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Schlagwort: mord

Die Anklage wegen Mordes ist eine der schwersten strafrechtlichen Anschuldigungen. Wird jemand beschuldigt, einen anderen Menschen vorsätzlich getötet zu haben, können die Folgen sehr schwerwiegend sein und zu langen Freiheitsstrafen führen. In solchen Fällen ist es daher unbedingt ratsam, einen Fachanwalt für Strafrecht hinzuzuziehen.

Ein Fachanwalt für Strafrecht verfügt über umfassende Kenntnisse und Erfahrungen in allen Bereichen des Strafrechts. Er kann dem Beschuldigten helfen, sich auf die Vorwürfe vorzubereiten und eine effektive Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Insbesondere beim Vorwurf des Mordes sind die Folgen für den Beschuldigten oft gravierend und können sein ganzes Leben beeinträchtigen. Neben juristischen Fähigkeiten sind zumindest ein gewisser Umgang mit der Presse, aber auch forensische Kenntnisse erforderlich. Ein Fachanwalt für Strafrecht kann den Beschuldigten über seine Rechte und Möglichkeiten aufklären und ihn in jeder Phase des Strafverfahrens begleiten.

Ein Strafverteidiger führt in der Regel eine umfassende Analyse des Falles durch, um die Beweislage und die Rechtmäßigkeit der Anklage zu prüfen. Er wird sich mit dem Beschuldigten treffen und alle Fakten des Falles besprechen, um eine effektive Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Dabei wird er auch prüfen, ob der Vorwurf gerechtfertigt ist oder ob es Gründe gibt, den Vorwurf abzuschwächen oder ganz zurückzuweisen.

Es ist wichtig zu betonen, dass jeder Beschuldigte das Recht hat, sich selbst zu verteidigen und einen Anwalt seiner Wahl zu konsultieren. Ein Fachanwalt für Strafrecht ist der ideale Ansprechpartner, da er über das nötige Fachwissen verfügt, um den Fall optimal zu vertreten. Er stellt sicher, dass die Rechte des Beschuldigten gewahrt werden und dieser eine faire Chance erhält, sich zu verteidigen.

In unserer auf das Strafrecht spezialisierten Kanzlei finden Sie Ihren Rechtsanwalt für den Vorwurf Mord und Totschlag.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • BGHSt 35, 347 – Katzenkönig

    BGHSt 35, 347 – Katzenkönig

    Der Katzenkönig-Fall ist ein echter Klassiker und muss bekannt sein. Der Sachverhalt ist abstrus, aber gut zu lesen, auch wenn man nicht glaubt, dass es dem echten Leben entsprungen ist.

    Wesentlich ist diese Entscheidung wenn es um die Abgrenzug vin Anstiftung zur mittelbaren Täterschaft geht. Der BGH stellt hier auf die objektive Tatherrschaft ab und sieht den eigentlich Handelnden in einem vermeidbaren Verbotsirrtum, der aber Werkzeug der Hinterleute ist, die ihn zielgerichtet ausnutzen. Das Besondere hierbei ist, dass der Vordermann voll verantwortlich ist und es sich trotzdem um eine mittelbare Täterschaft handelt.

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  • BGHSt 39,133 – Rotlichtfall

    1. Ein entschuldigtes Überschreiten der Notwehr im Sinne von § 33 StGB kommt nicht in Betracht, wenn der Täter sich planmäßig in eine tätliche Auseinandersetzung mit seinem Gegner eingelassen hat, um unter Ausschaltung der erreichbaren Polizei einen ihm angekündigten Angriff mit eigenen Mitteln abzuwehren und die Oberhand über seinen Gegner zu gewinnen.
    2. Die Nötigung zur Unterlassung eines noch nicht gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs auf den Täter kann verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB sein, wenn sie mit verbotenen Mitteln (hier: unter Verstoß gegen das WaffG) und unter bewußter Ausschaltung staatlicher Zwangsmittel begangen wird.

