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Schlagwort: OWI im Verkehr

Ordnungswidrigkeit im Strassenverkehr: Rechtsanwalt Ferner Alsdorf Aachen schreibt zu Ordnungswidrigkeiten im Verkehrsrecht. Rechtsanwalt Ferner berät im Verkehrsrecht

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Darf man einen Führerschein bekleben? (Update)

    Das Projekt „car2go“ sorgt momentan für Beachtung – dabei wird der Einfachheit halber ein „Siegel“ in/auf einen Führerschein geklebt. Bei uns wurde nachgefragt, ob man das überhaupt darf: In Führerscheine etwas hineinkleben.

    Die Antwort kann wohl nur sein: Es kommt drauf an. Nämlich auf die Form und das betroffene Dokument. Zwei sehr kurze Beispiele:

    1. Beim Führerschein (hier ist die Fahrerlaubnisverordnung als rechtliche Grundlage ins Auge zu fassen) gibt es jedenfalls kein ausdrückliches Verbot, Veränderungen am/auf dem Führerschein vorzunehmen. Natürlich gibt es da Grenzen: Wenn die im Führerschein ausgedrückte Fahrerlaubnis verfälscht wird, liegt eine Urkundenfälschung vor. Oder wenn man das Foto austauscht oder einen anderen Namen hineinschreibt. Insgesamt muss das Dokument auch noch nutzbar sein, also es darf kein relevantes Merkmal (auch keine Sicherheitsmerkmale) überklebt werden. Aber insgesamt, wenn ein extrem kleines Siegel angebracht wird (Extrembeispiel: 1x1mm), dürfte es hier keine Bedenken geben. Jedenfalls bei den älteren Führerscheinen gibt es da viel Diskussionsspielraum – bei dem neuen Führerschein dagegen (der im Kreditkartenformat) ist der Platz schon recht eng.
    2. Anders ist es beim Personalausweis: Zuerst einmal steht der Personalausweis im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland (§4 PAuswG). Und der Eigentümer kann bei unberechtigter Nutzung seines Eigentums eine Unterlassungs verlangen. Dabei stellt das Personalausweisgesetz klar, dass eine Veränderung am Personalausweis diesen ohne Ausnahme ungültig macht (§28 I Nr.1 PAuswG). Und wer keinen gültigen Ausweis besitzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§32 I Nr.1 PAuswG).

    Daher im Ergebnis: Vom Personalausweis immer die Finger lassen, am besten bei amtlichen Dokumenten generell nicht einfach irgendetwas hineinschreiben. Jedenfalls beim Führerschein, wenn dort ohne irgendeinen Einfluss auf die Erkennbarkeit/Verwendbarkeit ein sehr kleines Siegel angebracht wird (das im Idealfall ohne Aufwand auch wieder herausgelöst werden kann), begegnet das hier nicht auf Anhieb durchgreifenden Bedenken.

    Update: Der Pressesprecher des Bundesverkehrsministeriums hat dazu nun auch ein Statement abgegeben, das meine Einschätzung bestätigt:

    Es bestehen keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Aufbringung eines Mikrochips/ Aufklebers auf dem Führerschein, sofern durch diesen keine relevanten Informationen des Führerscheins verdeckt werden und er sich einfach und rückstandsfrei entfernen lässt. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass bei Kontrollen, insbesondere durch ausländische Behörden, die Möglichkeit besteht, dass der Aufkleber zur Überprüfung des darunter befindlichen Bereichs entfernt werden muss.

    Dazu auch:

  • Die unbekannte PKW-Halterhaftung beim Parken

    Immer wieder wird – richtigerweise – darauf hingewiesen, dass es bei „Knöllchen“ keine Halterhaftung gibt. Sprich: Wenn jemand „geblitzt“ wurde und (als Fahrer) nicht ermittelt werden kann, muss dafür nicht der Halter gerade stehen. Mitunter wird man natürlich gezankt, die Fahrtenbuchauflage ist da bei entsprechenden Verstößen das übliche Schreckgespenst.

