Schlagwort: Social Media Recht

Rechtsanwalt für Social Media Recht: Social Media sind Online-Plattformen, die es Nutzern ermöglichen, Inhalte zu erstellen, zu teilen und zu diskutieren. Beispiele hierfür sind Facebook, Instagram, Twitter oder LinkedIn. Social-Media-Recht“ bezieht sich auf die Gesamtheit der Rechtsnormen und -praktiken, die sich auf die Nutzung von Social-Media-Plattformen beziehen. Beachten Sie, dass wir für Verbraucher im IT-Recht / Social Media Recht nicht tätig sind!

Im Zusammenhang mit Social Media ergibt sich ein vielfältiger IT-rechtlicher Beratungsbedarf, insbesondere im Hinblick auf Datenschutz und Nutzungsbedingungen sowie die Einhaltung rechtlicher Vorgaben, wie z.B. des Urheberrechts oder des Rechts am eigenen Bild. Es handelt sich um ein relativ neues und sich schnell entwickelndes Rechtsgebiet, das sich mit Themen wie Datenschutz, Urheberrecht, Markenrecht, Meinungsfreiheit und Zensur, Werbung und Marketing, Cybermobbing und Verleumdung sowie anderen Rechtsfragen befasst, die in der Online-Kommunikation auftreten können:

Datenschutz und Datensicherheit: Social-Media-Plattformen sammeln eine beträchtliche Menge an persönlichen Daten ihrer Nutzer. Daher müssen sie Datenschutzgesetze wie die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einhalten.
Urheberrecht: Viele Menschen teilen Inhalte wie Musik, Bilder und Videos auf Social Media Plattformen. Dies kann jedoch zu Urheberrechtsverletzungen führen, wenn der Nutzer nicht die Rechte an den geteilten Inhalten besitzt.
Markenrecht: Unternehmen nutzen Social Media für Marketing- und Werbezwecke. Dabei können sie jedoch Markenrechte verletzen, wenn sie beispielsweise ein Markenlogo unerlaubt verwenden.
Meinungsfreiheit und Zensur: Social-Media-Plattformen stehen oft vor der Herausforderung, die Meinungsfreiheit ihrer Nutzer zu gewährleisten und gleichzeitig Hassreden und Falschmeldungen zu unterdrücken.
Vertragsrecht: Die Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien von Social-Media-Plattformen stellen rechtlich bindende Verträge dar. Nutzer, die gegen diese Bedingungen verstoßen, müssen mit rechtlichen Konsequenzen rechnen.
Arbeitsrecht: Arbeitgeber müssen auch das Recht ihrer Mitarbeiter auf Privatsphäre berücksichtigen, wenn sie Social Media für Hintergrundchecks oder zur Überwachung der Aktivitäten ihrer Mitarbeiter nutzen.

Das Recht der sozialen Medien ist ein interdisziplinäres Rechtsgebiet, das verschiedene Rechtsbereiche miteinander verbindet. Es erfordert daher ein umfassendes Verständnis mehrerer Rechtsgebiete sowie Kenntnisse der neuesten technologischen Entwicklungen und gesellschaftlichen Trends.

Ein Fachanwalt für IT-Recht kann Unternehmen, insbesondere Provider und Softwareentwickler, im Zusammenhang mit Social Media rechtlich beraten und unterstützen. Er kann beispielsweise bei der Erstellung von Nutzungsbedingungen und Datenschutzerklärungen helfen und Unternehmen bei der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und Standards unterstützen. Auch bei der Durchsetzung von Urheber- und Persönlichkeitsrechten kann ein IT-Rechtler Unternehmen unterstützen.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitnehmers wegen Youtube-Video

    Das Bundesarbeitsgericht (2 AZR 505/13) hat wenig überraschend festgestellt:

    Auch im Zusammenhang mit einer geplanten Betriebsratswahl darf ein Arbeitnehmer nicht wissentlich falsche, geschäftsschädigende Behauptungen über die betrieblichen Verhältnisse aufstellen und über digitale Medien verbreiten oder verbreiten lassen. Sachliche Kritik an den betrieblichen Gegebenheiten ist jedoch erlaubt. Für die Grenzziehung kommt es auf den Inhalt und den Kontext der Äußerungen an.

