Schlagwort: Social Media Recht

Rechtsanwalt für Social Media Recht: Social Media sind Online-Plattformen, die es Nutzern ermöglichen, Inhalte zu erstellen, zu teilen und zu diskutieren. Beispiele hierfür sind Facebook, Instagram, Twitter oder LinkedIn. Social-Media-Recht“ bezieht sich auf die Gesamtheit der Rechtsnormen und -praktiken, die sich auf die Nutzung von Social-Media-Plattformen beziehen. Beachten Sie, dass wir für Verbraucher im IT-Recht / Social Media Recht nicht tätig sind!

Im Zusammenhang mit Social Media ergibt sich ein vielfältiger IT-rechtlicher Beratungsbedarf, insbesondere im Hinblick auf Datenschutz und Nutzungsbedingungen sowie die Einhaltung rechtlicher Vorgaben, wie z.B. des Urheberrechts oder des Rechts am eigenen Bild. Es handelt sich um ein relativ neues und sich schnell entwickelndes Rechtsgebiet, das sich mit Themen wie Datenschutz, Urheberrecht, Markenrecht, Meinungsfreiheit und Zensur, Werbung und Marketing, Cybermobbing und Verleumdung sowie anderen Rechtsfragen befasst, die in der Online-Kommunikation auftreten können:

Datenschutz und Datensicherheit: Social-Media-Plattformen sammeln eine beträchtliche Menge an persönlichen Daten ihrer Nutzer. Daher müssen sie Datenschutzgesetze wie die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einhalten.
Urheberrecht: Viele Menschen teilen Inhalte wie Musik, Bilder und Videos auf Social Media Plattformen. Dies kann jedoch zu Urheberrechtsverletzungen führen, wenn der Nutzer nicht die Rechte an den geteilten Inhalten besitzt.
Markenrecht: Unternehmen nutzen Social Media für Marketing- und Werbezwecke. Dabei können sie jedoch Markenrechte verletzen, wenn sie beispielsweise ein Markenlogo unerlaubt verwenden.
Meinungsfreiheit und Zensur: Social-Media-Plattformen stehen oft vor der Herausforderung, die Meinungsfreiheit ihrer Nutzer zu gewährleisten und gleichzeitig Hassreden und Falschmeldungen zu unterdrücken.
Vertragsrecht: Die Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien von Social-Media-Plattformen stellen rechtlich bindende Verträge dar. Nutzer, die gegen diese Bedingungen verstoßen, müssen mit rechtlichen Konsequenzen rechnen.
Arbeitsrecht: Arbeitgeber müssen auch das Recht ihrer Mitarbeiter auf Privatsphäre berücksichtigen, wenn sie Social Media für Hintergrundchecks oder zur Überwachung der Aktivitäten ihrer Mitarbeiter nutzen.

Das Recht der sozialen Medien ist ein interdisziplinäres Rechtsgebiet, das verschiedene Rechtsbereiche miteinander verbindet. Es erfordert daher ein umfassendes Verständnis mehrerer Rechtsgebiete sowie Kenntnisse der neuesten technologischen Entwicklungen und gesellschaftlichen Trends.

Ein Fachanwalt für IT-Recht kann Unternehmen, insbesondere Provider und Softwareentwickler, im Zusammenhang mit Social Media rechtlich beraten und unterstützen. Er kann beispielsweise bei der Erstellung von Nutzungsbedingungen und Datenschutzerklärungen helfen und Unternehmen bei der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und Standards unterstützen. Auch bei der Durchsetzung von Urheber- und Persönlichkeitsrechten kann ein IT-Rechtler Unternehmen unterstützen.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • IT-Vertragsrecht: Internetagenturvertrag ist ein Dienstvertrag und kein Werkvertrag

    IT-Vertragsrecht: Internetagenturvertrag ist ein Dienstvertrag und kein Werkvertrag

    Dienstleistungen im Agentur-Bereich können auch mal gutes Geld kosten, wie das Landgericht Köln (12 O 186/13) gezeigt hat. Hier hatte jemand eine Internetagentur-Flatrate sowie eine Onlinemarketing-Flatrate gebucht, was insgesamt mit fast 7.500 Euro netto monatlich zu Buche schlug. Wie so oft war der Kunde hinterher „unglücklich“, sah sich übervorteilt, vor allem weil es ihm „zu teuer“ erschien. Dem aber erteilte das Landgericht Köln eine Absage. Die Frage war natürlich auch an erster Stelle, ob es sich um einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag gehandelt hat, ein häufiger Streitpunkt in solchen Sachen.

    Ein interessanter Nebenaspekt ist dabei die Klärung, dass Agenturen – soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist – auf Templates als Basis für ihre Arbeit zurückgreifen können, auch wenn eine eigene Leistungserbringung zugesagt ist.