    Dabei ist der §25a StVG ein relativ unbekannter „Umweg“, um Halter gleichsam zu „zanken“ – §25a I StVG normiert:

    Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen.

    Die Gebühren wiederum finden sich dann in §107 II, III OWiG, das sind einmal 15 Euro pauschal zzgl. der Auslagen. Im Regelfall wird mindestens ein Schreiben mittels Zustellungsurkunde geschickt, das macht dann noch mal 3,50 Euro (§107 III Nr.2 OWiG). In der Summe bedeutet das also 18,50 Euro Kosten für den Halter, wenn er bei der Ermittlung des Fahrer nicht mithilft.

    Natürlich ist das keine „echte Halterhaftung“ – aber durchaus ein empfindlicher „Spaß“.

  • Vorsicht: Kein Punkte-Erlass in Flensburg

    Heute tummelt sich durch verschiedene Medien der Hinweis, dass das Kraftfahrtbundesamt angeblich eine Verlosung startet, an der jeder teilnehmen kann und bei der es „Erlasspunkte“ zu gewinnen gibt. Ich selbst habe es heute morgen im WDR gehört und dachte automatisch an einen Aprilscherz – zunehmend verbreitet sich aber die Meldung.

    Inhaltlich lässt sich direkt dazu sagen: So eine Meldung kann nicht stimmen, da das Kraftfahrtbundesamt als Behörde an das Gesetz gebunden ist und es hier eine solche „Erlassmöglichkeit“ schlicht nicht gibt. Ich tippe daher insgesamt auf einen Aprilscherz (eines Dritten?).

    Aber: Die Sache kann auch kritisch gesehen werden. Auf der entsprechenden Webseite „punkteerlass.de“ steht ein (von mir nicht getestetes) Formular, mit dem personenbezogene Daten jeglicher Art erhoben werden können. Die Datenschutzerklärung finde ich (auch für einen Scherz) ebenso unzureichend, wie das Impressum der dortigen Webseite. Hinzu kommt, dass der Scherz für den Betreiber spätestens dann zum Problem werden kann, wenn die im Impressum genannte GmbH nicht existiert.

    In jedem Fall ist jeder gut beraten, dass dortige Formular nicht zu verwenden – und die Presse sollte vorsichtig sein, auf welche Scherze sie sich einlässt. Der WDR teilt dazu auf einer Unterseite mit:

    Auf Initiative der Marketing-Plattform „Radiozentrale“ haben sich 65 deutsche Radiosender zu einem gemeinsamen nationalen Aprilscherz zusammen getan.

    Update: Gar nicht lustig wäre es, wenn es stimmt, dass schon 1 Million Anmeldungen dazu vorliegen. DIe Seite wurde soeben umgestellt, der „Scherz“ ist als solcher klargestellt. Das wohl fehlerhafte (?) Impressum wurde entfernt.

    Auf der Webseite ist nun auch zu lesen, dass die Daten die in das Formular eingegeben wurden, gelöscht wurden – fraglich nur, ob das datenschutzrechtlich damit alles erledigt ist. Immerhin wurden vorher personenbezogene Daten unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erhoben. Inwiefern dies der Prüfung der Freiwilligkeit und Informiertheit im Rahmen des §4a BDSG stand hält, bleibt die Frage.

  • Geldbuße kann bei mehreren Verstößen massiv erhöht werden

    Wenn man in kürzerer Zeit mehrere Verstöße im Straßenverkehr begeht, kann das laut Bussgeldkatalogverordnung vorgesehene „Regel-Bussgeld“ erhöht werden. Das traf nun auch einen Fahrer, der folgende Historie vorweisen konnte:

    • 31.05.09: 150 Euro wegen Geschwindigkeitsverstoss
    • Februar 2009: Urteil wegen Abstandsverstoss, 100 Euro + 1 Monat Fahrverbot
    • Februar 2009: Urteil wegen zweier Geschwindigkeitsverstösse, 100 Euro und 150 Euro
    • Januar 2009: Rotlichtverstoss