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  • Facebook und IT-Arbeitsrecht: Keine Kündigung von Krankenschwester die Fotos von Kindern unerlaubt auf Facebook veröffentlicht

    Der Fall vor dem LAG Berlin-Brandenburg betrifft einen sensiblen Bereich und zeigt auch, dass immer noch zu oft zu selbstverständlich mit der Öffentlichkeit sozialer Medien agiert wird. Es ging um eine Krankenschwester („Klägerin“), die ungefragt Fotos von Neugeborenen erstellte und auf Facebook teilte. Darunter auch ein Kind, das später verstarb:

    Die Klägerin betreute auf der Kinderintensivstation u.a. den am 03.02.2013 geborenen und am 09.05.2013 verstorbenen G.B., dessen Zwillingsschwester kurz nach der Geburt verstorben war und dessen Mutter sich von ihm losgesagt hatte. Sie veröffentlichte auf der Startseite ihres Facebook-Auftritts u.a. eine Fotografie von sich und G. sowie für alle oder einen Teil ihrer so genannten „Facebook-Freunde“ aufrufbare weitere Fotografien, auf denen G. allein oder gemeinsam mit ihr zu erkennen war. Die weiteren Fotografien waren jedenfalls am 10., 21.04., 09., 20., 21. und 22.05.2013 zu sehen und von der Klägerin teilweise mit „So ist Arbeit doch schön“, „Kuschelstunde – ich freue mich“ und „Rip kleines engelchen, flieg schön mit deiner schwester durch die wolken und sei ein schutzengel für die ganzen anderen pupsis. Du bist ein tapferer kleiner mann, dicken knutscher“ kommentiert worden.

    Der Arbeitgeber sprach die Kündigung aus, die Krankenschwester wehre sich dagegen mit einer Kündigungsschutzklage. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (17 Sa 2200/13) stellte fest, dass auch in einem solchen Fall eine Abmahnung notwendig gewesen wäre, die Kündigung war unwirksam.
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  • Arbeitsrecht: Kündigung bei „Hasspostings“ & Hetze auf Facebook

    Man stelle sich vor, eine Altenpflegerin schreibt auf Facebook diesen Beitrag:

    „Irgendwann wird es eh so kommen dass man hinz und kunz aufnehmen muss. dank meiner medizinischen Ausbildung wird bei mir keiner überleben.“

    Wie geht man damit als Arbeitgeber um? Kann man sich als Arbeitgeber überhaupt wehren, wenn Arbeitnehmer in Ihrer Freizeit so genannte „Hasspostings“ absetzen? Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer können Konsequenzen auch bei rein privatem Handeln zu befürchten haben. Ein kurzer Überblick zu den arbeitsrechtlichen Konsequenzen.


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  • Influencer-Postings nicht stets explizit als Werbung zu kennzeichnen

    Influencer-Postings nicht stets explizit als Werbung zu kennzeichnen

    Influencer: Ein Instagram­-Influencer muss seine Postings nicht explizit als Werbung kennzeichnen. Vielmehr kann sich der kommerzielle Charakter bereits aus den näheren Umständen ergeben. So hat es das Oberlandesgericht Hamburg (15 U 142/19) entschieden.

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  • Hessisches Landesarbeitsgericht: Nutzung von LinkedIn-Kontakten durch ehemaligen Mitarbeiter

    Hessisches Landesarbeitsgericht: Nutzung von LinkedIn-Kontakten durch ehemaligen Mitarbeiter

    Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) befasste sich in der Entscheidung vom 27. Mai 2020 (Az. 18 Sa 1109/19) mit der Frage, ob ein ehemaliger Mitarbeiter eines Unternehmens durch die Nutzung seines privaten LinkedIn-Accounts Geschäftsgeheimnisse seines ehemaligen Arbeitgebers verletzt hat. Diese Entscheidung beleuchtet die Abgrenzung zwischen privater und geschäftlicher Nutzung von Social-Media-Accounts und die Anforderungen an den Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Hinweis: Die Sache befindet sich im Rechtsmittel beim Bundesarbeitsgericht, AZ 10 AZN 659/20.

