Das Verwaltungsgericht Trier (1 L 721/08 und 1 L 154/11) hat festgestellt, dass auch bei einem einmaligen Verkehrsverstoss (hier: Zulässige Höchstgeschwindigkeit um 62km/h überschritten) eine Fahrtenbuchauflage in Betracht kommt, wenn der angeschriebene Halter den Fahrzeugführer nicht benennen kann/will.
- Fahrtenbuch: Wann sind Ermittlungen notwendig - 29. Oktober 2021
- Strafbarkeit der sogenannten Polizeiflucht - 29. Oktober 2021
- Fahrverbot auch noch nach langer Verfahrensdauer? - 29. September 2021