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, die in der Feststellung der Strafbarkeit bereits eine Rolle spielten.
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  • Personenbeförderungsrecht: Unzuverlässigkeit eines Taxiunternehmers

    Das Verwaltungsgericht Neustadt (3 L 1063/14.NW) hat sich mit der Annahme der Unzuverlässigkeit eines Taxiunternehmers beschäftigt und festgestellt:

    • Die Genehmigungsbehörde darf trotz vorgelegter Bescheinigungen des Finanzamts aufgrund eigener, originärer Prüfungskompetenz der Frage nachgehen, ob ein Taxiunternehmer die Buchführungspflicht erfüllt.
    • Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. d PBZugV können schwere Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten die Annahme der Unzuverlässigkeit eines Taxiunternehmers rechtfertigen.
    • Die umsatzsteuerrechtlichen Pflichten eines Taxiunternehmers werden durch die Führung und Vorlage von Schichtzetteln, auch wenn sich dieses Gebot nicht unmittelbar aus dem Personenbeförderungsgesetz, sondern aus steuerrechtlichen Vorschriften ergibt, erfüllt.
    • Übrigens: Auch dass vorher ein Ermittlungsverfahren wegen Verstosses gegen die Vertraulichkeit des Wortes nach §153 StPO eingestellt wurde, wurde vom Gericht negativ herangezogen.

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  • Einwilligung in die Blutentnahme – Beweisverwertungsverbot?

    Beim Kammergericht (3 Ws (B) 507/14) hatte sich damit zu beschäftigen, ob jemand der betrunken ist, wirksam in eine Blutentnahme einwilligen kann. Insoweit stellt das Kammergericht durchaus zu Recht fest, dass allein der Umstand, dass auf den Betroffenen Alkohol oder illegale Drogen einwirken, die Einwilligungsfähigkeit in eine Blutentnahme nicht grundsätzlich in Frage stellt. Hier reicht es aus, wenn der Tatrichter davon überzeugt ist, dass der Betroffene den mit der Blutentnahme verbundenen körperlichen Eingriff und dessen Risiken überblicken konnte.

    Allerdings ist es durchaus kritisch zu sehen, wenn das Kammergericht weiterhin ausführt, dass ein Erfordernis dahingehend, dass die Einwilligung des Betroffenen schriftlich zu erfolgen hat, weder § 81a StPO noch allgemeinen Grundsätzen des Strafprozessrechts zu entnehmen ist. Ob eine solche vorliegt, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Gerichts. Zugleich begründet ein Verstoß der Ermittlungsbehörden gegen die Dokumentations- und Begründungspflicht im Falle der Anordnung einer Blutentnahme unter der Annahme von Gefahr im Verzuge nach § 81a Abs. 2 StPO kein Beweisverwertungsverbot.

    Zusammengefasst bedeutet dies: Der Richter entscheidet auf der einen Seite nach freier Beweiswürdigung, auf der anderen Seite gibt es keine Pflicht irgendetwas schriftlich zu dokumentieren, wenn ein Betrunkener Willenserklärungen mit verbundenen Grundrechtseingriffen gegenüber dem Staat abgibt. Dieses Fazit als „Ergebnisorientiert“ zu bezeichnen ist noch recht höflich ausgedrückt und es darf durchaus sauer aufstossen, dass hier die Augen vor der offenkundigen Problematik verschlossen werden, dass unkontrolliertem Druck und Täuschung der Ermittlungsbehörden die Türen weit geöffnet werden.
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  • Strafrecht: Strafantrag kann per Fax gestellt werden

    Das Oberlandesgericht Hamm (1 RVs 115/14) hat festgestellt, dass zur Wahrung der Schriftform eines Strafantrages (§ 158 Abs. 2 StPO) ein mit einer Faksimile-Unterschrift versehener Strafantrag ausreichen kann.
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  • Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung außerhalb eines Strafverfahrens

