Schlagwort: mord

Die Anklage wegen Mordes ist eine der schwersten strafrechtlichen Anschuldigungen. Wird jemand beschuldigt, einen anderen Menschen vorsätzlich getötet zu haben, können die Folgen sehr schwerwiegend sein und zu langen Freiheitsstrafen führen. In solchen Fällen ist es daher unbedingt ratsam, einen Fachanwalt für Strafrecht hinzuzuziehen.

Ein Fachanwalt für Strafrecht verfügt über umfassende Kenntnisse und Erfahrungen in allen Bereichen des Strafrechts. Er kann dem Beschuldigten helfen, sich auf die Vorwürfe vorzubereiten und eine effektive Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Insbesondere beim Vorwurf des Mordes sind die Folgen für den Beschuldigten oft gravierend und können sein ganzes Leben beeinträchtigen. Neben juristischen Fähigkeiten sind zumindest ein gewisser Umgang mit der Presse, aber auch forensische Kenntnisse erforderlich. Ein Fachanwalt für Strafrecht kann den Beschuldigten über seine Rechte und Möglichkeiten aufklären und ihn in jeder Phase des Strafverfahrens begleiten.

Ein Strafverteidiger führt in der Regel eine umfassende Analyse des Falles durch, um die Beweislage und die Rechtmäßigkeit der Anklage zu prüfen. Er wird sich mit dem Beschuldigten treffen und alle Fakten des Falles besprechen, um eine effektive Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Dabei wird er auch prüfen, ob der Vorwurf gerechtfertigt ist oder ob es Gründe gibt, den Vorwurf abzuschwächen oder ganz zurückzuweisen.

Es ist wichtig zu betonen, dass jeder Beschuldigte das Recht hat, sich selbst zu verteidigen und einen Anwalt seiner Wahl zu konsultieren. Ein Fachanwalt für Strafrecht ist der ideale Ansprechpartner, da er über das nötige Fachwissen verfügt, um den Fall optimal zu vertreten. Er stellt sicher, dass die Rechte des Beschuldigten gewahrt werden und dieser eine faire Chance erhält, sich zu verteidigen.

In unserer auf das Strafrecht spezialisierten Kanzlei finden Sie Ihren Rechtsanwalt für den Vorwurf Mord und Totschlag.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Prozessberichterstattung im Strafprozess

    Prozessberichterstattung im Strafprozess

    Die Berichterstattung aus Strafprozessen hat inzwischen eine ganz besondere Bedeutung angenommen. Früher war es tatsächlich wohl so, dass vorwiegend besonders auffällige Prozesse Beachtung gefunden haben. Insbesondere die nicht nur einmalige Berichterstattung über den Ausgang des Prozesses, sondern die kontinuierliche Berichterstattung über den gesamten Verlauf hinweg, war vor allem bei derartig ‚grösseren‘ Prozessen eher anzutreffen.

    Dies hat sich heute definitiv geändert – abgesehen von bloggenden Prozessbeobachtern ist auch lokale Presse zunehmend an Prozessen interessiert und berichtet immer häufiger. Und dann auch noch über Auftakt, Verlauf und Ende eines Prozesses. Ein Thema, für Strafverteidiger und Mandanten.

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  • RGSt 74, 84 – Badewannenfall

    Der Badewannenfall behandelt die Frage, wie man Täter und Teilnehmer auseinander hält. Hier wird die (heute von der Rechtsprechung wieder vertretene) subjektive Theorie aufgeworfen: Entscheidend ist der Wille des Handelnden. Der BGH gab Anfangs diese Theorie auf, kehrte aber beim Stachinskij Fall wieder dorthin zurück.

    Links zum Urteil:

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  • BGH: Wann liegt versuchte Anstiftung zum Mord vor?