    Als er dann im Juli 2009 wieder vorm Richter stand, diesmal wieder wegen eines Abstandsverstosses, erkannte der Richter nicht mehr auf die eigentlich vorgesehenen 100 Euro, sondern auf 500 Euro Bussgeld mit den Worten:

    Vor diesem Hintergrund erschien dem Gericht daher eine massive Erhöhung der Regelgeldbuße von 100 Euro auf 500 Euro zur verkehrserzieherischen Einwirkung auf den Betroffenen unerlässlich. Dieser ist sich ganz offensichtlich seiner Vorbildfunktion als Landtagsmitglied nicht einmal ansatzweise bewusst.

    Das Landtagsmitglied wollte das so nicht hinnehmen da sie unverhältnismäßig sei & der Bezug zu seinem Abgeordnetenmandat sachframt – und unterlag vor dem OLG Bamberg (3 Ss OWi 1660/10). Zum einen sieht das OLG die Erhöhung als „noch angemessen“ an, insbesondere mit Blick auf die Vermögensverhältnisse des Fahrers verhältnismäßig. Da die Erhöhung auch hinsichtlich der Historie angezeigt gewesen sei, ging man auf die Frage, ob der Bezug zum Abgeordnetenmandat sachfremd sei, nicht mehr ein.

    Hinweis – Sie suchen die aktuellen Bußgelder für typische Verstöße?

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  • Keine Fahrtenbuchauflage bei Verstoss gegen die Fahrtenbuchauflage

    Das VG Hannover (5 B 4932/10) hat festgestellt, dass jemand dem eine Fahrtenbauchauflage erteilt worden war und der nach Ablauf der Zeit das Fahrtenbuch nicht vorlegen kann, nicht (alleine deswegen) erneut eine Fahrtenbuchauflage erteilt werden kann:

    Eine erneute Fahrtenbuchführungspflicht hat die Nichtvorlage des Fahrtenbuchs hingegen nicht zur Folge. Hätte der Verordnungsgeber dies aus Gründen der Gefahrenabwehr so gewollt, hätte er in § 31 a StVZO die Möglichkeit der mehrmaligen Anordnung der Fahrtenbuchauflage im Falle des fehlenden Nachweises der (ordnungsgemäßen) Fahrtenbuchführung ausdrücklich regeln können und müssen.

    Es drohen also wenn, dass Bussgeld und ein Punkt in Flensburg – aber kein erneutes Fahrtenbuch.

    Interessant ist, wie sich ein Rechtsanwalt gegen eine Fahrtenbuchauflage zur Wehr setzen wollte: Er verwies darauf, dass er sein Auto auch Mitarbeitern und Mandanten zur Verfügung stellt. Er sah hier das Mandantengeheimnis gefährdet, da aus dem Fahrtenbuch erkennbar wäre, wer bei ihm Mandant ist. Das OVG Niedersachsen (12 LA 167/09) hat dieses Argument verworfen:

    er Senat verweist zudem auf das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 26. Februar 2004 (a. a. O. mit Anmerkung von Steinhauff in juris vom 24.5.2004). Danach können Rechtsanwälte Angaben zu Teilnehmern und Anlass einer Bewirtung in der Regel nicht unter Berufung auf die anwaltliche Schweigepflicht verweigern. Das Gericht führt dazu mit einer überzeugenden Begründung aus, dass, selbst wenn mit den Angaben gegenüber dem Finanzamt die – unstreitig durch Art. 12 GG geschützte – anwaltliche Schweigepflicht berührt sein sollte, angesichts der vorzunehmenden Güterabwägung und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips die öffentlichen Auskunftsinteressen Vorrang verdienten. Dies gilt aber für den vorliegenden Fall erst recht, weil die Berufsausübung des Rechtsanwalts, wenn man sie denn überhaupt als betroffen ansieht, durch die Fahrtenbuchauflage jedenfalls deutlich schwächer tangiert wäre als durch die steuerrechtlich geforderten Angaben.