    (mehr …)
  • LG Frankfurt: Social Media Plugins verstossen nicht gegen §13 TMG

    Das Landgericht Frankfurt (2/03 O 27/14) hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass ein Verstoss gegen die Pflicht zur Vorhaltung einer Datenschutzerklärung keinen Verstoss nach §13 TMG darstellt, insbesondere weil ein Verstoss hiergegen wettbewerbsrechtlich nicht spürbar ist:

    Die fehlende Unterrichtung über die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem „Gefällt mir“-Button wirkt sich nämlich – im Gegensatz zu geschäftsbezogenen Informationspflichten wie etwa der unrichtigen oder unvollständigen Belehrung der Verbraucher über ein etwaiges Widerrufs- oder Rückgaberecht – nicht auf das kommerzielle Verhalten des Besuchers der Website aus. Zweck der Informationspflicht des § 13 Abs. 1 TMG ist es, sämtlichen Nutzern von Telemediendiensten allgemein die Möglichkeit zu bieten, sich einen umfassenden Überblick über die Erhebung und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten sowie über mögliche Alternativen verschaffen zu können, nicht aber Verbraucher vor der Beeinflussung ihrer geschäftlichen Entscheidungen zu schützen. Einen solchen Schutz der Allgemeinheit bezweckt § 4 Nr. 11 UWG gerade nicht. Soweit sich § 13 Abs. 1 TMG auch auf Verbraucher bezieht, ist dies für sich nicht ausreichend. Erforderlich ist vielmehr, dass das Schutzobjekt der jeweiligen Norm gerade aufgrund seiner Marktteilnahme in seinen Interessen betroffen ist, woran es hier fehlt. Der Facebook-Nutzer, der das Plugin nutzt, ist nicht Adressat von unerwünschter Werbung, sondern sorgt selbst dafür, dass die betreffenden Inhalte auf seiner Facebook-Seite veröffentlicht werden. Der angemeldete Facebook-Nutzer, der den Button nicht betätigt, erhält ebenfalls keine Werbung, die unmittelbar durch den Besuch der betreffenden Seite veranlasst wurde (…)

    Damit stellt es sich in die Reihe der Berliner Rechtsprechung, während das LG Düsseldorf es anders sieht. Das OLG Köln verneint bereits den Aspekt, dass es sich um einen nicht spürbaren Verstoss handelt.

  • LG Düsseldorf: Social-Media-Plugins möglicher Weise unzulässig

    Eine aktuelle Entscheidung des LG Düsseldorf (12 O 151/15, hier als PDF), herbeigeführt durch eine Klage der Verbraucherzentrale, sorgt für Aufsehen: Die Entscheidung geht in die Richtung, dass ein unreflektierter Einsatz von Social-Media-Plugins wie dem Facebook-Like-Button einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Der Kollege Schwenke hat bereits bei Allfacebook die Entscheidung sehr umfassend kommentiert, daher möchte ich mich im Folgenden eher kurz halten.

    Beachten Sie dazu unseren Sammel-Artikel zu Datenschutz & Social-Media-Plugins.
    (mehr …)

  • Social Media Recht: Zum Zu Eigen machen bei Aktionen auf Facebook

    Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (16 U 64/15) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob ein inhaltlichen Zu-Eigen-Machen auf Facebook beim Teilen eines Beitrags erkannt werden kann. Dabei stellt das OLG relativ kurz aber nicht falsch fest, dass einem „Gefällt mir“ eine inhaltliche Bedeutung zukommen kann, während das „Teilen“ von Beiträgen für sich allein genommen nur um eine Möglichkeit auf fremde Inhalte hinzuweisen, somit kann nicht pauschal ein zu-eigen-machen angenommen werden.
    (mehr …)

  • Sexting – Rechtslage und rechtliche Folgen

    Das so genannte „Sexting“ – gemeint ist das digitale versenden von eigenen Nacktaufnahmen – beschäftigt immer häufiger Juristen. Im August 2015 hat die Staatsanwaltschaft Aachen in der Aachener Zeitung (Ausgabe 191, Seite 9) das Thema offensiv angesprochen und vor den Folgen gewarnt. Die dortigen Hinweise decken sich insoweit auch mit unseren Erfahrungen in solchen Fällen.
    (mehr …)

  • LG Aschaffenburg zur Impressumspflicht auf Facebook

    Das Landgericht Aschaffenburg (2 HK O 54/11) hat sich mit der Impressumspflicht auf Facebook beschäftigtund – wenig überraschend – festgestellt:

    „Auch Nutzer von „Social Media“ wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt“

