Schlagwort: meinungsfreiheit

Die Meinungsfreiheit ist ein grundrechtlich geschütztes Recht, Meinungen, Gedanken und Informationen frei zu äußern und zu verbreiten. Im Alltag stellen sich jedoch immer wieder rechtliche Fragen, wenn es um die Auslegung und die Grenzen der Meinungsfreiheit geht. Insbesondere im Bereich des IT-Rechts und des Strafrechts gibt es zahlreiche Fallstricke.

Ein wichtiges Thema in diesem Zusammenhang ist Hate Speech, also Hassrede im Internet, die häufig den Tatbestand der Beleidigung oder Volksverhetzung erfüllt. Hier stellt sich die Frage, ob die Meinungsfreiheit auch solche Äußerungen schützt oder ob es Grenzen gibt, die nicht überschritten werden dürfen. Auch soziale Medien sind hier ein zentraler Aspekt, da sie häufig als Plattform für die Verbreitung von Hate Speech genutzt werden.

Anwältinnen und Anwälte, die auf IT-Recht und Strafrecht spezialisiert sind, können bei rechtlichen Problemen im Zusammenhang mit Meinungsfreiheit und Beleidigung helfen. Sie können zum Beispiel beraten, wie man sich gegen Angriffe auf die eigene Meinungsfreiheit wehren kann oder wie man Beleidigungen im Internet rechtlich verfolgen kann. Dabei ist es wichtig, sich bewusst zu sein, dass die Meinungsfreiheit zwar ein hohes Gut ist, aber auch Grenzen hat, die nicht überschritten werden dürfen.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Unterschieben nicht getaner Äußerungen

    Das Landgericht Köln (28 O 324/16) konnte sich zur Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts wegen des Unterschiebens nicht getätigter Äusserungen in Form falscher Zitate äußern:

    Bei der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d. h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Sprau in: Palandt, Kommentar zum BGB, 75. Auflage 2016, § 823 BGB, Rn. 95 m. w. N.). Stehen sich als widerstreitende Interessen – wie vorliegend – die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Tatsachen sind innere und äußere Vorgänge, die zumindest theoretisch dem Beweis zugänglich sind und sich damit als wahr oder unwahr feststellen lassen, während Meinungsäußerungen durch das Element der Stellungnahme, des Meines und Dafürhaltens geprägt sind.

    Durch die Verbreitung der beiden Zitate ist der Verfügungskläger rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, denn er hat sich nicht wie zitiert geäußert.

    Bei Tatsachenbehauptungen kommt es im Rahmen der anzustellenden Abwägung für die Zulässigkeit ihrer Äußerung entscheidend auf den Wahrheitsgehalt der Tatsachenbehauptung an. Bewusst unwahre Tatsachen oder Tatsachen, deren Unwahrheit im Zeitpunkt der Äußerung zweifelsfrei feststeht, fallen nicht unter den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG. Ihre Äußerung ist daher grundsätzlich unzulässig (…)
    Das durch Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG gewährleistete Allgemeine Persönlichkeitsrecht kann auch gegen das Unterschieben nicht getaner Äußerungen schützen. Dies ist der Fall, wenn zugleich ein anerkanntes Schutzgut des Persönlichkeitsrechts, etwa die Privatsphäre, verletzt wird, wie bei der Verbreitung eines erfundenen Interviews, welches das Privatleben des Verletzten betrifft (vgl. BVerfG, NJW 1980, 2070). Sofern – wie hier – ein solches Schutzgut nicht beeinträchtigt ist, bedeutet es gleichfalls einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, wenn jemandem Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getan hat und die seinen von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen. Dies folgt aus dem dem Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugrunde liegenden Gedanken der Selbstbestimmung: Der einzelne soll – ohne Beschränkung auf seine Privatsphäre – grundsätzlich selbst entscheiden können, wie er sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellen will, ob und inwieweit von Dritten über seine Persönlichkeit verfügt werden kann; dazu gehört im Besonderen auch die Entscheidung, ob und wie er mit einer eigenen Äußerung hervortreten will. Im Zusammenhang hiermit kann es nur Sache der einzelnen Personen selbst sein, über das zu bestimmen, was ihren sozialen Geltungsanspruch ausmachen soll; insoweit wird der Inhalt des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts maßgeblich durch das Selbstverständnis seines Trägers geprägt (BVerfG, a.a.O.).

  • Ausblick: Netzwerkdurchsetzungsgesetz

    Lange stand es im Raum, nun im März 2017 wurde es (plötzlich) bekannt gegeben: Der Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz). Mit diesem soll zielgerichtet auf Betreiber sozialer Netzwerke eingewirkt werden, damit diese rechtswidrige Inhalte unterbinden.