  • Warnung vor Radarfallen?

    In den Aachener Nachrichten habe ich heute einen Bericht über eine resolute Seniorin (75 Jahre) gelesen, die andere Autofahrer mittels Winkens auf eine „Radarfalle“ aufmerksam machte. Sie wurde daraufhin „von Beamten angesprochen“ – angeblich von der Polizei – diese forderten Führerschein, Personalausweis und drohten einen „Arrest“ an. Und nicht nur die Dame fragt sich nun

    Ist das überhaupt zulässig?

    Der Polizeissprecher spricht in der AN von einer „Grauzone“ – und in der Tat ist es nicht ganz so einfach.
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  • Winterreifenpflicht: Bussgeld bei fehlenden Winterreifen

    Am 03.12.2013 erschien die neue Ausgabe des Bundesgesetzblatts, dort findet sich auf Seite 1737 die Verkündung der so genannten „Winterreifenpflicht“ (was begrifflich eher unschön ist). Da die Änderung am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft tritt, gilt somit seit dem 04.12.2010:

    „Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen).

    Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 gemäß Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, dürfen bei solchen Wetterverhältnissen auch gefahren werden, wenn an den Rädern der Antriebsachsen M+S-Reifen angebracht sind. Satz 1 gilt nicht für Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sowie für Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M+S-Reifen verfügbar sind.“

    Es droht ein Bussgeld in Höhe von 40 Euro (somit wohl auch ein Punkt), bzw. in Höhe von 80 Euro wenn dazu noch eine Behinderung eintritt. Schon jetzt mehren sich übrigens Stimmen, dass dieser Passus genauso bedenklich ist wie der vorherige. So finde ich zum einen fraglich, wie bestimmt der Begriff „Schneematsch“ ist, andere dagegen verweisen darauf, dass die benannten Reifen eher fragwürdiger Natur sind.

  • Fahrtenbuchauflage auch bei einem einmaligen Verkehrsverstoss

    Das Verwaltungsgericht Trier (1 L 721/08 und 1 L 154/11) hat festgestellt, dass auch bei einem einmaligen Verkehrsverstoss (hier: Zulässige Höchstgeschwindigkeit um 62km/h überschritten) eine Fahrtenbuchauflage in Betracht kommt, wenn der angeschriebene Halter den Fahrzeugführer nicht benennen kann/will.

  • Änderungen rund um den Führerschein im Jahr 2010

    Der Bundestag hat gestern verschiedene Änderungen beschlossen, darunter erscheinen mir drei Änderungen rund um den Führerschein erwähnenswert, die mit der beschlossenen BT-Drs 17/3022 Einzug halten werden:

    1. Der „Führerschein mit 17“ (Begleitetes Fahren) wird den allgemeinen Regeln über die Probezeit unterstellt. Die Befristung des Modellversuchs wird aufgehoben, es wird ein dauerhaftes Modell in Deutschland.
    2. Das StVG wird insofern geändert, als dass in Zukunft auch diejenigen an einem Aufbauseminar teilnehmen können, die einem Fahrverbot (und nicht wie bisher der Entziehung der Fahrerlaubnis) unterliegen.
    3. Wieder nur eine Fußnote, für die man genau hinsehen muss: Der Gesetzgeber schafft durch eine Änderung des §6 I 1 x StVG (die inhaltlich kaum auffällt) die Grundlage, um die Umtauschpflicht aller bis zum 18. Januar 2013 unbefristet ausgestellten Führerscheindokumente bis zum 19. Januar 2033 in befristete Führerscheindokumente anzugehen (entsprechend Richtlinie 2006/126/EG).
  • Vollstreckung ausländischer Knöllchen (Geldsanktion)

    Es ist soweit, ab heute ist die Vollstreckung vieler ausländischer Knöllchen (Bußgeldbescheide) in Deutschland möglich, nachdem der Bundesrat nicht zustimmte und dann gestern im Bundesgesetzblatt die gesetzlicher Grundlage verkündet wurde (hier zu finden). Wichtig sind erst einmal zwei Punkte:

    1. Es können – und werden auch sicherlich – Knöllchen vollstreckt werden, die sich auf Taten vor dem heutigen Datum beziehen
    2. Sie sind als Betroffener nicht schutzlos, es gibt diverse Ausnahmen, speziell das rechtliche Gehör und der Ausschluss der Halterhaftung werden wahrscheinlich die häufigsten Gründe sein

    Eine erste Übersicht (von mir erstellt) über die Änderungen finden Sie hier, im konkreten Fall sollten Sie rechtlichen Rat bei einem Rechtsanwalt suchen.

  • Fahrverbot & Entzug der Fahrerlaubnis: Aktuelle Entscheidungen 2010

    Es gibt wieder einmal einige interessante Urteile rund um das Fahrverbot und den Entzug der Fahrerlaubnis, auf die ich hier kurz aufmerksam machen möchte.
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  • Der Blitzer aus der Tonne – ein Fall für das BVerfG?

    Die Städteregion Aachen ist aus dem Häuschen: Wir haben den „Blitzer aus der Tonne“, einen „Blitzer“, der wie eine Mülltonne aussieht und entsprechen getarnt ist. Zur Zeit kommt er im Rahmen einer Probephase in der Städteregion zum Einsatz, die Aachener Nachrichten hatten dazu bereits berichtet und für einiges Aufsehen gesorgt. Heute ist zu vernehmen, dass das Projekt – wen wundert es – bei der Bevölkerung nur auf wenig Gegenliebe stößt, was sicherlich an dem „Erfolg“ des Gerätes liegt, das laut AN in einer 2stündigen Einsatzphase gleich 83 Autofahrer erwischte. Aktuell liest es sich so, als würde das Projekt zumindest politisch keinen Stand bei uns haben, aber auch juristisch werden sich Fragen stellen, dabei ist die Diskussion schon lange schwelend, inwiefern eine wirklich versteckte Überwachung auf deutschen Strassen überhaupt möglich wäre.

    Als das BVerfG sich im Juli diesen Jahres zur Verfassungsmäßigkeit von Blitzern äußerte, hatte ich nämlich schon auf einen interessanten Passus in der Entscheidung hingewiesen:

    Es wird im Urteil (Rn.14) festgestellt, dass die Eingriffsintensität durch das Blitzen nicht so hoch sei,

    da nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet werden, die grundsätzlich für Jedermann wahrnehmbar sind, so dass das Gewicht des Eingriffs für den Einzelnen reduziert ist

    Vielleicht, mit Blick auf die modernen “Blitzer”, die teilweise versteckt agieren, wird sich das BVerfG daher mittelfristig erneut dem Thema widmen dürfen.

    Eben das ist der springende Punkt, man kann nämlich in wirklich versteckt agierenden Blitzern, mit denen bei breitem Einsatz ein stetes und nochmals verstärktes Überwachungsgefühl einhergeht, durchaus einen intensiven Grundrechtseingriff erkennen. Und dabei wird sich auch die Frage stellen, warum man die überhaupt versteckt – wenn es darum geht, die Fahrer zum angemessenen Fahren anzuhalten, sind offene Blitzer ja sehr gut, denn wer den Blitzer sieht, passt sein Fahrverhalten ja gerade an. Ob dabei das wirkliche Erwischen den grossen nachhaltigen Effekt hat, wage ich zu bezweifeln und sehe darin kein Argument – sehr wohl aber kann es ein Argument sein, dass Fahrer insgesamt vorsichtiger fahren, weil sie ständig damit rechnen, unerkannt überwacht zu werden. Womit wir wieder bei der Frage wären, ob es vertretbar ist, dass sich jeder Autofahrer in diesem Land davor fürchtet, von einem versteckt agierenden Staat bei jedem kleinen Fehler erwischt zu werden. Mit Blick auf die bisherige Rechtsprechungs-Tradition des BVerfG habe ich meine Zweifel, ob das wirklich gut ankommt.

