Schlagwort: mord

Die Anklage wegen Mordes ist eine der schwersten strafrechtlichen Anschuldigungen. Wird jemand beschuldigt, einen anderen Menschen vorsätzlich getötet zu haben, können die Folgen sehr schwerwiegend sein und zu langen Freiheitsstrafen führen. In solchen Fällen ist es daher unbedingt ratsam, einen Fachanwalt für Strafrecht hinzuzuziehen.

Ein Fachanwalt für Strafrecht verfügt über umfassende Kenntnisse und Erfahrungen in allen Bereichen des Strafrechts. Er kann dem Beschuldigten helfen, sich auf die Vorwürfe vorzubereiten und eine effektive Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Insbesondere beim Vorwurf des Mordes sind die Folgen für den Beschuldigten oft gravierend und können sein ganzes Leben beeinträchtigen. Neben juristischen Fähigkeiten sind zumindest ein gewisser Umgang mit der Presse, aber auch forensische Kenntnisse erforderlich. Ein Fachanwalt für Strafrecht kann den Beschuldigten über seine Rechte und Möglichkeiten aufklären und ihn in jeder Phase des Strafverfahrens begleiten.

Ein Strafverteidiger führt in der Regel eine umfassende Analyse des Falles durch, um die Beweislage und die Rechtmäßigkeit der Anklage zu prüfen. Er wird sich mit dem Beschuldigten treffen und alle Fakten des Falles besprechen, um eine effektive Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Dabei wird er auch prüfen, ob der Vorwurf gerechtfertigt ist oder ob es Gründe gibt, den Vorwurf abzuschwächen oder ganz zurückzuweisen.

Es ist wichtig zu betonen, dass jeder Beschuldigte das Recht hat, sich selbst zu verteidigen und einen Anwalt seiner Wahl zu konsultieren. Ein Fachanwalt für Strafrecht ist der ideale Ansprechpartner, da er über das nötige Fachwissen verfügt, um den Fall optimal zu vertreten. Er stellt sicher, dass die Rechte des Beschuldigten gewahrt werden und dieser eine faire Chance erhält, sich zu verteidigen.

In unserer auf das Strafrecht spezialisierten Kanzlei finden Sie Ihren Rechtsanwalt für den Vorwurf Mord und Totschlag.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • OLG Zweibrücken: Haftbeschwerde erfolglos

    Der 1. Strafsenat hat mit Beschluss vom 30. November 2022 entschieden, dass die Haftbeschwerde gegen den Haftbefehl der 7. Großen Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 11. November 2022 als unbegründet zu verwerfen war. Der Angeklagte muss weiter in Haft bleiben. Der Senat hat seine Entscheidung damit begründet, dass die weitere Inhaftierung des Angeklagten zum Zwecke der Sicherungshaft verhältnismäßig sei.

    Dies ergebe sich aus einer Abwägung des Freiheitsgrundrechts des Angeklagten einerseits und des Interesses der Allgemeinheit am Schutz vor erheblichen Straftaten andererseits. Dabei habe der Senat zwar den Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz mit demselben Gewicht wie bei seiner vormaligen Entscheidung gewichtet, in die Abwägungsentscheidung seien aber auch völlig neue Gesichtspunkte eingeflossen, wie der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und der Unversehrtheit von Körper und Leben. Aufgrund des vom Angeklagten konkret gezeigten Verhaltens nach seiner Haftentlassung im Oktober sei der Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu bejahen gewesen.

    Es bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit, dass er sich auch in Zukunft über einen der Erfüllung seiner Bedürfnisse entgegenstehenden Willen einer Sexualpartnerin hinwegsetzen werde, es dabei zur Gewaltanwendung komme und bei Eskalation der Situation erneut eine Gefahr für Leib und Leben eintreten könne.