    Aktuell hat sich nochmals das Verwaltungsgericht Aachen (6 K 2525/13) zur erkennungsdienstlichen Behandlung geäußert. Hierbei findet sich in der Entscheidung nicht ernsthaft irgendetwas neues, aber es ist nochmals eine sehr umfangreiche Darstellung der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

    Dazu auch bei uns: Die erkennungsdienstliche Behandlung

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  • Erkennungsdienstliche Behandlung im Bußgeldverfahren

    Das Oberlandesgericht Stuttgart (4 Ss 225/14) verweist darauf:

    In Literatur und Rechtsprechung ist anerkannt, dass für das Bußgeldverfahren § 81b StPO über § 46 Abs. 1 OWiG zumindest in bedeutenderen Sachen – insbesondere dann, wenn die Verhängung eines Fahrverbotes wie im vorliegenden Fall im Raum steht – Anwendung finden kann. Erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Identifizierung sind in diesem Fall vom Betroffenen zu dulden und können erforderlichenfalls auch mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden (OLG Düsseldorf DAR 1991, 191 [OLG Düsseldorf 07.12.1990 – 5 Ss (OWi) 421/90 – (OWi) 168/90 I]; LG Zweibrücken, VRS 123, 95; Seitz in Göhler OWiG, 16. Auflage, § 46 Rn. 32; Burhoff, Handbuch straßenverkehrsrechtliches Ordnungswidrigkeitenverfahren, 3. Auflage Rn. 2011; Lampe in Karlsruher Kommentar OWiG, 3. Auflage § 46 Rn. 27). (…)
    Im Bußgeldverfahren, in dem die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist, ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz jedoch in besonderem Maße zu beachten. Aufgrund dessen haben weniger belastende Maßnahmen Vorrang (Burhoff aaO mwN).

    Das bedeutet, die Durchführung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme kommt grundsätzlich in Betracht – allerdings führt das OLG auch aus, dass bei Streitigkeiten zu einem erstellten Bild problemlos ein Sachverständiger zur Hauptverhandlung kommen und hier ein Kurzgutachten erstellen kann. Dies wird regelmäßig verhältnismäßiger sein. Allerdings gibt es kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich einer dennoch durchgeführten erkennungsdienstlichen Behandlung.

    Dazu auch bei uns: Die erkennungsdienstliche Behandlung

  • Pflichtverteidiger: Kein Anspruch auf gewünschten Verteidiger bei Verfahrensverzögerung

    Pflichtverteidiger: Kein Anspruch auf gewünschten Verteidiger bei Verfahrensverzögerung

    Gewünschter Verteidiger vs. Beschleunigungsgebot: Immer wieder für Spannung sorgt das Verhältnis zwischen dem gewünschten Verteidiger einerseits und der Beschleunigung des Verfahrens andererseits. Spätestens wenn das Gericht, um ein zeitnahes Verfahren zu ermöglichen, dem Angeklagten plötzlich einen Pflichtverteidiger beiordnet, weil der eigene Rechtsanwalt keine Zeit hat in naher Zukunft, gibt es dann Streit. Dabei gilt allgemein:

    Eine ermessensfehlerhafte Entscheidung des Vorsitzenden und die anschließende Durchführung des Termins in Abwesenheit des an der Terminswahrnehmung verhinderten Verteidigers kann einen Verstoß gegen das Recht des Angeklagten auf Verteidigung durch den gewählten Verteidiger aus Art. 6 Abs. 3 lit. c MRK, § 137 Abs. 1 Satz 1 StPO und den Grundsatz des fairen Verfahrens darstellen (BGH, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 StR 415/17 -, juris Rn. 7 und 9; BGH, Beschluss vom 9. November 2006 – 1 StR 474/06 -, juris Rn. 16 und 17; BGH, Beschluss vom 06. Dezember 2000 – 1 StR 492/00 -, juris; BGH, Beschluss vom 6. November 1991 – 4 StR 515/91 -, juris Rn. 5 und 6; OLG Braunschweig, Beschluss vom 4. Mai 2004 – 1 Ss (S) 5/04 -, juris Rn. 8; Arnoldi in MüKo-StPO, a.a.O., § 213 Rn. 18; Gmel in KK-StPO, 7. Aufl., § 213 Rn. 9).