    Hinweis: Die Materialien zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz finden sich hier

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  • Grundrecht der Pressefreiheit gilt auch bei Internetpublikationen

    Das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1081/15) konnte eine Selbstverständlichkeit ausdrücklich klarstellen – nämlich dass die Pressefreiheit auch bei Internetpublikationen von Presseorganen gilt:

    Bei der besonderen Garantie der Pressefreiheit geht es um die einzelne Meinungsäußerungen übersteigende Bedeutung für die freie und öffentliche Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 85, 1 <12>). Die Pressefreiheit schützt die Pressetätigkeit in sämtlichen Aspekten. Auch die im Internet veröffentlichten Artikel, die im vorliegenden Fall bis auf die redaktionelle Gestaltung im Wesentlichen inhaltsgleich mit den Publikationen in der Druckausgabe der Zeitung sind und zu dieser in einem Ergänzungsverhältnis stehen, fallen in den Schutzbereich der Pressefreiheit, da ihnen die Wahl eines alternativen Verbreitungswegs nicht den Charakter als Presseerzeugnis nimmt.

    Diese wenigen Sätze sind aber nicht dahingehend zu verstehen, dass jegliche Publikaton im Internet unter die Pressefreiheit fällt. Das BVerfG stellt vielmehr im ersten zitierten Satz ausdrücklich klar, dass die „einzelne Meinungsäußerung“ überschritten sein muss. Es geht also (weiterhin) um die systematisch betriebene öffentliche Meinungsbildung, nicht um hobbymäßig betriebene Blogs.

  • Bundesverfassungsgericht zur Meinungsäusserungsfreiheit bei Beleidigung

    Bundesverfassungsgericht zur Meinungsäusserungsfreiheit bei Beleidigung

    Innerhalb kurzer Zeit hat sich das Bundesverfassungsgericht gleich vier Mal zu Fragen der Meinungsäußerungsfreiheit äussern müssen. Dabei kann man die Entscheidungen nicht unbedingt als neue Meilensteine bezeichnen, was angesichts der seit Jahrzehnten gefestigten Rechtsprechung zur Meinungsfreiheit auch überraschend währe – gleichwohl ergibt sich ein interessanter Überblick dazu, was man in einer freiheitlichen Gesellschaft aushalten können muss. Und was nicht.

    Dazu auch bei uns:

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  • Meinungsfreiheit: Auch gesteigerte emotionsreiche Äußerungen sind geschützt

    Endlich hat das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2844/13) einen Schlussstrich unter eine sich seit Jahren weltfremd entwickelnde Rechtsprechung gezogen, die von Menschen bei Äußerungen verlangt hat, sich „zurückzunehmen“ und sich auf „sachliche Fakten“ zu beschränken. Entgegen der menschlichen Natur ist es im Gerichtssaal eine befremdliche Entwicklung, emotionsgeladene und auch mal aus der Spur laufende Äusserungen zu geißeln und hier Unterlassungsansprüche zuzugestehen. Das BVerfG lässt das nicht weiter so laufen:

    Die Meinungsfreiheit umfasst auch die Freiheit, ein Geschehen subjektiv und sogar emotionalisiert darzustellen, insbesondere als Erwiderung auf einen unmittelbar vorangegangenen Angriff auf die Ehre, der gleichfalls in emotionalisierender Weise erfolgt ist. Dies hat die 3. Kammer (…) des Bundesverfassungsgerichts (…) entschieden. Damit gab sie der Verfassungsbeschwerde einer Beschwerdeführerin statt, die sich gegen eine zivilgerichtliche Unterlassungsverurteilung gewandt hatte. (…) Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als subjektive Freiheit des unmittelbaren Ausdrucks der menschlichen Persönlichkeit ein grundlegendes Menschenrecht. Sie umfasst nicht zuletzt die Freiheit, die persönliche Wahrnehmung von Ungerechtigkeiten in subjektiver Emotionalität in die Welt zu tragen. Dabei kann insbesondere bei Vorliegen eines unmittelbar vorangegangenen Angriffs auf die Ehre eine diesem Angriff entsprechende, ähnlich wirkende Erwiderung gerechtfertigt sein. Wer im öffentlichen Meinungskampf zu einem abwertenden Urteil Anlass gegeben hat, muss eine scharfe Reaktion auch dann hinnehmen, wenn sie das persönliche Ansehen mindert. (…) Indem die Gerichte davon ausgingen, dass sich die Beschwerdeführerin auf eine sachliche Wiedergabe der wesentlichen Fakten zu beschränken habe, und hierfür auf das öffentliche Informationsinteresse abstellen, verkennen sie die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch unabhängig von einem solchen Interesse geschützte Freiheit, ein Geschehen subjektiv und sogar emotionalisiert zu bewerten. Zugleich übersieht diese Sichtweise das öffentliche Interesse an einer Diskussion der Konsequenzen und Härten, die ein rechtsstaatliches Strafprozessrecht aus Sicht möglicher Opfer haben kann.