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  • Ausübung von Hausrecht auf Social-Media-Plattform

    Wie geht man damit um, wenn Social Media Plattformen Inhalte von Nutzern sperren oder Nutzer verbannen – welcher rechtlichen Prüfung ist das Unterworfen? Speziell vor dem Hintergrund, dass hier durch Unternehmen faktisch eine Regulierung des Rechts auf Meinungsäusserungsfreiheit vorgenommen wird. Inzwischen ist deutlich, dass Nutzer hier gerade nicht schutzlos sind und Unternehmen „tun können, was sie wollen“!

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  • Nutzungsbedingungen von Social-Media-Plattform darf Hassrede verbieten

    Das Oberlandesgericht Hamm (29 U 6/20), dass Betreiber einer Social-Media-Plattform berechtigt sind, in ihren Nutzungsbedingungen neben dem Verbot strafbarer und rechtswidriger Inhalte auch das Teilen von sog. Hassnachrichten („Hassrede“) zu untersagen. Klauseln, die verbieten, bestimmte Personen oder Personengruppen auf Grund bestimmter geschützter Eigenschaften als minderwertig herabzusetzen, sind danach weder als überraschend i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB zu werten noch stellen sie eine unangemessene Benachteiligung der Plattform-Nutzer i.S.d. § 307 BGB dar.

    Soweit der Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG überhaupt eröffnet ist, greifen gegenüber dem Plattform-Betreiber nicht allein die Schranken aus Art. 5 Abs. 2 GG. Vielmehr wirken die Grundrechte des Plattform-Nutzers gegenüber dem Social-Media-Betreiber nur mittelbar und sind gegen dessen Grundrechte aus Art. 12, 14 GG abzuwägen (Wechselwirkung), mit der Folge, dass dessen unternehmerische Entscheidungen Eingriffe in die Meinungsfreiheit rechtfertigen können, wenn dafür sachliche Gründe bestehen.

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  • Kündigung wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz

    Kündigung wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz

    Kündigung wegen Privater Internetnutzung: Die private Nutzung des betriebseigenen Internetzugangs – etwa für Online-Spiele oder soziale Netzwerke –  ist bis heute ein brisantes Thema, vor allem wegen seiner enormen Missbrauchsanfälligkeit. Hieran schließt sich unmittelbar die ebenso brisante Frage an: Unter welchen Voraussetzungen kann die Nutzung des betriebseigenen Internets eine verhaltensbedingte, ggf. auch eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen?

    Grundsätzlich gilt, dass die private Nutzung von Internet und E-Mail am Arbeitsplatz entgegen einem entsprechenden Verbot jedenfalls dann eine fristlose Kündigung rechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer sowohl an mehreren Tagen durchgehend und als auch über Monate hinweg regelmäßig URL-Aufrufe und E-Mails zu privaten Zwecken getätigt hat. Wenn der Zeitabstand so kurz ist, dass Arbeitseinheiten schon denktheoretisch nicht möglich sind, gilt dies dann erst recht.

    Im Folgenden wird zum einen die Rechtslage aufgezeigt, wie sie sich auf Grund der Rechtsprechung darstellt. Zum anderen gibt es Hinweise zur Regelung der privaten Internetnutzung im Betrieb.

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  • Social Media Recht & Influencer: Schleichwerbung durch „Taggen“ von Fotos

    Social Media Recht & Influencer: Schleichwerbung durch „Taggen“ von Fotos

    Das Landgericht Karlsruhe (13 O 38/18) konnte sich zur Schleichwerbung durch so genannte Influencer äussern. Dabei stellte das Gericht – im Hinblick auf die bestehende Rechtsprechung zum Thema wenig überraschen – klar, dass wenn ein Foto mit eingebetteten Tags inklusive Verlinkung zu Marken-Herstellerseiten im Internet veröffentlich wird (hier: auf Instagram), dies eine geschäftliche Handlung im Sinne des Wettbewerbsrechts darstellt. Denn hierdurch fördert man die beworbenen Unternehmen – und zwar ebenso wie sein eigenes, auf Werbeeinahmen zielendes Unternehmen. Dies ist bereits wenig überraschend, hierzu möchte ich zuvorderst auf die üblichen Ausführungen zur Annahme einer geschäftlichen Handlung im Sinne des UWG verweisen. Das Gericht hob dabei – unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Kammergerichts – hervor, dass man die automatisch damit verbundene Werbung für sein eigenes Unternehmen vor Augen haben muss:

    Die Beklagte fördert durch ihre Posts außerdem ihr eigenes Unternehmen (vgl. auch KG, Urteil vom 08.01.2019 – 5 U 83/18 … ). Für dieses unterhält sie bei Instagram folgerichtig einen Business Account, wie sie im Verhandlungstermin bestätigte.Als Influencerin erzielt sie Einkünfte damit, dass sie Produkte vermarktet und dabei trotzdem authentisch erscheint. Sie inszeniert ihr Leben mit den dazu passenden Marken. Unternehmen sind für ihre Werbung an möglichst glaubwürdigen Werbeträgern interessiert. Die Beklagte verdient umso mehr daran, je größer die Zahl ihrer Follower ist. Die ansprechende Gestaltung ihres Instagram-Auftritts ist gleichbedeutend mit einer Steigerung des Wertes der von ihr angebotenen Dienstleistungen. Dieser Wert drückt sich aus in über 4 Millionen Followern sowie ständiger Zusammenarbeit mit einer Managerin (deren Account man über einen Tag ebenfalls erreicht) und einer Werbeagentur (…) Die Beklagte gesteht den vorwiegend kommerziellen Zweck ihres Auftretens ausdrücklich zu.

    Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat sie konkretisiert, für – im Jahresdurchschnitt – ca. 50% ihrer Posts bezahlt zu werden.

    Das bedeutet nicht, dass die übrigen Posts als rein privat anzusehen wären. Durch häufiges Veröffentlichen gerade auch privater oder privat anmutender Bilder und Texte erhält sich ein Influencer die Gunst seiner Zielgruppe. Treibt er „nur noch“ Werbung, setzt er seine Nähe zur Community und seine Glaubwürdigkeit – also wesentliche Assets seines Unternehmens – aufs Spiel.

    Landgericht Karlsruhe, 13 O 38/18

    Weiterhin ist mit dem Gericht eine Kennzeichnung solcher Postings als Werbung auch nicht grundsätzlich entbehrlich, da der werbliche Charakter nicht für alle – oft jugendlichen, teilweise kindlichen – Nutzer offensichtlich sein wird.

  • Wann handelt ein Influencer geschäftlich im Sinne des UWG

    Wann handelt ein Influencer geschäftlich im Sinne des UWG

    Dass eine geschäftliche Handlung im Sinne des Wettbewerbsrechts vorliegt, kann auch anzunehmen sein, wenn man kein Entgelt für sein Handeln erhält. Dies hatte auch das LG Hagen zusammengefasst;

    Die Beklagte hat eine geschäftliche Handlung (…) vorgenommen. Geschäftliche Handlung ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens auch vor einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes von Waren objektiv zusammenhängt. Soweit in den Bildablichtungen mit dem aufgesetztem Link zu den Marken (…) verwiesen wird, kann darin eine geschäftliche Handlung im o. g. Sinne ersehen werden, da der jeweilige Follower durch diese Verlinkung auf die Webseite der genannten Unternehmen weiter geleitet wurde und dort entweder Waren erwerben konnte oder jedenfalls Unternehmen genannt bekam, welche deren Waren veräußerten, was beides objektiv mit einer Förderung des Absatzes zusammenhängt.

    Landgericht Hagen, 23 O 45/17

    Gerade bei so genannten „Influencern“ stößt dies mitunter auf Widerstand – wobei sich mit der Frage ob ein wettbewerbsrechtlich relevantes Handeln eines Influencers vorliegt auch das OLG Braunschweig (2 U 89/18) beschäftigen konnte. Dabei macht das OLG deutlich, wie das eigene Empfinden und die juristische Wirklichkeit auseinander laufen können.

    Objektive Förderung des Warenabsatzes

    Jedenfalls die objektive Geeignetheit der Förderung eines Warenabsatzes steht außer Frage, wenn wie hier auf Instagram über eine eindeutige Linkkette auch noch Bestellmöglichkeiten im Raum stehen:

    Der angegriffene Internetauftritt der Beklagten ist in der Weise gestaltet, dass bei einem „Klick“ auf die präsentierten Bilder die Namen/Marken der Hersteller der von der Beklagten getragenen Kleidung erscheinen. „Klickt“ der Benutzer sodann auf die betreffenden Namen/Marken, wird er zu dem entsprechenden Instagram-Auftritt des jeweiligen Herstellers geleitet, wo wiederum weiterführende Links, etwa zu einem Shop des Herstellers, eingebettet sind. Diese Vernetzung ist geeignet, den Absatz der betreffenden Hersteller dadurch zu erhöhen, dass Follower der Beklagten der Verlinkung folgen und schließlich die abgebildeten oder andere Produkte des Herstellers erwerben.