    OLG Zweibrücken, 1 Ws 36/19

    Das Gericht muss mit dem OLG Köln und dem Bundesgerichtshof dieses Spannungsverhältnis lösen: Weder darf sofort ein Pflichtverteidiger „vor die Nase gesetzt“ werden, noch darf unter Berücksichtigung des Terminkalenders des Wahlverteidigers das Verfahren zu stark verzögert werden. Dabei machte der Bundesgerichtshof im Jahr 2018 deutlich, dass Gerichte auch nicht überbeschleunigten und vorschnell einen anderen Pflichtverteidiger beiordnen dürfen.

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  • Betäubungsmittelstrafrecht: Strafe für Betäubungsmittelbesitz muss angemessen sein

    Das Landgericht Hagen (45 Ns 200 Js 1947/12 (51/13)) hatte einen Angeklagten, der 9,9 Gramm Mariuhana-Gemisch bei sich führte, nach einer (auf die Rechtsfolgen beschränkte) Berufung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt – ohne Aussetzung zur Bewährung. Dabei spielte es eine durchaus gewichtige Rolle, dass zur Tatzeit bereits 2 offene Bewährungen „liefen“. Nicht auseinandergesetzt hatte sich das Landgericht aber mit §29 Abs.5 BtMG, der da lautet:

    Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

    Dies auf den ersten Blick auf mit gutem Grund, denn bei dieser Ausnahmevorschrift gilt grundsätzlich eine zurückhaltende Anwendung:

    Die Vorschrift des § 29 Abs. 5 BtMG soll Probierern und Gelegenheitskonsumenten, nicht aber Dauerkonsumenten und ständigen Kleinverbrauchern, entgegenkommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.03.1994, NJW 1994, 1577 [BVerfG 09.03.1994 – 2 BvL 43/92]; OLG Hamm, Beschluss vom 28.12.2011 – III-2 RVs 45/11 -; OLG Hamm, Beschluss vom 17.03.2009 – 3 Ss 15/09 – m.w.N.; BeckRS 2009, 12921; OLG Hamm, Beschluss vom 03.05.2005 – 4 Ss 115/05 -; OLG Oldenburg, Beschluss vom 11.12.2009 – 1 Ss 197/09 -, StV 2010, 135 m.w.N.; OLG Koblenz, Beschluss vom 8.12.2005 – 1 Ss 271/05 -, StV 2006, 531).

    Das Oberlandesgericht Hamm (2 RVs 33/14) hob die Entscheidung gleichwohl auf.
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  • Betäubungsmittelstrafrecht: „Legal Highs“ unterfallen nicht dem Arzneimittelgesetz

    Im Mai 2013 hat der Bundesgerichtshof (3 StR 437/12) dem EuGH (C‑358/13 und C‑181/14) die Frage vorgelegt, ob man Betäubungsmittel die alleine einen Rauschzustand hervorrufen als Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes auffassen kann.  Am 5.11.2015 hat sich dann auch der BGH zu dieser Frage geäußert.

    Später konnte der BGH klarstellen, dass nach einer Änderung des Tabakgesetzes der Verkauf von Legal Highs zeitweise wohl keine strafrechtliche Relevanz genießt. Insgesamt zeigt sich, dass eine Strafbarkeitslücke beim Verkauf von Legal Highs nicht über tabakrechtliche oder arzneimittelrechtliche Wege geschlossen werden kann. Der Gesetzgeber muss über eine Modernisierung des BtMG arbeiten, die auch schon angegangen wurde.

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  • Strafbefehl muss übersetzt werden

    Ein Strafbefehl muss bei einem nicht-deutschsprachigen Empfänger zwingend übersetzt werden, damit eine wirksame Zustellung vorliegt. Sollte dies nicht geschehen, beginnt die Einspruchsfrist nicht zu laufen. Die hierzu grundlegende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs erging auf Basis der Vorlage durch das Landgericht Aachen.