    Der Bundesgerichtshof (1 StR 405/12) hat sich recht prägnant zur Frage geäußert, wann eine versuchte Anstiftung – hier: zu einem Mord – angenommen werden kann:

    Der Tatbestand der versuchten Anstiftung nach § 30 Abs. 1 StGB knüpft allein an die abstrakte Gefährlichkeit des Tatverhaltens an, die darin liegt, dass derjenige, der einen anderen zur Begehung eines Verbrechens auffordert, Kräfte in Richtung auf das angegriffene Rechtsgut in Bewegung setzt, über die er nicht mehr die volle Herrschaft behält […] Deswegen genügt es bereits, dass der Täter es für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat, dass der Aufgeforderte die Aufforderung ernst nehmen und durch sie zur Tat bestimmt werden könnte […]

    Hierbei ging es darum, dass der Angeklagte insoweit nicht davon ausgehen musste – was dann zu beweisen wäre – dass der beauftragte „Killer“ bedingungslos bei der zu zahlenden Summe bereit war den Mord auszuführen. Es reicht alleine die Annahme, dass dem nachgekommen wird.

  • Preußisches Obertribunal – Rose-Rosahl

    Die Rose-Rosahl-Problematik behandelt zwei Kernthemen, die heute Standard-Probleme des Strafrecht AT sind:

    1. Wie ist der Error in objecto vel persona beim unmittelbaren Täter zu behandeln?
    2. Wie wirkt sich ein solcher Irrtum auf den Anstifter aus?

    Auch wenn die Probleme Standard-Probleme sind: Ausdiskutiert sind sie noch lange nicht. Klar ist bei Frage (1), dass der Irrtum „in persona“ unbeachtlich ist – bei (2) dagegen scheiden sich die Geister. Je nach fehlgehen der Tat, also abstellend auf die Umstände, wollen manche im konkreten Fall eine aberratio ictus für den Anstifter annehmen. Andere lehnen jede privilegierung generell ab.

    Links zum Thema:

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  • Elektronische Fußfessel: Nicht nur für Sexualstraftäter

    Das OLG Rostock (I Ws 62/11) stellte kürzlich fest, dass eine elektronische Fussfessel nicht nur für Sexualstraftäter, sondern auch für andere Straftäter – im Rahmen schwerster Straftaten – in Frage kommt. Der Betroffene wurde u.a. wegen Mordes und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Geiselnahme verurteilt und erhielt im Rahmen der Führungsaufsicht eine so genannte „elektronische Fußfessel“.
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  • Gesetzentwurf: Strafbarkeit gewerbsmäßiger Hilfe zur Selbsttötung

    Gesetzentwurf: Strafbarkeit gewerbsmäßiger Hilfe zur Selbsttötung

    Es war schon länger im Gespräch, nunmehr hat die Bundesregierung Ihren Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht (Drucksache 17/11126): Die gewerbsmäßige Hilfe zur Selbsttötung soll mit einem neuen Paragraphen im StGB unter Strafe gestellt werden. Es soll hierzu folgendes neu in das StGB eingefügt werden:

    § 217
    Gewerbsmäßige Förderung der Selbsttötung
    (1) Wer absichtlich und gewerbsmäßig einem anderen die Gelegenheit zur Selbsttötung gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Ein nicht gewerbsmäßig handelnder Teilnehmer ist straffrei, wenn der in Absatz 1 genannte an- dere sein Angehöriger oder eine andere ihm nahestehende Person ist.

    Die Thematik ist sehr kontrovers und wird leider kaum öffentlich diskutiert. Hintergrund ist, dass in unserem Nachbarland Schweiz die Rechtslage anders ist und es einen gewissen „Suizid-Tourismus“ dorthin gab.

    Wichtig ist, losgelöst von der rechtspolitischen Diskussion zur Strafbarkeit des gewerblichen Handelns, jedenfalls der zweite Absatz, der Angehörige straffrei stellt, die sich daran beteiligen. Etwa den Ehemann, der seine Ehefrau schlicht begleitet oder bei der Wahrnehmung dieser „Dienstleistung“ unterstützt. Gleichwohl verbleibt am Ende, gerade unter Angehörigen, das Thema in einem Grenzlicht – wer aktiv einen Angehörigen auf dessen ausdrücklichen Wunsch hin tötet, macht sich jedenfalls nach §216 StGB strafbar. Wer ihm schlicht Beihilfe leistet, die Tötungshandlung also letzten Endes (mit Unterstützung) also durch den Sterbenden selbst ausführen lässt, muss aber immer noch aufpassen: Zwar gibt es keine strafbare Beihilfe zum Selbstmord, da der Selbstmord als Haupttat nicht strafbar ist. Wer aber neben dem sterbenden Angehörigen steht und ihm „beim Sterben zusieht“, macht sich ggfs. der unterlassenen Hilfeleistung strafbar. Prof. Puppe bebildert dies bis heute sehr Eindrucksvoll wie folgt: „Man darf dem Angehörigen zwar den Strick reichen, um sich aufzuhängen, muss ihn aber abschneiden, wenn er dann da hängt“.