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  • Anstiftung zum Mord

    • Für die Anstiftung zum Heimtückemord genügt bedingter Vorsatz des Anstifters, der auch gegeben sein kann, wenn der Anstifter aus Gleichgültigkeit mit jeder eintretenden Möglichkeit der Tatausführung
      einverstanden ist.
    • Ist bei dem Täter einer bezahlten Auftragstötung das Handeln aus Habgier neben anderen Motiven nicht bewußtseinsdominant, kommen auch sonstige niedrige Beweggründe als Mordmerkmal in Betracht.
    • Fehlt beim Anstifter der Vorsatz hinsichtlich des tatsächlich vorliegenden Mordmerkmals der Heimtücke, stellt sich der Anstifter jedoch vor, der Täter werde aus Habgier handeln, so ist tateinheitlich
      zur Anstiftung zum Totschlag eine versuchte Anstiftung zum Mord gegeben.

    Urteil vom 12.1.2005, Az: 2 StR 229/04

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  • Persönlichkeitsrecht: Bericht über ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren

    Was beim OLG Düsseldorf (I-15 U 79/10) verhandelt wurde, betrifft jede „journalistisch-redaktionell“ aufbereitete Webseite und sollte Beachtung finden. Es geht um die übliche Problematik: Eine Webseite berichtet über ein einstmals aktuelles Geschehnis, hier: Ein laufendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren. Das Geschehnis findet sein Ende (Ermittlungsverfahren eingestellt), der alte Bericht steht aber natürlich weiter im Netz. Wer nach dem Betroffenen sucht, findet ggfs. diesen – nunmehr veralteten – Bericht und bekommt ein falsches Bild, nämlich in diesem das eines laufenden Ermittlungsverfahrens. Hierzu hält das OLG fest:

    Eine das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ganz erheblich beeinträchtigende Berichterstattung im Internet über ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren ist nach Einstellung dieses Verfahrens nur zulässig, wenn die weitere Entwicklung in einem Zusatz zur Ursprungsmeldung mitgeteilt wird und den interessierten Internet-Nutzern nicht lediglich über einen Link vermittelt wird.

    Beachten Sie dazu auch: Die Rechtsprechung des BGH zu Online-Archiven sowie zur Verdachtsberichterstattung aus laufender Hauptverhandlung

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  • BGHSt 14, 193 – Jauchegrubenfall

    Der Jauchegrubenfall ist im Sachverhalt tragisch, in der Dogmatik aber wichtig. Anders als vielfach zu lesen, hat der BGH hier gerade festgestellt, dass es keinen „dolus generalis“, also keinen Generalvorsatz, geben kann. Stattdessen wird durch eine einfache Kausalkatte die Verantwortlichkeit bejaht.

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  • Heimliches Abhören der Gespräche eines Beschuldigten mit seiner Ehefrau im Besuchsraum während der Untersuchungshaft

    Das Landgericht Kempten hat den Angeklagten am 1. August 2008 unter anderem wegen Mordes, begangen aus niedrigen Beweggründen, zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts heiratete der Angeklagte, ein marokkanischer Staatsangehöriger, im Jahr 2006 seine auch aus Marokko stammende, in Deutschland lebende Ehefrau und zog zu ihr nach Kempten. Dort besuchte er ab Oktober 2006 einen Deutschkurs. Zwischen dem Angeklagten und seiner ebenfalls verheirateten Deutschlehrerin, dem späteren Opfer der Tat, entwickelte sich schon bald eine außereheliche intime Beziehung. Bei einem Treffen am 12. September 2007 in der ehelichen Wohnung des Angeklagten kam es zwischen diesem und der später Getöteten zu einem Streit. Nachdem beide zunächst einvernehmlich miteinander geschlafen hatten, verlangte der Angeklagte plötzlich von ihr, ihren Ehemann zu verlassen und mit ihm, dem Angeklagten, ins Ausland zu gehen.

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  • Mordmerkmal „gemeingefährliches Mittel“ und KFZ

    Zum Mordmerkmal „mit gemeingefährlichen Mitteln“ beim Einsatz eines
    Kraftfahrzeugs als Tatwerkzeug.