    So stellte der EUGH (C‑278/16) fest, dass Art. 3 der Richtlinie über das Recht auf Dolmetscherleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren so zu verstehen ist, dass ein Strafbefehl, der von einem Richter nach einem vereinfachten, nicht kontradiktorischen Verfahren erlassen wird, gemäß den aufgestellten Formerfordernissen eine schriftliche Übersetzung erhalten muss, um zu gewährleisten, dass Empfänger imstande sind, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen und ein faires Verfahren zu gewährleisten. Ausgangspunkt war eine Vorlage des Landgericht Aachen, 66 Qs 10/16, das im Nachgang dann entschieden hat, dass eine wirksame Zustellung eines Strafbefehls an einen in den Niederlanden lebenden und der deutschen Sprache nicht mächtigen Niederländer die Beifügung einer Übersetzung in die niederländische Sprache voraussetzt:

    Eine wirksame Zustellung des Strafbefehls vom 02.11.2015 an den in den Niederlanden lebenden und der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten setzt gemäß § 37 Abs. 3 StPO die Beifügung dessen Übersetzung in die niederländische Sprache voraus. Denn der Begriff „Urteil“ in § 37 Abs. 3 StPO ist im Licht des Europäischen Rechts dahin auszulegen, dass hiermit auch Strafbefehle gemeint sind. Dies ergibt sich aus dem in diesem Verfahren ergangenen Urteil des Éuropäischen Gerichtshofs vom 12.10.2017 – C-278 / 16 = NZV 2017, 530 mit Anmerkung von Sandherr.

    Dazu auch: Übersetzung von nicht rechtskräftigem Urteil für Angeklagten

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  • Strafprozess: Vorgespräche mit allen Beteiligten sind jederzeit ausserhalb des Hauptverfahrens möglich

    Für reichlich Unsicherheit sorgt bis heute die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 2628/10), in der unter anderem das hier zu lesen ist:

    Mit den Vorschriften des Verständigungsgesetzes hat die Zulassung von Verständigungen im Strafverfahren eine abschließende Regelung erfahren. Außerhalb des gesetzlichen Regelungskonzepts erfolgende sogenannte informelle Absprachen sind unzulässig.

    Das Ergebnis ist, dass sowohl Gericht als auch inzwischen manche Staatsanwälte mit grosser Sorge reagieren, wenn die Verteidigung „ausserhalb des Protokolls“ ein Gespräch sucht. Es besteht schlicht die Angst, dass jedes Gespräch ein Verfahrensmangel ist – dabei hat das BVerfG gerade das nicht gesagt!

    Glücklicherweise kann ich mir eine detaillierte Analyse an der Stelle sparen, denn der Bundesgerichtshof (1 StR 386/13) hat sich dazu bereits deutlich und unmissverständlich geäußert:

    Weder der Grundsatz des fairen Verfahrens noch sonstige Regelungen des Verfassungs- oder des Strafverfahrensrechts verbieten dem Tatgericht, das Verfahren betreffende Gespräche mit den Verfahrensbeteiligten zunächst getrennt zu führen. Selbst bei der Vorbereitung einer – hier ohnehin nicht vorliegenden – möglichen verfahrensbeendenden Absprache dienenden Gesprächen sind derartige Vorgespräche nicht ausgeschlossen (BT-Drucks. 16/12310 S. 9 und 12; BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1065 [Rn. 82]). Wie sich aus der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ergibt, setzt das Gesetz in Bezug auf verfahrensbeendende Absprachen die Möglichkeit solcher Vorgespräche sogar voraus.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen eine eventuelle Verständigung betreffende Vorgespräche nicht stets mit sämtlichen Verfahrensbeteiligten zugleich geführt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 – 3 StR 287/10, StV 2011, 72 f.). Allerdings bedarf es bei der Sondierung der Chancen für eine solche Absprache betreffende Gespräche der anschließenden Information sämtlicher Verfahrensbeteiligter in öffentlicher Hauptverhandlung über den In- halt, den Verlauf und die Ergebnisse der außerhalb dieser geführten Gespräche (BGH aaO).