    Es bleibt zu hoffen, dass dieses Thema mehr öffentliche Wahrnehmung und Diskussion erfährt.

  • Ne bis in idem

    Ich habe heute im Radio gehört, dass der Junge („Kevin“), der 2006 von Rechtsextremen erheblich misshandelt wurde, nun überraschend gestorben ist. Auf Anhieb habe ich dazu in der deutschen digitalen Presse noch nichts gefunden, dafür aber hier. Interessant ist hierbei ein ganz besonderer Aspekt für Jura-Studenten: In der Radio-Meldung, die ich gehört habe, wurde erklärt, dass die StA ein erneutes Verfahren gegen die Täter prüft. Bei dem verlinkten Artikel liest man nun das hier:

    Es ist nicht ausgeschlossen, dass Kevin an den Spätfolgen des Übergriffs gestorben ist […] Sollte Kevin an den Spätfolgen des Neonaziüberfalls gestorben sein, hat das für die Schläger aber keine juristischen Konsequenzen mehr. Der Fall gilt rechtlich gesehen mit der Verurteilung der Täter als beendet.

    Frage: Ist das so korrekt? Beantworten kann man das nur mit Detailwissen zum Grundsatz des Verbots der Doppelbestrafung; Und das ist hier gar nicht so einfach.

    Wichtiger Hinweis: Ich bin zur Zeit nicht zu Hause, sondern schreibe aus dem Krankenhaus heraus – das heisst, ich kann nur mit marginaler Internet-Recherche und keinerlei Fundstellen aus meiner Bibliothek arbeiten. Faktisch schreibe ich diesen Artikel aus dem Kopf, also bitte die Angaben selbst nachprüfen wenn es verwendet werden sollte.

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  • BGHSt 37, 214 – Hoferbenfall

    Beim Hoferbenfall wird die Frage behandelt, wie damit umzugehen ist, wenn ein zur Tat angestifteter einem error in persona unterliegt. Es ist eine moderne Fassung des Rose-Rosahl-Falles und gerade in Klausuren des kleinen Scheines anzutreffen. Die Aussage des BGH dazu:

    Der Irrtum des Täters über die Person des Tatopfers ist für den Anstifter unbeachtlich, es sei denn, daß die Verwechslung des Opfers durch den Täter außerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren liegt.

    Im Folgenden die Entscheidung des BGH.

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  • Hängt ihn höher: Von der Vergeltung im Recht

    „Strafe muss wehtun“ titelt heute Jan Fleischhauer bei Spiegel-Online und will die These vertreten: „Sinn von Strafe ist nicht Besserung, sondern Vergeltung.“ – Eine gute Gelegenheit, das immer wieder, auch von Laien, diskutierte Thema kurz anzugehen.
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  • Landgericht Aachen: Posting von „dann lauf ich Amok“ auf Facebook ist keine Straftat

    Das Landgericht Aachen (94 Ns 27/121 Js 11/12) hatte sich heute, auf eine von uns eingelegte Berufung hin, mit der Frage zu beschäftigen, ob das Posting „…dann lauf ich Amok“ auf Facebook eine strafbare Handlung darstellt. Zur Erinnerung: Das Amtsgericht Aachen (556 Ds-1 Js 11/12-48/12, Urteil vom 28.03.2012, hier bei uns besprochen) sah hierin eine strafbare Störung des öffentlichen Friedens.