    Der zur Tatzeit 17-jährige Angeklagte wurde von der 7. Großen Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) am 2. August 2022 wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung mit Todesfolge sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 3 Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von 10 Jahren verurteilt. In diesem Urteil hatte die Kammer auch die Haftfortdauer angeordnet. Gegen das Urteil wurde sowohl vom Angeklagten als auch von der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) Revision eingelegt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

    Zusätzlich hatte der Verteidiger gegen die Haftfortdauerentscheidung Haftbeschwerde eingelegt. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hatte daraufhin am 6. Oktober 2022 den Haftbefehl aufgehoben und die Freilassung des Angeklagten angeordnet. Die 7. Große Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat dann auf Antrag der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) am 11. November 2022 einen neuen Haftbefehl erlassen. Gestützt wurde diese Entscheidung seitens der Kammer auf neue konkrete Tatsachen, die eine Wiederholungsgefahr begründen würden. Seit dem 12. November 2022 befindet sich der Angeklagte wieder in einer Jugendstrafanstalt.

    Mit Beschluss vom 22. November 2022 hatte das Pfälzische Oberlandesgericht zunächst entschieden, dass der Vorsitzende des Strafsenats von einer Mitwirkung an der Entscheidung wegen Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen ist. (Quelle: Pressemitteilung des Gerichts)

  • Erweiterung des Tatbestands der Volksverhetzung 2022

    Bisher unbemerkt steht eine Erweiterung des §130 StGB („Volksverhetzung“) an, es wird ein neuer Absatz 5 eingefügt, die bisherigen Absätze 5ff. rücken eins nach hinten, bleiben aber erhalten. Demnächst wird in §130 Abs.5 StGB zu lesen sein (siehe BT-Drucksache 20/4085, dort Seite 11):

    „Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.“

    Hintergrund der Änderung

    Bereits im Dezember 2021 hatte die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen unzureichender Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
    (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 55) eingeleitet.

    Die Kommission ist der Auffassung, dass die Bundesrepublik Deutschland Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des Rahmenbeschlusses nicht ordnungsgemäß umgesetzt habe. Nach dieser Vorschrift sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, das vorsätzliche „öffentliche Billigen, Leugnen oder gröbliche Verharmlosen von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen im Sinne der Artikel 6, 7 und 8 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, das gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe gerichtet ist, die nach den Kriterien der Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft definiert werden“, unter Strafe zu stellen, „wenn die Handlung in einer Weise begangen wird, die wahrscheinlich zu Gewalt oder Hass gegen solch eine Gruppe oder gegen ein Mitglied solch einer Gruppe aufstachelt“.

    DIe Ergänzung des § 130 StGB soll klarstellen, dass das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des Rahmenbeschlusses beschriebene Verhalten ausdrücklich pönalisiert wird. Wegen des laufenden Vertragsverletzungsverfahrens soll die Klarstellung zügig im Rahmen des bereits fortgeschrittenen Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes erfolgen, weswegen man die Änderung im Nachhinein eingebastelt hat:

    Der Rahmenbeschluss stellt zur Definition von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen auf die Definitionen in Artikel 6 bis 8 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs ab. Der neue Absatz 5 verweist daher zur Beschreibung der Völkerrechtsverbrechen auf die §§ 6 bis 12 VStGB, in denen die Tatbestände des Völkermordes, des Verbrechens gegen die Menschlichkeit und des Kriegsverbrechens in Anlehnung an die Definitionen des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs im deutschen Recht normiert sind.

    Möglicherweise bestehende Zweifel, ob auch Völkerrechtsverbrechen einbezogen werden, die vor dem Inkrafttreten des VStGB am 30. Juni 2002 begangen worden sind, sollen durch die Formulierung „Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art“ vermieden werden (vergleiche Bundestagsdrucksache 12/8588, S. 8; Kühl, in: Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch, 29. Auflage 2018, § 130 Randnummer 8).

    Von der durch Artikel 1 Absatz 4 des Rahmenbeschlusses eröffneten Möglichkeit, die Strafbarkeit auf Äußerungen zu Völkerrechtsverbrechen zu beschränken, die von einem nationalen oder internationalen Gericht endgültig festgestellt wurden, soll kein Gebrauch gemacht werden. Der Rahmenbeschluss lässt eine solche Beschränkung nämlich nur hinsichtlich der Tathandlungen des Leugnens und gröblichen Verharmlosens, nicht jedoch hinsichtlich des Billigens zu. Es wäre nicht zu rechtfertigen, dass ein Völkerrechtsverbrechen im Falle des Leugnens und gröblichen Verharmlosens gerichtlich endgültig festgestellt sein muss, während es bei einem Billigen desselben tatsächlichen Geschehens auf eine solche gerichtliche Feststellung nicht ankommen soll.