    Man beachte aber das Ende: Weitere Verfahrensbeteiligte sind in öffentlicher Hauptverhandlung zu unterrichten. Das bedeutet also: Gespräche ja, Kungeln oder Mauscheln nein.

  • Facebook-Account gehackt: Erkennungsdienstliche Behandlung angezeigt?

    Als Strafverteidiger muss ich mich am Rande durchaus häufig mit der Problematik der „erkennungsdienstlichen Behandlung“ auseinandersetzen. Es ist dabei durchaus als üblich zu bezeichnen, dass bereits bei Ersttätern und Bagatelltaten wie Beleidigung solche erkennungsdienstlichen Behandlungen angeordnet werden. Die insgesamt 3 Ermächtigungstatbestände die es hier gibt und die zudem recht konturlos sind, ermöglichen den Behörden an dieser Stelle sehr viel Spielraum. So musste ich etwa auf verwaltungsrechtlichem Wege verhindern, dass jemand einer ED-Behandlung unterzogen wird, weil er Bengalos im Fussballstadion gezündet hatte.

    Jedenfalls aber, wenn irgendein Bezug zu sexuellen Handlungen besteht – selbst wenn diese nicht strafwürdig sind – muss man damit rechnen, dass eine ED-Behandlung angeordnet wird. Eine aktuelle Entscheidung, bei der es vordergründig „nur“ um den Hack eines Facebok-Accounts geht, verdeutlicht dies.
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  • Digitale Fahndung nach Zeugen

    Digitale Fahndung nach Zeugen

    Öffentliche Suche nach Zeugen: Inzwischen wird in manchen Fällen auch nach Zeugen digital gefahndet. Dabei stellt sich durchaus die Frage, auf welcher rechtlichen Grundlage dies geschieht.

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  • Was ist dran: Strafanzeige gegen den NRW-Finanzminister in Sachen Steuer-CD

    Was ist dran: Strafanzeige gegen den NRW-Finanzminister in Sachen Steuer-CD

    Einige Bürger in NRW haben auf sich Aufmerksam gemacht mit einer Strafanzeige gegen den NRW-Finanzminister. Es geht um den Erwerb der so genannten „Steuer-CDs“ und die Vermutung, dass hierbei Straftatbestände verwirklicht worden sein könnten, da hier eine Form von illegalem Datenhandel vorliegen könnte. Ausweislich der veröffentlichten Strafanzeige geht es den Anzeigenstellern vor allem um die § 44 BDSG, § 17 UWG und § 202a StGB. Im Folgenden möchte ich aus juristischer Sicht kurz anprüfen, ob dies wirklich Relevant sein kann.

    Hinweis: Es geht hier alleine um eine juristische Bewertung. Eine politische Bewertung findet zu keiner Zeit statt und bleibt hier vollständig außen vor!
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  • OLG Hamm, 5 Ss 347/08 („Falsche Account-Daten“)

    OLG Hamm, Beschl. v. 18.11.2008 – 5 Ss 347/08
    LG Essen, 30 Ns 13/08

    Die Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte lediglich des Betruges in sechs Fällen sowie des gewerbsmäßigen Betruges in 17 Fällen schuldig ist und die in 20 Fällen tateinheitlich angenommene Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß § 269 StGB entfällt.

    Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

    Gründe:
    I.
    Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – Gelsenkirchen-Buer vom 17. Januar 2008 mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen Betruges in 6 Fällen, gewerbsmäßigen Betruges in 17 Fällen, davon in 20 Fällen tateinheitlich begangen mit der Fälschung beweiserheblicher Daten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt wurde.
    Die auf die (nicht näher ausgeführte) Verfahrensrüge und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen war die Revision als offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
    Der Schuldspruch des angegriffenen Urteils war insoweit fehlerhaft und zu korrigieren, als die Strafkammer bei 20 Fällen des Betruges tateinheitlich die Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß § 269 StGB als verwirklicht angesehen hat.