    Der Hintergrund war pikant: Ein Schüler hatte, nach diversen Mobbing-Aktionen seiner Mitschüler auf Facebook geschrieben

    “Leute die ich so gar nicht leiden kann, haben Facebook – wenn die mir Freundschaftsanfragen schicken, lauf ich Amok”

    Die spontan, aus der Konfliktsituation heraus getätigte Äußerung sei eine ernst zu nehmende Androhung von Mord, so das Amtsgericht Aachen. Mit der Meinungsäußerungsfreiheit, der Tatsache dass nur ein sehr kleiner „Freundeskreis“ (ca. 40 Personen) die Nachricht sehen konnte sowie der Tatsache dass ein solcher Ausdruck umgangssprachlich verbreitet ist, setzte sich das Amtsgericht nicht auseinander.

    Im vorhinein war ebenfalls unverhältnismäßig reagiert worden: Neben eines „Verhörs“ des Jungen durch die Schulleitung im Beisein der Polizei, zu dem die Erziehungsberechtigten (oder gar ein Anwalt) nicht hinzugerufen wurden kam es zu einer (ergebnislosen) Hausdurchsuchung.

    Das Landgericht folgte der hier vertretenen Rechtsauffassung:

    1. Das Verhalten war schon gar nicht geeignet, überhaupt den „öffentlichen Frieden“ im Sinne des §126 I StGB zu stören. Hierzu wäre nämlich ein Unsicherheitsgefühl bei weiten Teilen der Bevölkerung notwendig gewesen. Das nur für 40 Personen sichtbare Facebook-Posting konnte dies schwerlich erfüllen.
    2. „Ich lauf Amok“ ist nicht zwingend als Drohung zu verstehen. Die Jugendsprache ist ebenso zu berücksichtigen wie die Umgangssprache. Der vorsitzende Richter stellte es insofern plastisch gut dar, als er Hildegard Knef zitierte, die gesagt haben soll “Ich habe ein einfaches Rezept, um fit zu bleiben – Ich laufe jeden Tag Amok“.
    Anders als die Staatsanwaltschaft sahen Gericht als auch wir eindeutig den Zwang zu Differenzieren: Nicht alles was man sagt, muss ernst gemeint sein. Es mag in höchstem Maße ungeschickt gewesen sein, das Wort „Amok“ hier genutzt zu haben, aber es gibt nun einmal keine fahrlässige Störung des öffentlichen Friedens. Der Angeklagte hatte klar gemacht und keinen Zweifel hinterlassen, zu keinem Zeitpunkt Angst streuen zu wollen, sondern einfach nur „Ruhe haben zu wollen“ vor den Mobbing-Aktionen, die gerade auf Facebook überhand genommen hatten. Das Ergebnis war ein Freispruch.
    Aber es ist zur Vorsicht zu raten: Das Thema ist keinesfalls „entschärft“, Eltern müssen darauf achten, dass ihre Kinder keine „Reizwörter“ benutzen. Hier ist „Amok“ sicherlich genauso wie sonst „Bombe“ zumindest kritisch zu sehen, die Grenze zur Strafbarkeit kann in jedem einzelnen Fall schnell überschritten sein! Dazu kommt, dass aus polizeirechtlicher Sicht ein ungeschicktes Posting durchaus eine (polizeirechtliche) Gefahr begründen kann, die zum Anlass für einen Polizeieinsatz genommen werden kann. Das Risiko hier: Die Kosten des Einsatzes könnten dann verwaltungsrechtlich beim Verursacher landen. Ich möchte insofern, trotz des erfreulichen Urteils des Landgerichts Aachen, zur Vorsicht mahnen. Kinder und Internet-Veröffentlichungen sind ein gefährliches Thema, das Eltern nicht ignorieren dürfen.

    Beachten Sie zum Thema:

    Ebenfalls bei uns:

  • BGH: Urteil im „Holzklotzfall“ ist rechtskräftig

    Am Ostersonntag, dem 23. März 2008, ließ der Angeklagte bei Oldenburg einen 5,9 kg schweren und 24 cm hohen Holzklotz von einer Brücke auf die Bundesautobahn A 29 fallen und traf – wie von ihm gewollt – einen dort mit 130 bis 140 km/h fahrenden Pkw. Dieser war mit einem Ehepaar und dessen neun- sowie siebenjährigen Kindern besetzt. Der Holzklotz durchschlug die Frontscheibe und traf die Beifahrerin, die an den dabei erlittenen Verletzungen innerhalb kurzer Zeit verstarb. Den Tod der Insassen des Fahrzeugs hatte der Angeklagte billigend in Kauf genommen.