    Sprich: Man darf immer noch selber denken, sich seine eigene Meinung bilden und diese – vielleicht auch getragen von eigener Wut – äussern. Eine freiheitliche Gesellschaft muss das genauso aushalten wie unsere Gerichte, die die (prozessuale) Wahrheit für sich gepachtet haben.

  • Presserecht: BGH zur Berichterstattung in Online-Archiven

    Der Bundesgerichtshof hat sich in den letzten Jahren in mehreren Entscheidungen zur Zulässigkeit von Berichten in Online-Archiven über frühere Ermittlungsverfahren auseinandergesetzt. Dabei betont der BGH nunmehr seit Jahren, dass die Frage der Zulässigkeit solcher (veralteter) Berichterstattung in Online-Archiven

    aufgrund einer umfassenden Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Straftäters mit dem Recht der Rundfunkanstalt auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden ist.

    Keineswegs ist es so, dass ein Anspruch auf Löschung alleine wegen neuerer Entwicklungen besteht. Es gibt aber auch keine „Formel“ an Hand derer sich ein Anspruch auf eine Löschung ergibt. Der BGH stärkt den Einzelfall und möchte, dass in jedem einzelnen Fall genau geprüft wird, ob eine Berichterstattung zulässig ist. „Harte“ Kriterien dabei sind insbesondere, ob die ursprüngliche Veröffentlichung zulässig war, wie „öffentlich“ der archivierte Beitrag ist und ob hinreichend deutlich gekennzeichnet ist, dass es sich um einen älteren Artikel handelt. Insbesondere hat der BGH mehrmals klargestellt, dass es Fälle gibt, in denen ein Informationsinteresse an der Historie (früherer) Straftäter besteht, das auch durch das Resozialisierungsinteresse nicht verdrängt wird. Im Jahr 2015 hat er aber auch klargestellt: War die ursprüngliche Veröffentlichung rechtswidrig, gilt das auch für eine Archivierung.

    Hinweis: Zur korrekten Nachbearbeitung früherer Artikel bezüglich Ermittlungsverfahren beachten Sie die Entscheidung des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 2010

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  • Social Media Recht: Zum Zu Eigen machen bei Aktionen auf Facebook

    Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (16 U 64/15) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob ein inhaltlichen Zu-Eigen-Machen auf Facebook beim Teilen eines Beitrags erkannt werden kann. Dabei stellt das OLG relativ kurz aber nicht falsch fest, dass einem „Gefällt mir“ eine inhaltliche Bedeutung zukommen kann, während das „Teilen“ von Beiträgen für sich allein genommen nur um eine Möglichkeit auf fremde Inhalte hinzuweisen, somit kann nicht pauschal ein zu-eigen-machen angenommen werden.
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  • Haftung für Hyperlinks – Rechtsprechung des BGH

    Inzwischen in einer Vielzahl von Entscheidungen hat sich der Bundesgerichtshof zur Frage der Haftung für Hyperlinks geäußert. Während es über die Jahre hinweg eher um Teilfragen ging, hat sich der BGH dann Mitte 2015 in einer im Januar 2016 veröffentlichten Entscheidung (BGH, I ZR 74/14) sehr umfassend geäußert und damit einen vorläufigen Meilenstein – aber auch Tiefpunkt – seiner Rechtsprechung zur Haftung im Bereich von Hyperlinks gesetzt.

    Zum Thema Haftung für Social-Media auch bei uns:

    Im Folgenden ein rechtlicher Überblick zum aktuellen Sach- und Rechtsstand zur Haftung von Hyperlinks.

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  • Bewertung eines Arztes: Abgrenzung von Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung

    Beim Amtsgericht München ging es um eine Bewertung, die ein Arzt im Internet auf einem Patientenportal erhalten hatte. Dabei musste das Gericht sich mit der Frage auseinandersetzen, ob in der Erklärung man sei aus der Praxis „hinausgerannt“ eine Meinungsäußerung oder eine Tatsachenbehauptung liegt.

    Hinweis: Wir vertreten seit Jahren Ärzte und Zahnärzte im Kampf gegen unfaire Bewertungen.