    Nach den – zusammengefasst wiedergegebenen – Feststellungen des Landgerichts schaltete der Angeklagte in der Zeit vom 23. März 2007 bis zum 30. Juli 2007 bzw. bereits zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 23. März 2007 auf der Internet-Auktionsplattform „F“ mehrere Accounts, unter denen er in der Folgezeit die streitgegenständlichen Waren feilbot, nach Ersteigerung durch die jeweiligen Käufer und Bezahlung der Waren durch diese, die Waren jedoch, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht auslieferte, da er gar nicht im Besitz der Waren war und auch nicht beabsichtigt hatte, die Waren noch vor Auslieferung zu beschaffen. Zur Anlegung der Accounts bei der Auktionsplattform „F“ bediente sich der der Angeklagte falscher Personalien, d.h. so nicht existierender Namen und Anschriften, welche er sich ausdachte, da seine eigenen Personalien und damit auch seine eigene Handynummer bereits von der Internet-Auktionsplattform „F“ aufgrund von Unregelmäßigkeiten gesperrt worden war.

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts erfüllt das Schalten eines Accounts unter falschen Personalien bei einer Internet-Auktionsplattform nicht den objektiven Tatbestand des § 269 StGB.

    a. Voraussetzung für die Teilnahme an einer „Online-Auktion“ ist die Anmeldung des Internetnutzers und die Angabe bestimmter abgefragter Adressdaten gegenüber dem „Auktionshaus“, die im Falle des Zustandekommens eines Vertrages seitens des Auktionshauses an den jeweiligen Vertragspartner zwecks Abwicklung des Vertrages weitergegeben werden ((Marberth-Kubicki in Computer- und Internetstrafrecht, 2004, Rn. 116). Unter dem zu vergebenden Pseudonym können dann Waren aller Art zum Verkauf angeboten werden.

    § 269 StGB schützt die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechts- und Beweisverkehrs, soweit er sich im Zusammenhang mit Datenverarbeitungsvorgängen beweiserheblicher Daten bedient (Lackner/Kühl StGB, 26. Aufl., § 269, Rn. 1; Malek in „Strafsachen im Internet“, 2005, Rn. 196; Ernst in Hacker, Cracker & Computerviren, 2004, Rn. 292) und greift ein, wenn in den Computer eingespeiste Daten verändert werden (Marberth-Kubicki, a.a.O., Rn101). Die Vorschrift soll dabei die Lücke schließen, die sich aus dem für § 267 StGB allgemein anerkannten, aus der Perpetuierungsfunktion folgenden Erfordernis ergibt, dass die Urkunde eine visuell wahrnehmbare Erklärung verkörpern muss (LPK StGB, 3. Aufl., § 269, Rn. 1; M-K-Erb, StGB, 1. Auflage, 2006, § 269 StGB, Rn. 5).

    Die Subsumtion eines Sachverhaltes unter den Tatbestand des § 269 StGB erfolgt dabei im Wege eines hypothetischen Vergleichs: Unter der Voraussetzung, dass die fraglichen Daten in visuell wahrnehmbaren Symbolen (Schriftzeichen) verkörpert wären – z.B. in einem Computerausdruck – müssten alle weiteren Urkundsmerkmale des § 267 StGB gegeben sein. (LPK-StGB a.a.O., Ernst a.a.O., Rn. 293, BGH NStZ-RR 2003, 265, 266). Insbesondere muss ihr Aussteller erkennbar sein, d.h. derjenige dem die Daten zuzurechnen sind (Marberth-Kubicki, a.a.O., Rn. 104) und der den Anschein eines vorhandenen Garantiewillens übernehmen will. Daran fehlt es aber bereits bei der Anmeldung unter falschen Namen beim F-Account. Unabhängig von der Frage, wer Aussteller im Sinne des § 269 StGB ist (vgl. zu dieser Problematik Fischer, StGB, 55. Aufl., § 269 StGB, Rn. 5a), kann aus der Eingabe des (falschen) Namens der geistige Urheber der abgegeben Erklärung nicht erkannt werden. Zwar genügt es, dass die Individualisierung des Ausstellers nach Gesetz, Herkommen oder Parteivereinbarung, sei es auch nur für die unmittelbar Beteiligten, aus der Urkunde möglich ist (Schönke/Schröder-Cramer, StGB, 27. Aufl., § 267, Rn. 17).