    OLG Braunschweig, 2 U 89/18

    Dabei ist nochmals daran zu erinnern, dass es keineswegs zwingend notwendig ist, dass Bestellungen getätigt werden können – auch die unmittelbare Förderung, etwa indem Marke oder Image allgemein gestärkt werden, ist vollkommen ausreichend.

    Tätigkeit auf Instagram spricht bereits für kommerzielles Interesse

    Man sollte sich die Ausführungen zum Handeln auf Instagram sehr genau durchlesen um festzustellen, dass bereits die Umstände der genutzten Plattform nochmals kritisch in die Gesamtwürdigung, ob ein geschäftliches Handeln vorliegt, einfliessen – und es am Ende keine Rolle spielt, um man unmittelbar oder mittelbar vergütet wird:

    Hinzu kommt, dass es sich um einen Internetauftritt auf Instagram handelt. Instagram ist die beliebteste Social-Media-Plattform für die Verwendung von Marken-PR. Allein im Jahr 2017 ist dort ein Budget von über 560 Millionen Euro investiert worden. Ursachen der Beliebtheit von Instagram sind neben der großen Altersspanne seiner Nutzer vor allem die globale Reichweite und die einfachen Nutzungsmöglichkeiten. Die Nutzerzahl beträgt über 500 Millionen weltweit; davon entfallen allein 18 Millionen auf Deutschland (…) sieht Instagram auch ausdrücklich einen „Branded Content“ vor und schafft dafür die Rahmenbedingungen. In diesen Zusammenhang gehört des Weiteren, dass sich die Beklagte selbst als sogenannte Influencerin bezeichnet, wobei es sich in der Regel um bekannte und beliebte Personen handelt, die sich dafür bezahlen lassen, dass sie mit einem bestimmten Produkt abgebildet werden (…)

    Sie differenziert lediglich sachwidrig danach, ob sie ein Entgelt erhält oder nicht, und meint, Werbung liege so lange nicht vor, wie keine materielle Gegenleistung des betreffenden Unternehmens erbracht werde. Dabei übersieht die Beklagte indes, dass, wie oben ausgeführt, der Erhalt einer Gegenleistung zwar ein Indiz für eine geschäftliche Handlung darstellt, aber nicht allein entscheidend ist. Bereits die hier den Umständen nach naheliegende Erwartung, das Interesse von Drittunternehmen an einem Influencer-Marketing in Kooperation mit der Beklagten zu wecken und auf diese Weise Umsätze zu generieren, genügt.

    OLG Braunschweig, 2 U 89/18
  • Virtuelles Hausverbot auf Facebook – Entscheidung des VG Düsseldorf

    Virtuelles Hausverbot auf Facebook – Entscheidung des VG Düsseldorf

    Ein Nutzer wurde von der Nutzung der Facebook-Seite „AStA der I.E.“ ausgeschlossen und durfte dort weder Beiträge posten noch auf seine eigene Seite verlinken. Er erhob daraufhin Klage gegen diesen Ausschluss. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (15 L 1022/18) hat sich sodann damit beschäftigt.

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  • Social Media-Tätigkeit kann sozialversicherungsfrei sein

    Content Managerin im Bereich Social Media unterliegt nicht der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung: Das Landessozialgericht NRW hat jüngst die Sozialversicherungspflicht feststellende Bescheide sowie ein klageabweisendes Urteil des SG Köln aufgehoben bzw. geändert (L 8 R 934/16). 

    Die Klägerin war als Content Managerin für die Entwicklung und Betreuung der Social Media-Präsenzen der beigela­denen GmbH des öffentlichen Rundfunks auf der Basis eines Honorar- bzw. Rahmenvertrages tätig. Für die Zeiten dieser Tätigkeit nahm der beklagte Rentenversicherungsträger die Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung an. Das LSG hat demgegenüber fest­gestellt, dass die Klägerin in der streitigen Auftragsbeziehung in diesen Zweigen der Sozialversicherung nicht versicherungspflichtig gewesen ist.