    Dass man zu dieser Feststellung lapidar auf zwei andere Urteile verweist, in denen es um ein Blog und einen Internet-Marktplatz ging – also nicht gerade vergleichbare Dienste im Vergleich zu Facebook – passt leider in das Gesamtbild der Entscheidung, die durchaus kritisch gesehen werden kann.
    (mehr …)

  • VG Aachen: Unterrichtsverbot für Lehrer nach sexuellen Anzüglichkeiten zu Schülerin über soziales Netzwerk

    Das Verwaltungsgericht Aachen (Aktenzeichen 1 L 251/13) hatte sich mit einem Lehrer zu beschäftigen, der zu seiner 16-Jährigen Schülerin über soziale Netzwerke Kontakt hielt und sie zuletzt darüber auch mit sexuellen Aufforderungen angeschrieben hat. Das Gericht hat im einstweiligen Recthsschutz entschieden, dass die Bezirksregierung Köln deb Betroffenen Lehrer die weitere Diensttätigkeit rechtmäßig untersagt hat: Bereits die verbalen sexuellen Kontakte seien für ein Unterrichtsverbot ausreichend.

    Die Entscheidung ist inhltlich erst einmal nicht überraschend, gleichwohl wird man abwarten müssen, wie die Entscheidung in der Hauptsache ausgeht. Zunehmend ist zu merken, dass „Neue Medien“ und gerade „Soziale Netzwerke“ ein besonderer problembereich in Schulen sind: Mobbing unter den Schülern, Verbreitung persönlichkeitsrechtsverletzender Videos – und nun auch Grenzverschiebungen im Lehrer-/Schüler-Verhältnis. Schulen müssen sich dem Thema verstärkt widmen und auch, gerade bei Vorfällen unter den Schülern, noch häufig Fingerspitzengefühl und Problembewusstsein erarbeiten, wie die hiesige Praxis leider zeigt.

    Hinweis: Rechtsanwalt Jens Ferner hat im aktuell erschienenen Buch „Erfolgreiche PR im Social Web“ die „Rechtstipps“ verfasst. Weitere Hinweise und Urteile zum Thema „Internet & Schulen“ finden sich hier bei uns.

    Zum Thema:

  • Datenschutzverstöße & fehlende Datenschutzerklärung können als Wettbewerbsverstoss abgemahnt werden (Rechtslage vor DSGVO)

    Spätestens seit dem Streit um Facebook-Like-Buttons steht die Frage im Raum: Können Datenschutzverstöße die auf einer geschäftlichen Webseite begangen werden, wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden? Die Antwort hängt an der dahinter stehenden Frage, ob es sich bei Datenschutznormen um Marktverhaltensregeln handelt.

    Und während erste Gerichte sich noch uneins sind, wie mit Social-Media-Plugins umzugehen ist, scheinen die Fronten im Übrigen geklärt: Während die überwiegende Meinung dies früher ablehnte, sagen zunehmend Gericht etwas anderes – sowohl das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 9.5.2012 (6 U 38/11), das OLG Hamburg (3 U 26/12) mit Urteil vom 27.06.2013 und das Oberlandesgericht Köln (6 U 121/15) im Jahr 2016 sehen, dass wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ausgesprochen werden können, sogar wenn schlicht eine Datenschutzerklärung auf der Webseite vergessen wurde.

    Hinweis: Beachten Sie, dass Datenschutzverstöße durch Verbraucherverbände seit dem 24.02.2016 ohnehin abgemahnt werden können! Im Übrigen betrifft dieser Artikel alleine die Rechtslage bis zum Inkrafttreten der DSGVO!
    (mehr …)

  • Soziale Netze & Datenschutz in Schulen

    Social Media ist weiterhin ein Brandthema in Schulen, der hiesige Alltag zeigt dabei, dass manche Schule mitunter hilflos, ja sogar vollkommen falsch handelt. Dazu soll im Folgenden an Hand eines Beispiels ein kleiner Einstieg gegeben werden.

    Ein typischer Sachverhalt aus dem Leben soll als Beispiel dienen: Schüler wurden von einer Unterrichtsstunde ausgeschlossen, weil ihre Eltern keine Einwilligung geben wollte, damit deren Fotos auf Facebook erscheinen können. Hintergrund: Ein Sponsor (eine Versicherung) hatte einen Geschichtenleser für die Schule gestellt, wobei der Vertrag aber vorsah, dass von der Veranstaltung Fotos gemacht und verbreitet werden dürfen. Bei einigen Kindern lag keine Einwilligung vor bzw. wurde erteilt, so dass diese ausgeschlossen wurden. Sowohl rechtlich als auch rechtspolitisch ein Desaster.

    Hinweis: Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Informationstechnologierecht und berät sowohl Familien wie auch Schulen im Bereich des Social Media Rechts.
    (mehr …)