    Allein die Angabe eines (falschen) Namens und einer (Schein-) Adresse im Rahmen einer Internet-Anmeldung reicht hierzu jedoch nicht aus, da der Name als solcher keine rechtserhebliche Gedankenerklärung enthält und auch nicht hinreichend geeignet ist, für ein Rechtsverhältnis Beweis zu erbringen. So ist im Bereich des § 267 StGB anerkannt, dass es an einer Ausstellererkennbarkeit dann fehlt, wenn ein Schriftstück bewusst nicht unterzeichnet wird (vgl. hierzu Schönke/Schröder-Cramer § 267, Rn. 18; SK-StGB-Hoyer, § 267 Rn. 52).

    Zwar wird eine Unterschrift im Rahmen eines Datensatzes nicht gefordert (Schönke/Schröder-Cramer § 269, Rn. 20; Münchener Kommentar, a.a.O., Rn. 18). Die bloße Eingabe des Namens und der Adresse geben aber keinen hinreichenden garantierten Rückschluss auf die Authentizität, da es jedem Internet-Nutzer im offenen Medium „Internet“ möglich ist, auch unter einem fiktiven Namen den Zugang zu einer Internet-Plattform zu erlangen. Dem Vertragspartner ist es dabei in der Regel sogar gleichgültig, wer tatsächlicher Verkäufer ist, solange der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt wird.
    Sofern bei dem entsprechenden Auktionshaus anlässlich der Anmeldung die sogenannte IP-Adresse – jeder Rechner im Internet erhält beim Zugang zum Internet eine eindeutige Adressierung, bestehend aus einer Netzwerkkennung und einer Hostkennung – gespeichert wird, könnte hierüber seitens des Auktionshauses allenfalls eine hohe Wahrscheinlichkeit der Identifizierung des Rechners vorgenommen werden, von der die Anmeldung erfolgte, nicht aber der Person, die die Daten eingegeben hat. Bei Verwendung eines IP-Spoofing-Programms gibt noch nicht einmal die IP-Adresse die Möglichkeit zur Identifizierung des Rechners.

    Etwas anderes gilt lediglich für den Fall, dass der Täter anlässlich einer Anmeldung einen – wie auch immer erworbenen – fremden Signierschlüssel im Sinne des Signaturgesetztes verwendet (Malek in „Strafsachen im Internet, a.a.O., Rn. 201), der allerdings im Rahmen der Anmeldung bei der Auktionsplattform „F“ ausweislich der getroffenen Feststellungen nicht zur Anwendung kam.
    Soweit vertreten wird (Ernst, a.a.O., Rn. 295, wohl auch M-K-Erb, a.a.O., § 269 StGB, Rn. 18), auch eine einfache elektronische Willenserklärung ohne elektronische Signatur erfülle den Tatbestand des § 269 StGB, wird gleichzeitig zugestanden, dass die Beweiseignung einer solchen Willenserklärung nur sehr schwach ist. Aus diesem Grunde folgt der Senat dieser Auffassung ausdrücklich nicht.
    Unabhängig von dieser Frage führt die Erstellung eines Accounts bei einer Internet-Plattform durch Verwendung komplett oder teilweiser falscher Absenderangaben noch nicht zur Herstellung eines einer unechten Urkunde im Sinne des § 267 StGB vergleichbaren Datenbestandes. Es fehlt hier bei der Anmeldung an der für den Urkundscharakter zusätzlich erforderlichen rechtlich relevanten Gedankenerklärung, da die Einrichtung eines Accounts zunächst ein Vorgang ohne jeden nach außen hin wirkenden Erklärungscharakter ist. Durch die Angabe der Personalien und der Anmeldung erhält der Anmeldende lediglich eine Zugangsberechtigung und ein Pseudonym, die es ihm erlauben, Ware anderen Besuchern auf der Auktionsplattform anzubieten.