  • Rotlicht und die Busspur: Umfahren gilt nicht

    Vielleicht trickreich wollte ein Autofahrer sein, der vor dem KG Berlin (3 Ws (B) 138/10) eine Niederlage einstecken musste: Er war auf den „Sonderfahrstreifen“ – allgemeinsprachlich ist von der „Busspur“ die Rede – gewechselt, laut eigenem Vortrag, weil er glaubte, eine „Panne“ zu haben. Als er sodann den Sonderfahrstreifen nutzte, sah er sich an einer Kreuzung folgender Situation ausgesetzt: Neben ihm war die „Normale“ Fahrspur mit einer Ampel die ein Rotlicht zeigte. Auf „seiner“ Spur, dem Sonderfahrstreifen, war aber eine eigene Ampel zu sehen, die das Weiterfahren ermöglichte. Er meinte nun, dass er fahren dürfe – zu Unrecht, wie das KG Berlin feststellte.

    Wer unberechtigt einen Sonderfahrstreifen nutzt, der hat sich dennoch an den Lichtzeichen für die „normale“ Fahrspur zu orientieren. Allerdings wird es beim KG Berlin ein wenig schwierig der Argumentation im konkreten Fall zu folgen, denn es steht im Raum, dass der Fahrer eben nicht unberechtigt den Sonderfahrstreifen nutzte – da er ja von einer Panne ausging. Das KG Berlin meinte dazu nur:

    Hierbei kann dahinstehen, ob der Betroffene berechtigterweise auf den Sonderfahrstreifen wechselte, weil er eine Fahrzeugpanne zu haben glaubte. Denn auch in diesem Fall hatte er sich nach den für den allgemeinen Verkehr vorgesehenen Lichtzeichen zu richten […]

    Allerdings wird nicht erwähnt, warum er es auch in diesem Fall zu tun hat. An diesem Punkt, nämlich der ausnahmsweise befugten Nutzung des Sonderfahrstreifens, hat das KG Berlin schlicht vergessen, zu erklären, warum es befugte und unbefugte Nutzung gleich stellen möchte. Im Weiteren aber ist dann zuzustimmen, wenn das KG Berlin auch keinen rechtfertigen Notstand erkennen möchte: Dieser wurde vom Fahrer darin gesehen, dass durch sein Warten auf das Grünlicht der anderen Spur der Linienbus hinter ihm warten müsse. Die Verkehrssicherheit als höherrangiges Gut kann insofern aber mit dem KG Berlin nicht zurücktreten, weil ein Linienbus nicht warten möchte. Im Ergebnis nimmt der Autofahrer erst einmal mit: Wenn man sich – warum auch immer – auf einem Sonderfahrstreifen befindet, hat man sich nach der Ampel für den normalen Fahrstreifen zu orientieren.

    Hinweis: Der Autofahrer wurde auch nicht daimt gehört, dass er fest davon überzeugt war (er irrte) sich so verhalten zu dürfen. Das Gericht wertete diesen Irrtum als vermeidbar ein, was den Schuldspruch nicht berührt.

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  • Bussgeld bei fehlenden Winterreifen: Norm ist nichtig!

    Vor dem Dezember 2010 gab es bereits einen ersten Anlauf einer „Winterreifenpflicht“. Die damalige Entscheidung wurde allerdings von der Rechtsprechung als „nichtig“ anerkannt. Hintergrund war eine überraschende – aber richtige! – Entscheidung des OLG Oldenburg (2 SsRs 220/09). Dies hatte seinerzeit geurteilt, dass die „Winterreifenpflicht“ in der StVO nicht verfassungsgemäß formuliert und somit nichtig ist. Bußgelder konnten deswegen nicht mehr verhängt bzw. vollstreckt werden. Hintergrund war § 2 Absatz 3a Satz 1 und 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) der regelte:

    „Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Winterbereifung und Frostsschutzmittel in der Scheibenwaschanlage.“