    BGH Urteil vom 16.8.2005, Az: 4 StR 168/05

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  • StPO: Begründung der Beschuldigteneigenschaft

    Zur Begründung der Beschuldigteneigenschaft durch die Art und Weise einer Vernehmung (im Anschluss an BGHSt 38, 214). (BGH, Urteil vom 3.7.2007, 1 StR 3/07)

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  • Lebenslange Haft gegen einen der „Kofferbomber von Köln“ rechtskräftig

    Das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2008, durch das ein 25-jähriger libanesischer Student nach knapp einjähriger Hauptverhandlung wegen versuchten Mordes und versuchten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, ist rechtskräftig. Der 3. Strafsenat hat die Revision des Angeklagten verworfen.

    Der Angeklagte und sein Mittäter, ein ebenfalls in Deutschland studierender, zur Tatzeit 20-jähriger Libanese, bestiegen am 31. Juli 2006 im Kölner Hauptbahnhof zwei Regionalzüge und deponierten in diesen von ihnen selbst gefertigte, in Koffern verborgene Sprengsätze, um möglichst viele Zuginsassen zu töten. Sie beabsichtigten damit, wegen der Veröffentlichung der so genannten Mohammed-Karikaturen in einer dänischen Zeitung im September 2005 sowie in zwei deutschen Tageszeitungen Anfang Februar 2006 Vergeltung zu üben. Die schon zuvor radikal-islamistisch eingestellten Täter wollten damit zugleich selbst aktiv am „globalen Jihad gegen den Westen“ teilnehmen. Die aufwändig hergestellten Sprengsätze wurden zwar gezündet; sie konnten allerdings – entgegen der Vorstellung der Täter – konstruktionsbedingt nicht explodieren. Sie wurden daher von Bahnpersonal unversehrt aufgefunden und sichergestellt. Die Täter flüchteten unmittelbar nach der Tat in ihr Heimatland, wo der Mittäter des Angeklagten später wegen des Anschlags zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Der Angeklagte selbst kehrte wenige Tage nach der Tat nach Deutschland zurück. Er wurde am 19. August 2006 festgenommen.

    Beschluss vom 24. November 2009 – 3 StR 327/09 (vorher: Oberlandesgericht Düsseldorf – Urteil vom 9. Dezember 2008 – III-VI 5/07)

  • Öffentlichkeitsfahndung wegen mittlerer Kriminalität

    Das Landgericht Bonn (21 Qs-400 UJs 431/18-62/18) hat zur Öffentlichkeitsfahndung entschieden, dass auch im Fall des Vorwurfs eines nur versuchten Computerbetruges die Öffentlichkeitsfahndung zulässig ist – hier mit einem von dem mutmaßlichen, den Abhebevorgang durchführenden Täter.

    Dazu auch bei uns:

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  • Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung eines Teilnehmers an einem illegalen Autorennen

    Der u.a. für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (4 StR 266/20) hatte über die Revisionen der beiden zur Tatzeit 21 Jahre alten Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Kleve zu entscheiden. Hintergrund des Verfahrens ist ein zwischen den beiden Angeklagten in einem Wohngebiet in Moers ausgetragenes illegales Straßenrennen, das zu einem schweren Verkehrsunfall und dem Tod einer unbeteiligten Verkehrsteilnehmerin führte. 

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  • Niedrige Beweggründe bei Mord

    Wer aus niedrigen Beweggründen tötet, begeht einen Mord. Die Frage, ob Beweggründe zur Tat „niedrig“ sind, also nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, mithin in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen, ist auf Grund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu beurteilen.

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  • Mord bei Heimtücke

    Der Große Senat für Strafsachen des BGH hat im Anschluss an die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe entschieden, dass bei einer Tötung in heimtückischer Begehungsweise stets ein Schuldspruch wegen Mordes zu erfolgen hat und lediglich beim Vorliegen außergewöhnlicher mildernder Umstände eine Strafrahmenverschiebung in entsprechender Anwendung von § 49 Abs. 1 StGB in Betracht kommt. Dabei führt der BGH (5 StR 219/20) zur Strafzumessung aus:

    Die verfassungskonforme Rechtsanwendung gebiete die Ersetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe durch einen für Strafzumessungserwägungen offenen Strafrahmen, wenn die Tatmodalität der heimtückischen Begehungsweise mit Entlastungsmomenten zusammentreffe, die zwar nicht nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung zu einer milderen Strafdrohung führten, auf Grund welcher die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe aber als mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar erscheine.