    Das Landgericht Oldenburg hat den Angeklagten deshalb wegen Mordes, dreifachen versuchten Mordes und vorsätzlichem gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Es stützte sich dabei unter anderem auf Geständnisse, die der Angeklagte gegenüber Polizeibeamten und dem Ermittlungsrichter abgelegt, später aber widerrufen hatte.

    Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten durch Beschluss als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

    Beschluss vom 12. Januar 2010 – 4 StR 536/09 (vorher: Landgericht Oldenburg – Urteil vom 20. Mai 2009 – 5 Ks 8/08)

  • BGHSt 7, 325 – Blutrausch

    Der „Blutrausch“ führte vor dem BGH zu dieser Frage: Wenn jemand mit einer Tat beginnt, dann in einen „Blutrausch“ kommt der die Zurechnungsfähigkeit ausschliesst und während dieses „Blutrausches“ den tatbestandsmäßigen Erfolg verwirklicht – handelt es sich dann nicht um einen Versuch? Kommt drauf an sagt der BGH und verneint dies für den Regelfall.

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  • Koalition plant Erscheinenspflicht von Zeugen vor der Polizei

    Im Koalitionsvertrag von CDU/FDP findet sich dieser Passus:

    Wir werden eine gesetzliche Verpflichtung schaffen, wonach Zeugen im Ermittlungsverfahren nicht nur vor dem Richter und dem Staatsanwalt, sondern auch vor der Polizei erscheinen und – unbeschadet gesetzlicher Zeugenrechte – zur Sache aussagen müssen.

    Interessant dürften auch die geplanten Änderungen im Wiederaufnahmerecht sein:

    Wir prüfen, inwieweit bei schwersten Verbrechen (Mord, Völkermord) eine Wiederaufnahme im Strafverfahren zu Ungunsten des Angeklagten in solchen Fällen verfassungsrechtlich möglich ist, in denen aufgrund neuer wissenschaftlicher Untersuchungsmethoden (DNA-Analyse) nachträglich der Nachweis der Täterschaft geführt werden kann.

    Quasi im Gegenzug wird allerdings geplant, den §153a StPO (Verfahrenseinstellung) auch bei Revisionsverfahren zur Anwendung kommen zu lassen.

    Update: Im September 2017, freilich von anderen Koalitionspartnern – nämlich nunmehr CDU und SPD – kam diese Änderung, seitdem haben Zeugen auch im Ermittlungsverfahren zu erscheinen.

  • BGHSt 18, 87 – Staschynskij-Fall

    Wer eine Tötung eigenhändig begeht, ist im Regelfalle Täter; jedoch kann er unter bestimmten, engen Umständen auch lediglich Gehilfe sein.

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  • Zum Haftgrund der Fluchtgefahr

    Zum Haftgrund der Fluchtgefahr haben sich drei Landgerichte geäußert, was hier kurz Erwähnung finden soll:

    1. Das LG Aurich (12 Qs 51/10) hat festgehalten, dass bei einem (EU-)Ausländer alleine wegen des ausländischen Wohnsitzes nicht reflexartig auf eine Fluchtgefahr geschlossen werden darf.
    2. Anders sieht das aber das LG Kleve (120 Qs 55/11), das ausdrücklich auch keine Probleme mit dem EU-Diskriminierungsverbot hat, wenn vor allem wegen eines fehlenden festen Wohnsitzes in Deutschland eine Fluchtgefahr angenommen wird.
    3. Das LG Koblenz (2090 Js 24962/08) dagegen hat klar gestellt, dass auch bei dem Vorwurf eines versuchten Mordes eine Fluchtgefahr nicht zwingend anzunehmen ist, wenn der Angeklagte über längere Zeit hinweg (hier: mehrere Monate) von den Vorwürfen unterrichtet war und er sich nicht dem Verfahren entzogen hat.