Das Verwaltungsgericht Trier (1 L 721/08 und 1 L 154/11) hat festgestellt, dass auch bei einem einmaligen Verkehrsverstoss (hier: Zulässige Höchstgeschwindigkeit um 62km/h überschritten) eine Fahrtenbuchauflage in Betracht kommt, wenn der angeschriebene Halter den Fahrzeugführer nicht benennen kann/will.
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