    Dazu gehörten etwa in großer Verzweiflung begangene oder aus gerechtem Zorn auf Grund einer schweren Provokation verübte Taten, ebenso Taten, die in einem vom Opfer verursachten und ständig neu angefachten, zermürbenden Konflikt oder in schweren Kränkungen des Täters durch das Opfer, die das Gemüt immer wieder heftig bewegen, ihren Grund hätten. Allerdings könne nicht jeder Entlastungsfaktor, der nach § 213 StGB zur Annahme eines minder schweren Falles zu führen vermöge, genügen. Vielmehr könne das Gewicht des Mordmerkmals der Heimtücke nur durch Entlastungsfaktoren, die den Charakter außergewöhnlicher Umstände haben, so verringert werden, dass jener „Grenzfall“ (…) eintrete, in welchem die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe trotz der Schwere des tatbestandsmäßigen Unrechts wegen erheblich geminderter Schuld unverhältnismäßig wäre.

    GSSt 1/81 und 5 StR 219/20
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  • Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt es an einer für das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht erforderlichen „anderen“ Straftat, wenn der Täter das Tatopfer zunächst mit (bedingtem) Tötungsvorsatz misshandelt und es anschließend unterlässt, zur Verdeckung dieses Geschehens Maßnahmen zur Rettung des überlebenden Opfers einzuleiten – dies selbst wenn zwischen dem Handlungs- und Unterlassensteil eine zeitliche Zäsur liegt. Somit scheidet eine Verurteilung wegen Verdeckungsmordes aus, wenn der Angeklagte bereits die Vortat mit Tötungsvorsatz begangen hat (zusammenfassend BGH, 6 StR 134/20).

    Der Annahme eines Verdeckungsmordes steht grundsätzlich nicht entgegen, dass sich bereits die zu verdeckende Vortat gegen Leib und Leben des Opfers richtet (BGH, 2 StR 462/21).

  • Heimtücke

    Wer Heimtückisch tötet begeht einen Mord – doch wann liegt Heimtücke vor? Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zu dessen Tötung ausnutzt:

    • Arglos ist das Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet.
    • Das Opfer muss weiter gerade aufgrund seiner Arglosigkeit wehrlos sein.

    Arg- und Wehrlosigkeit können auch gegeben sein, wenn der Tat eine feindselige Auseinandersetzung vorausgeht, das Tatopfer aber nicht (mehr) mit einem erheblichen Angriff gegen seine körperliche Unversehrtheit rechnet. Voraussetzung heimtückischer Begehungsweise ist weiter, dass der Täter die von ihm erkannte Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tatbegehung ausnutzt (siehe BGH, 3 StR 77/20).

    Dabei kann die Heimtücke im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB bei einer von langer Hand geplanten und vorbereiteten Tat auch in Vorkehrungen liegen, die der Täter zur Schaffung einer günstigen Gelegenheit zur Tötung trifft, sofern diese Vorkehrungen bei der Ausführung der Tat noch fortwirken. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es dann, dass der mit Tötungsvorsatz handelnde Täter das Tatopfer im Vorbereitungsstadium der Tat unter Ausnutzung seiner Arglosigkeit in eine Lage ausschließender oder erheblich verminderter Abwehrmöglichkeiten bringt und die so geschaffene Lage bis zur Tatausführung ununterbrochen fortdauert. Wird das Tatopfer planmäßig in einen Hinterhalt gelockt oder ihm gezielt eine raffinierte Falle gestellt, kommt es daher nicht mehr darauf an, ob es zu Beginn der Tötungshandlung noch arglos war.

    Hinweis: Unabhängig davon tötet derjenige heimtückisch, der sein ahnungsloses Opfer zunächst nur mit Körperverletzungsvorsatz angreift, dann aber unter bewusster Ausnutzung des Überraschungseffekts unmittelbar zur Tötung übergeht und es dem Opfer nicht mehr möglich ist, sich Erfolg versprechend zur Wehr zu setzen, sodass die hierdurch geschaffene Situation bis zur Tötungshandlung fortdauert.