    b. Aber auch das jeweilige Einstellen von Waren unter dem Account/Mitgliedsnamen bei einer Internetplattform erfüllt nicht den Tatbestand des Herstellens falscher Daten (a.A. AG Euskirchen, Urteil vom 19.6.2006, 5 Ds 279/05 ). Die Auktionsplattform selbst wird durch das Einstellen nicht getäuscht, da das Online-Auktionshaus allein die Ressourcen für die Anbahnung des rechtsgeschäftlichen Kontakts zwischen Anbieter und Käufer zur Verfügung stellt.

    Der potenzielle Käufer wird bei Abgabe eines Gebotes ebenfalls nicht hinsichtlich der Identität des Verkäufers getäuscht. Für den Käufer ist lediglich das Pseudonym des Verkäufers erkennbar, ohne dass sich für ihn der tatsächliche Anbieter der Ware erkennen lässt. Auf den Fall bezogen, wussten die Geschädigten z.B. lediglich, dass „meister200708“ eine SD-Speicherkarte zum Verkauf anbot. Für den potentiellen Käufer der Ware handelt es sich bei dem für ihn sichtbaren „Bildschirmangebot“ damit nicht um eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB und damit auch nicht im Sinne des § 269 StGB, da in ihr jeder Hinweis auf den Aussteller der Urkunde fehlt und die teilnehmenden Personen bei der Auktionsplattform wissen, dass Anbieter und Bieter jeweils unter „Decknamen“ auftreten. Die Anonymität ist für jeden, sei es Käufer oder Verkäufer, ohne Weiteres erkennbar und von der Internetplattform auch bezweckt. Insoweit handelt es sich um einen Fall der offenen Anonymität (vgl. Schönke/Schröder-Cramer § 267, Rn. 18).
    Unabhängig davon handelt es sich bei der Einstellung eines Angebotes nicht um einen unechten Datenbestand im Sinne des § 269 StGB, da scheinbarer und tatsächlicher Aussteller – vorliegend z.B. „meister200708“ – identisch sind. Soweit das Angebot inhaltlich falsch ist, handelt es sich um eine Datenlüge, vergleichbar einer schriftlichen Lüge im Sinne des § 267 StGB.

    c. Soweit schließlich ein Kaufvertrag durch das Höchstgebot des Bieters wirksam zustande kommt und infolgedessen seitens der Auktionsplattform die Personalien des Anbieters zur Abwicklung des Kaufvertrags an den Käufer übermittelt werden, handelt es sich weder um ein Speichern, Verändern oder Gebrauchmachen von unechten Daten seitens des Angeklagten, da er insoweit auf den übermittelten Datensatz keinerlei Einfluss hat.

    Eine Strafbarkeit gemäß § 269 StGB ist daher nicht gegeben.

    § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchberichtigung nicht entgegen, weil sie allein zugunsten des Angeklagten wirkt und dieser sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
    Der Wegfall der tateinheitlich verwirklichten Fälschung beweiserheblicher Daten lässt die für die Betrugsfälle verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe unberührt. Der Senat kann hier ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung mildere Strafen ausgeurteilt hätte. Insbesondere hatte die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung nicht strafschärfend berücksichtigt, dass – aus Sicht der Strafkammer – der Angeklagte neben den jeweiligen Betrugshandlungen tateinheitlich einen weiteren Straftatbestand erfüllt hat.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1. und 4 StPO. Der Erfolg des Rechtsmittels war so gering, dass er kostenmäßig nicht zu berücksichtigen war.