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  • Zu-Eigen-Machen durch Klick auf Facebook-Like-Button

    Im Internet geht es regelmäßig um Äußerungsdelikte – und beim Landgericht Meiningen (6 Qs 146/22) ging es nun um die Frage der Zulässigkeit einer Hausdurchsuchung, nachdem der betreffende Nutzer bei Facebook schlicht auf „like“ geklickt hatte. Dabei hatte er eine Aussage „geliked“, die als strafbare Äußerung zu werten war, jedenfalls als Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§189 StGB). Doch es geht noch weiter.

    Zum Thema Haftung für Social-Media auch bei uns:

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  • Verdeckungsabsicht beim Mord

    In Verdeckungsabsicht handelt auch derjenige, welcher – um der Strafverfolgung zu entgehen – das Opfer einer Straftat tötet, selbst wenn dieses die Tat bereits einer anderen Person mitgeteilt hatte,  jedoch allein aufgrund der Aussage eines solchen Zeugen vom Hörensagen die Tatumstände noch nicht in einem die Strafverfolgung  sicherstellenden Umfang aufgedeckt würden (so schon BGH, 1 StR 327/04).

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  • Konkurrenzen bei Kriegsverbrechen

    Der Bundesgerichtshof (3 StR 187/22) konnte sich zu der durchaus anspruchsvollen Konkurrenz-Situation im Umfeld von Kriegsverbrechen, also dem VStGB und StGB äußern.

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  • Pflichtverteidiger

    Pflichtverteidiger

    Pflichtverteidiger: was ist ein Pflichtverteidiger und wann erhält man einen Pflichtverteidiger: Es gibt zahlreiche Fälle (siehe nur §140 StPO), bei denen die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Rahmen der notwendigen Verteidigung vorgesehen ist – die Wichtigsten in der Praxis sind:

    • Es geht um eine Tat bei der mehr als 1 Jahr Freiheitsstrafe im Gesetz mindestens vorgesehen ist;
    • Die Hauptverhandlung findet in 1. Instanz vor dem Schöffengericht oder einem höheren Gericht statt bzw. dies ist absehbar.
    • (Untersuchungs-)Haft wird vollstreckt;
    • Sie sind ganz allgemein nicht in der Lage, sich selbst zu verteidigen. Das kann sein, wenn Sie selbst geistig derart beschränkt sind, dass Sie den Sachverhalt nicht erfassen können, geschweige denn sich rechtliche Gedanken machen können. Oder die Sachlage oder Rechtslage ist derart anspruchsvoll, dass kein normal intelligenter Mensch ohne juristische Ausbildung es erfassen kann. An dieser Stelle sind Gerichte bekanntlich eher Streng.

    Hinweis: Seit dem Mai 2026 übernehmen wir keine Pflichtverteidigungen mehr.

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  • ANOM-Ermittlungen schreiten voran

    ANOM-Ermittlungen schreiten voran

    Das Bundeskriminalamt teilt mit, dass der ANOM-Dienst ein voller Erfolg für die Ermittlungsbehörden war: So wurden laut BKA bei über 90 Verfahren polizeiliche Einsatzmaßnahmen wie Festnahmen, Sicherstellungen und Durchsuchungen durchgeführt und es wurden

    • knapp 140 Haftbefehle vollstreckt,
    • knapp 1.300 Kilogramm Cannabis, über 1.500 Kilogramm synthetische Drogen, vier Kilogramm Heroin, 20 Kilogramm Kokain sowie fünf Labore zur Herstellung von Rauschgift sichergestellt,
    • rund 55 Schusswaffen und über 2.400 Schuss Munition aus dem Verkehr gezogen sowie
    • Vermögen im Wert von über 1,8 Millionen Euro vorläufig gesichert.
    Weitere Details aus der Pressemitteilung