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  • Schleichwerbung & Influencer: Kennzeichnungspflicht von Werbung – Hashtag reicht nicht zwingend

    Schleichwerbung & Influencer: Kennzeichnungspflicht von Werbung – Hashtag reicht nicht zwingend

    Schleichwerbung und Influencer: Grundsätzlich gilt im Werberecht eine Kennzeichnungspflicht von Werbung dahin gehend, dass ein werbender Charakter nicht verschleiert werden darf. Etwa §5a Abs.6 UWG macht bereits deutlich:

    Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

    Hinzu kommt die in den verschiedenen Landespressegesetzen vorgehesene Verpflichtung der Kennzeichnung „entgeltlicher Veröffentlichungen“. Damit ist aber keinesfalls gemeint, dass es nur um werbende Inhalte geht, für die man unmittelbar bezahlt wird – erfasst wird jeder Sachverhalt, in dem man für seinen Inhalt eine Gegenleistung erhalten hat, eingefordert hat oder sich auch nur hat versprechen lassen.

    Aktuelle Rechtsprechung macht deutlich, dass dies auch beim Betrieb von Social-Media-Accounts ernst genommen werden muss und dass die Praxis, der Kennzeichnung mit Hashtags, zu Problemen führen kann. Ein Überblick zur Kennzeichnungspflicht von Werbung.
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  • Social Media Recht: Zueigenmachen von Inhalten durch Teilen in sozialem Netzwerk

    Das OLG Dresden (4 U 1419/16) konnte klarstellen, dass alleine ein Teilen von Inhalten in einem sozialen Netzwerk noch kein zu eigen machen darstellt. Denn wird ein Beitrag in einem sozialen Netzwerk „geteilt“, macht sich der Nutzer dessen Inhalte erst dann zu eigen, wenn er die Weiterverbreitung mit einer positiven Bewertung verbindet.

    Für eine solche Bewertung im positiven Sinne reicht bereits das uneingeschränkte Empfehlen des Lesens des Inhalts hinter dem Link, sodass schon kurze Kommentare dazu führen könnten, für den gesamten Inhalt eine Haftung zu begründen. Ebenfalls schließt sich das OLG der Auffassung an, dass schon der Klick auf „gefällt mir“ ein Zueigenmachen darstellen kann.

    Zum Thema Haftung für Social-Media auch bei uns:

    Dabei verkennt das OLG aber, dass eine „Leseempfehlung“ auch ein schlichter Hinweis sein kann, wenn sie nicht – was hier aber der Fall war – überbordend positiv formuliert ist.

    Auch ist es nicht zuzumuten, dass man genau den Kommentar analysiert, ob es nun eine uneingeschränkte Leseempfehlung im Sinne eines Zustimmens darstellt oder vielleicht nur eine allgemeine Leseempfehlung im Sinne eines schlichten Hinweises auf einen interessanten, aber inhaltlich nicht (vollständig) geteilten Artikels. Die sprachlichen Fähigkeiten gerade der Normalbürger werden hier massiv überschätzt, was empfindlich zu Lasten der Meinungsfreiheit geht.

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  • Social Engineering

    Social Engineering

    Was ist Social Engineering? Moderne Angriffe laufen nur teilweise technisch, Erfolg versprechender sind regelmäßig Ansätze im Bereich des Social Engineering. Hierbei geht es darum, sich nicht auf das System sondern einen Nutzer zu konzentrieren und den Nutzer durch soziale Verhaltensweisen dazu zu bringen, gewollt oder ungewollt, zumindest Hinweise auf Informationen etwa zu einem Login zu geben.

    Man installiert also nicht etwa nur einen Keylogger der Benutzereingaben abfängt, sondern täuscht etwa vor ein Mitarbeiter eines Supports zu sein um auf diesem Wege dann Login-Informationen abzufragen. Eine Variante hiervon ist der CEO-Fraud.

    Hinweis: Ein Weg zum Umgang mit dieser Problematik sollt ein jedem Fall sein, die Mitarbeiter mit Social Media Guidelines zu unterstützen. Weiterhin sollten Sie andenken, die Nutzung des Internets in Ihrem Betrieb mit klaren Nutzungsregeln zu versehen, insbesondere was die private Nutzung des Internets im Betrieb angeht.