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  • OLG Köln zum urheberrechtlichen Schutz amtlicher Schriftstücke

    Das Oberlandesgericht Köln (6 U 5/15) hatte sich mit der Frage des urheberrechtlichen Schutzes amtlicher Schriftstücke zu beschäftigen. Es ging um „Unterrichtungen des Parlaments“ die als Verschlusssache („VS – nur für den Dienstgebrauch“) gekennzeichnet waren. Der Betreiber einer Internetseite – Pikant: Es ging um eine Pressegruppe – hatte auf ungeklärtem Weg die Schriftstücke erhalten und im Internet veröffentlicht. Er wurde sodann auf Unterlassung in Anspruch genommen – erfolgreich.
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  • Kuttenverbot: Verwenden von Kennzeichen verbotener Vereinigungen – Rockerkutte

    Kuttenverbot: Verwenden von Kennzeichen verbotener Vereinigungen – Rockerkutte

    Mit Spannung hatte ich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (3 StR 33/15) zum Thema Verwenden von Kennzeichen verbotener Vereinigungen im Rahmen des so genannten Kuttenverbots gewartet, die inzwischen veröffentlicht wurde.

    Hintergrund des Rechtsstreits zum Kuttenverbot, dass sich zwei Mitglieder einer Mottoradgruppe eines lokalen Chapters selber angezeigt hatten, die Clubjacken getragen haben, die (natürlich) auch in einem anderen allerdings inzwischen verbotenen Chapter getragen wurden. Die Clubjacken waren in vielerlei Hinsicht identisch, insbesondere bei den jeweiligen Symbolen und Schriftzügen, allerdings wird jeweils der Zusatz des Ortsnamens des jeweiligen Chapters mit aufgenommen.

    Es stellte sich daher die Frage, ob eine Strafbarkeit wegen des Tragens der Rockerkutte im Raum stand.
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  • Verdachtsberichterstattung: BGH zur Zulässigkeit und Richtigstellung

    Verdachtsberichterstattung: Der Bundesgerichtshof hat sich in zwei neueren Entscheidungen nochmals zur Verdachtsberichterstattung geäußert – einmal zur Zulässigkeit selbiger und dann zur Frage des Richtigstellungsanspruchs nach einer Verdachtsberichterstattung.

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  • Persönlichkeitsrecht: Zu eigen machen von ehrverletzenden Äußerungen

    Der BGH (VI ZR 211/12) fasst nochmals zusammen, wann ein „zu eigen machen“ vorliegt, hier hinsichtlich ehrverletzender Äußerungen:

    Der Verbreiter macht sich eine fremde Äußerung regelmäßig dann zu eigen, wenn er sich mit ihr identifiziert und sie so in den eigenen Gedankengang einfügt, dass sie als seine eigene erscheint. Ob dies der Fall ist, ist mit der im Interesse der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse gebotenen Zu-rückhaltung zu prüfen (…)

    So genügt es für die Annahme eines Zu-Eigen-Machens nicht, dass ein Presseorgan die ehrenrührige Äußerung eines Dritten in einem Interview verbreitet, ohne sich ausdrücklich von ihr zu distanzieren (…) Auch kann sich schon aus der äußeren Form der Veröffentlichung ergeben, dass lediglich eine fremde Äußerung ohne eigene Wertung oder Stellungnahme mitgeteilt wird. Dies ist beispielsweise bei dem Abdruck einer Presseschau der Fall (…)

  • Angeklagter muss nicht aufstehen: Die Meinungsäußerungsfreiheit gilt auch für Angeklagte im Strafprozess

    Angeklagter muss nicht aufstehen: Die Meinungsäußerungsfreiheit gilt auch für Angeklagte im Strafprozess

    Mein Mandant hatte die sprichwörtlich die Schnauze voll – er fühlte sich von der Justiz schlecht behandelt und überhaupt fand er den Gefangenentransport von Köln nach Aachen „menschenunwürdig“. Eine diskutable Meinung, die er aber nicht für sich behielt, sondern beim Schöffengericht dem Vorsitzenden aufs Brot schmieren musste. So wollte er nicht aufstehen als das Gericht herein kam, was er dann am Anfang doch tat, nach der Mittagspause dann aber nicht mehr.

    Auf Ansprache des Gerichts, dass es sich hierbei um eine Respektsbezeugung handele verwies der Mandant darauf, dass man sich Respekt erst einmal zu verdienen habe. Das missfiel dem Gericht, es gab ein Ordnungsgeld mit happigen 8 Tagen ersatzweise Ordnungshaft. Ich legte Beschwerde ein – und fand Gehör beim OLG Köln (2 Ws 449/15). Dass der Mandant zum Ausdruck seiner Situation darauf verwiesen hat, das Gericht müsse sich erst einmal Respekt verdienen, ist nicht per se ungebührlich.
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  • Volksverhetzung durch Hasspostings

    So genannte Hasspostings können auf der einen Seite arbeitsrechtliche Konsequenzen haben – aber daneben auch strafrechtliche Folgen haben. Dabei wird der Tatbestand der „Volksverhetzung“ – §130 StGB – häufig falsch dargestellt. Die Strafbarkeit steht hier schneller im Raum als viele glauben und wird auch zunehmend verfolgt.

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