    Basis des Ermittlungskomplexes sind Daten zu rund 2.700 Nutzern mit Deutschlandbezug des Kryptohandy-Anbieters „ANOM“, die von US-amerikanischen Strafverfolgungsbehörden im Wege internationaler Rechtshilfeverfahren der ZIT übermittelt wurden. „ANOM“ wurde als Kommunikationskanal genutzt, um kriminelle Aktivitäten zu koordinieren – vom internationalen Drogen- und Waffenhandel bis hin zum Auftragsmord. In den Chats wurde offen über die Planung und Durchführung der Straftaten kommuniziert. So erhielten die Behörden Informationen über Lokalitäten, Preisabsprachen, Modi Operandi und zahlreiche Bilder der gehandelten Ware. Vor der Abschaltung waren rund 12.000 Endgeräte in über 90 Ländern in Asien, Südamerika und Europa aktiv.

    Hinweis: Zum Thema Kryptomessaging und Beweisverwertungsverbot findet sich von RA JF in der Literatur eine Darstellung bei §174 TKG Rn. 4, 35 im BeckOK-StPO (Beweisverwertungsverbot und EUGH-Rechtsprechung) sowie in jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 (LG Darmstadt)!
    Beachten Sie auch die zahlreichen Beiträge in unserem Blog zum Schlagwort „Kryptomessenger“!

    Eine besondere Herausforderung bei den Ermittlungen war und ist die Auswertung und Aufbereitung der umfangreichen Daten. Das Bundeskriminalamt hat daher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einer sogenannten „Besonderen Aufbauorganisation“ (BAO) zusammengezogen – neben Kriminalbeamtinnen und Kriminalbeamten auch Expertinnen und Experten für digitale Spuren und die Auswertung von Massendaten. Bisher wurden in intensiver Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden der Länder in Deutschland knapp 1.000 Nutzer identifiziert, über 280 Ermittlungsverfahren eingeleitet und über 130 bereits bestehende Ermittlungsverfahren mithilfe der aus „ANOM“ stammenden Informationen unterstützt.

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  • Europol Analyse-Projekte

    Europol Analyse-Projekte

    Die Europol Analyse-Projekte („Europol Analysis Projects„) sind nach eigener Erklärung von EUROPOL „Teil des Europol-Analysesystems“. Hierbei geht es um ein Informationsverarbeitungssystem, das auf die enormen Datenmengen von EUROPOL zurückgreift. Die Projekte konzentrieren sich auf bestimmte Kriminalitätsbereiche.

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  • EUGH 2022: Umfassende Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten unzulässig

    Am 5.4.2022 hat der EUGH seine inzwischen gefestigte Rechtsprechung bestätigt, mit welcher das Unionsrecht einer allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten, die elektronische Kommunikationen betreffen, zur Bekämpfung schwerer Straftaten entgegensteht.
    Auch kann ein nationales Gericht die Wirkungen einer Ungültigerklärung nationaler Rechtsvorschriften,
    die eine solche Speicherung vorsehen, nicht zeitlich begrenzen.

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  • Kraftfahrzeugrennen – Strafbarkeit & Strafe bei illegalem Autorennen

    Kraftfahrzeugrennen – Strafbarkeit & Strafe bei illegalem Autorennen

    Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§315d StGB): Illegale Autorennen sind strafbar und es drohen erhebliche Strafen – nicht ohne Grund finden Sie auf unserer Seite dazu eine Vielzahl von Beiträgen. Nachdem der Gesetzgeber reagiert hat, ist inzwischen die ausdrückliche Strafbarkeit von Fahrzeugrennen im Straßenverkehr normiert. Auch wenn die Norm immer noch relativ jung ist, gibt es bereits einige Entscheidungen und es zeigt sich, dass ein professionelles Verteidigungsverhalten, fernab des „Schema F“ notwendig ist.

    Hinweis: Wir haben in mehreren Fällen illegaler Autorennen verteidigt und können nur betonen, diesen Themenkomplex nicht zu unterschätzen. Suchen Sie beim Vorwurf illegaler Autorennen sofort fachkundige Hilfe!