    Das OLG sieht hier einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot, mit der keineswegs abwegigen Begründung:

    Da die Eigenschaften von Winterreifen nicht gesetzlich oder technisch normiert sind, und bereits die Kriterien entsprechender Reifentests nicht verallgemeinert sind, sondern von den – privaten – Testern selbst festgelegt werden, ist es auch nicht möglich, die fehlende Eignung bei Eis und Schnee durch Abweichung von Mindestanforderungen an Winterreifen zu definieren. Es bestehen somit weder Material oder Formvorgaben, noch bestimmte Mindestqualitäten (bestimmte Bremswege bei definierten Standardsituationen), bei deren Nichterfüllung ein Verstoß gegen § 2 Abs. 3 a StVO vorläge.

    Sprich: Wenn man schon Vorgaben machen möchte, muss man auch konkrete Anweisungen geben, denen die Autofahrer folgen können. Einfach nur eine „geeignete Winterbereifung“ zu verlangen ist schlicht zu wenig. Vollkommen zu Recht monieren die Richter zudem, dass als nächstes gefragt werden müsse, wie zu verfahren sei, wenn jemand noch im Frühjahr mit „m+s“-Reifen unterwegs ist. Es ist in keinester Weise klar, ob auch dann (und warum) ein Bussgeld verhängt werden könne. In diesem Bereich hat das OLG auch direkt eine einfache Lösung zur Hand:

    Die „Wetterverhältnisse“ hätten auf z.B. ´Wetterverhältnisse, bei denen Eis und/oder Schnee möglich sind´ beschränkt werden können.

    Für den Gesetzgeber ist dies ein weiteres Erlebnis in einer Reihe peinlicher Schlappen vor Gericht mit „zusammengezimmerten“ Gesetzen. Nach dem Desaster mit der Schildernovelle, in der ein Verkehrsminister allen ernstes auch noch offensichtlich stolz und glücklich war, zu verkünden, dass ein Gesetz aus seinem Haus nichtig sei, wird offenkundig, dass man mit dem Abfassen verfassungskonformer Gesetze erhebliche Probleme hat. Übrigens nicht nur bei der StVO.

    Dazu auch:

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  • Trotz Verstoß gegen Richtervorbehalt: Führerschein weg

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (10 S 4/10) hat festgestellt, dass die Fahrerlaubnisbehörde durchaus bei der Entscheidung, ob ein Führerschein entzogen wird, auch eine gegen den Richtervorbehalt entnommene und ausgewertete Blutprobe berücksichtigen darf. Während im Strafverfahren auf diese Blutprobe nicht zurückgegriffen werden durfte, hat dies auf das Verwaltungsverfahren keine Auswirkung, denn: – so das Gericht:

    Für den Bereich des Fahrerlaubnisrechts ist weder im Straßenverkehrsgesetz noch in der Fahrerlaubnis-Verordnung ein ausdrückliches Verwertungsverbot für nicht richterlich angeordnete körperliche Untersuchungen angeordnet.

    Die Entscheidung ist insoweit nichts neues, ich hatte schon von entsprechenden Entscheidungen des VG Berlin, OVG Lüneburg und OVG Rheinland-Pfalz berichtet. Allerdings verdient die Entscheidung insofern beachtung, als dass sich hier ein Verfassungsgerichtshof sehr ausführlich mit der Thematik beschäftigt – und die ohnehin in der Tendenz feststehende Rechtsprechung sicherlich ein Stück weit „zementiert“.

    Betroffene, die sich (erfolgreich) auf ein Verwertungsverbot berufen, dürfen daher – speziell mit Blick auch auf das aktuelle Urteil des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 1046/08) zu diesem Thema – auf einen milden Ausgang im Strafverfahren hoffen. Mit Blick auf das Verwaltungsverfahren, speziell die Vergabe von Punkten, Ordnungsgeldern und die Anordnung des Führerscheinentzugs, gibt es hier aber wohl kein Argument.

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