Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Schlagwort: mord

Die Anklage wegen Mordes ist eine der schwersten strafrechtlichen Anschuldigungen. Wird jemand beschuldigt, einen anderen Menschen vorsätzlich getötet zu haben, können die Folgen sehr schwerwiegend sein und zu langen Freiheitsstrafen führen. In solchen Fällen ist es daher unbedingt ratsam, einen Fachanwalt für Strafrecht hinzuzuziehen.

Ein Fachanwalt für Strafrecht verfügt über umfassende Kenntnisse und Erfahrungen in allen Bereichen des Strafrechts. Er kann dem Beschuldigten helfen, sich auf die Vorwürfe vorzubereiten und eine effektive Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Insbesondere beim Vorwurf des Mordes sind die Folgen für den Beschuldigten oft gravierend und können sein ganzes Leben beeinträchtigen. Neben juristischen Fähigkeiten sind zumindest ein gewisser Umgang mit der Presse, aber auch forensische Kenntnisse erforderlich. Ein Fachanwalt für Strafrecht kann den Beschuldigten über seine Rechte und Möglichkeiten aufklären und ihn in jeder Phase des Strafverfahrens begleiten.

Ein Strafverteidiger führt in der Regel eine umfassende Analyse des Falles durch, um die Beweislage und die Rechtmäßigkeit der Anklage zu prüfen. Er wird sich mit dem Beschuldigten treffen und alle Fakten des Falles besprechen, um eine effektive Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Dabei wird er auch prüfen, ob der Vorwurf gerechtfertigt ist oder ob es Gründe gibt, den Vorwurf abzuschwächen oder ganz zurückzuweisen.

Es ist wichtig zu betonen, dass jeder Beschuldigte das Recht hat, sich selbst zu verteidigen und einen Anwalt seiner Wahl zu konsultieren. Ein Fachanwalt für Strafrecht ist der ideale Ansprechpartner, da er über das nötige Fachwissen verfügt, um den Fall optimal zu vertreten. Er stellt sicher, dass die Rechte des Beschuldigten gewahrt werden und dieser eine faire Chance erhält, sich zu verteidigen.

In unserer auf das Strafrecht spezialisierten Kanzlei finden Sie Ihren Rechtsanwalt für den Vorwurf Mord und Totschlag.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Schmähkritik und Meinungsäußerung

    Schmähkritik und Meinungsäußerung

    Wann liegt eine Schmähkritik vor und wie ist diese zur Meinungsäußerung abzugrenzen? Das OLG Stuttgart (4 U 88/13) hat sich recht anschaulich mit der Differenzierung zwischen (zulässiger) Meinungsäußerung und (unzulässiger) Schmähkritik beschäftigt. Es ging um ein u.a. als „Hühnerhof“ benanntes Hotel, dass in einer negativen Internetbewertung mit dem Titel „Hühnerstall statt Hühnerhof“ bezeichnet wurde. Dies empfand der Hotelbetreiber als unzulässig – anders als das Gericht.


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  • Anmerkung: Zu den Reform-Gedanken der Tötungsdelikte (2014)

    Durchaus überraschend wurde angekündigt, dass noch in dieser Legislaturperiode die Tötungsdelikte im deutschen Strafrecht reformiert werden sollen. So liest man etwa bei Tagesschau.de:

    Bundesjustizminister Heiko Maas will die Paragrafen zu Mord und Totschlag überprüfen lassen. Bei den Tötungsdelikten im Strafgesetzbuch gebe es einen „gesetzgeberischen Regelungsbedarf“, sagte der SPD-Politiker der „Süddeutschen Zeitung“.

    Diese Diskussion an sich besteht nicht erst seit gestern und gerne wies dabei – wie auch jetzt – auf die gesetzliche Fassung von vor dem 15. September 1941 verwiesen. Ist ein (zeitlicher) Rückschritt des Gesetzgebers vielleicht gar ein (juristischer) Fortschritt?
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  • Zur Strafbarkeit des „Cyber-Groomings“

    Es findet sich bei Heise-Online ein Artikel, in dem mehrere bekannte Strafrechtler auf das „Cyber-Grooming“ und dessen Strafbarkeit (§176 IV Nr.3 StGB) eingehen. Zu Recht finden sich dabei erhebliche Kritikpunkte in den Äußerungen – wobei allerdings nicht thematisiert wird, ob es wirklich strafbar ist.

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  • Eine neue Werteordnung für die Gesetzesauslegung – Grundrechtecharta und EMRK

    In der NJW 16/2010 findet sich ab Seite 1110 ein bemerkenswerter Aufsatz von Ritter zur Frage, inwieweit die bisherige Form der Gesetzesauslegung, die sich an der „objektiven Werteordnung“ des deutschen Grundgesetzes orientiert, überholt ist. Mit einer sehr differenzierten und nicht nur überzeugenden, sondern letztlich zwingenden Analyse, kommt Ritter zu dem Ergebnis, dass letztlich (mit der Grundrechtecharta) nun eine verbindliche europäische Werteordnung besteht, die zwingend bei der Auslegung von Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffen, zu berücksichtigen ist.

    Der Analyse von Ritter kann ich mich an dieser Stelle nur anschließen: Ich bearbeite das Thema in seinen Konsequenzen – für Strafrechtler – seit dem ersten „Vertragsentwurf“ und komme spätestens seit dem „Lissabon-Urteil“ des BVerfG zu dem Ergebnis, dass wir eine Zäsur erleben werden. Speziell, aber nicht nur, Strafrechtler werden ein Umdenken erfahren müssen. In Zukunft wird das Grundgesetz, in einer Gesamtschau mit der Grundrechtecharta, enorm an Bedeutung gewinnen für die Tätigkeit von Strafrechtlern, auch mit Blick auf die Praxis.

    Beispielhaft sei nur an den Prozess gegen Boere erinnert, der vor kurzem vom Landgericht Aachen wegen Mordes verurteilt wurde. Die Besonderheit: Er war zuvor von einem niederländischen Gericht verurteilt worden, die Strafe wurde aber nie vollstreckt. In den Zeitrahmen des Prozesses fiel das Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages – unmittelbar danach verwies die Verteidigung auf den Art. 52 Grundrechtecharta und das hier normierte (im Widerspruch zum Art. 54 SDÜ stehende) absolute Verbot der Doppelbestrafung.

    Ich bin davon überzeugt, dass fundierte Kenntnisse der Grundrechte (samt Rechtsprechung) sowie der Grundrechtecharta die Arbeit des Strafrechtlers in den nächsten Jahren schrittweise bestimmen werden. Die Tatsache, dass es zur Grundrechtecharta naturgemäß noch keine Rechtsprechung gibt, kann man zumindest teilweise mit einem Rückgriff auf die (mitunter sehr ähnlich formulierte) EMRK ausgleichen. Das bedeutet aber keinesfalls, dass die EMRK zur reinen „Auslegungshilfe“ verkommen wird – vielmehr haben wir zur Zeit ein offenes und noch zu klärendes Verhältnis einer „Grundrechte-Trias“. Für den Strafrechtler heisst dies vor allem eines: Eine Fülle von Rechten, die strukturiert werden muss, und eine Vielzahl von Handlungsoptionen für den Mandanten, speziell mit Blick auf den Rechtsschutz, der schon länger „hinter“ dem BGH – und teilweise auch davor! – viel mehr zu bieten hat, als nur das BVerfG.