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  • EUGH: Generalanwalt zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung 2021

    Die Vorratsdatenspeicherung liegt aktuell mal wieder beim EUGH (verbundene Rechtssachen C-339/20 VD und C-397/20 SR) und in seinem Schlussantrag hat der Generalanwalt wiederholt betont, dass die allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten im Bereich der elektronischen Kommunikation nur bei einer ernsten Bedrohung für die nationale Sicherheit erlaubt ist. DIe deutschen Regelungen stehen damit erneut in schlechtem Licht.

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  • IOCTA Report 2021: Cybercrime-Bedrohungen

    IOCTA Report 2021: Cybercrime-Bedrohungen

    EUROPOL hat den IOCTA Report 2021 vorgestellt. IOCTA steht für „INTERNET ORGANISED CRIME THREAT ASSESSMENT“ und versucht einen Überblick über die Bedrohungen durch organisierte Cyberkriminalität zu geben. Er ist ein ganz erheblicher Baustein, wenn man die Entwicklungen und den Aufbau von Cybercrime im aktuellen (internationalen) Kontext verstehen möchte.

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  • Einsätze von sogenannten Stillen SMS, WLAN-Catchern, IMSI-Catchern, Funkzellenabfragen

    Einsätze von sogenannten Stillen SMS, WLAN-Catchern, IMSI-Catchern, Funkzellenabfragen

    Wie oft greift der Staat auf Kommunikationsdaten zu? Es gibt eine Berichtspflicht, die durch das Bundesamt der Justiz aufbereitet wird. Hier ergeben sich Informationen dazu, wie sehr der Staat auf Telekommunikation und digitale Dienste zugreift, um Ermittlungen vorzunehmen.

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  • BGHSt 32, 38 – Sirius („Siriusfall“)

    BGHSt 32, 38 – Sirius („Siriusfall“)

    Siriusfall: Der Siriusfall ist in jeder Hinsicht faszinierend: Zum einen behandelt er eine sehr interessante dogmatische Frage. Zum anderen fasst man sich beim Lesen des Sachverhalts an den Kopf und glaubt nicht, dass es sich hier um ein wirkliches Geschehen handelt. Mehr zum Siriusfall bei Wikipedia.

    Thematisch geht es nur um eine Frage:

    Wo zieht man die Grenze zwischen einer Tötung in mittelbarer Täterschaft (wobei dies als Selbsttötung geschieht, Werkzeug ist zugleich Opfer) und der straflosen Beihilfe zur Selbsttötung.

    Siriusfall: Rechtsanwalt und Strafverteidiger Ferner zum Siriusfall

    Ein Klassiker mit traurigem Hintergrund – der Siriusfall zeigt juristisch auf, wie man Beihilfe zum Suizid zur Tötung in mittelbarer Täterschaft abgrenzen kann.

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  • KG Berlin zum Schutz des Persönlichkeitsrechts (Hier: Fotos im Gerichtssaal)

    Ein Urteil des KG Berlin (9 U 45/09) ist in zweierlei Hinsicht sehr Interessant: Zum einen ist die getroffene Aussage für Prozesse durchaus von Bedeutung, zum anderen findet man in den Urteilsgründen (finden sich unten im Anhang) eine sehr ausführliche Auseinandersetzung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, die sicherlich Beachtung und Zustimmung verdient.

    Das KG Berlin stellt fest, dass ein im Gerichtssaal – unter Verstoß gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung – erstelltes und (unverpixelt) veröffentlichtes Foto des Angeklagten nicht ohne weiteres zur Unzulässigkeit der Verbreitung der Aufnahme führt. Wohl aber soll dann ein Unterlassungsanspruch zugestanden sein, wenn der Angeklagte auf diese Anordnung vertraut hat; und zwar auch, wenn die Anordnung (sei es formell oder materiell) rechtswidrig ist. Das Vertrauen des Angeklagten wird hier als berechtigtes Interesse nach §23 II KUrhG gewertet.
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