Ist das Ausstellen auf einer Messe ein Anbieten?Und kann sich hier eine Erstbegehungsgefahr ergeben? Der Bundesgerichtshof (I ZR 133/13) hat sich zum Thema „Erstbegehungsgefahr“ bei der Ausstellung auf einer Messe geäußert. Hintergrund ist, dass ein Unterlassungsanspruch eine bereits erfolgte oder drohende Zuwiderhandlung voraussetzt (§ 8 Abs. 1 UWG). Die „drohende Zuwiderhandlung“ darf dabei aber nicht „zu früh“ angenommen werden. In seiner nunmehrigen Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof zur Annahme der Erstbegehungsgefahr bei Ausstellung auf einer Messe geäußert. Dabei ging es um die Frage, ob durch die Ausstellung auf einer (Fach-)Messe im Hinblick auf die Handlungsformen des Anbietens, Vertreibens und Inverkehrbrin- gens gegenüber Verbrauchern eine Erstbegehungsgefahr angenommen werden kann.
Ausstellen auf Messe als Anbieten im Inland
In Fortführung seiner früheren Rechtsprechung (BGH, I ZR 92/16, im Anschluss an BGH, I ZR 133/13, „Keksstangen“), konnte der Bundesgerichtshof klarstellen, dass allein aus der Präsentation eines Produkts auf einer Messe im Inland nicht ohne weiteres folgt, dass der Aussteller das Produkt damit gezielt bewirbt, um die Messebesucher zu dessen (späteren) Erwerb im Inland anzuregen:
Von einer solchen gezielten Werbung ist nicht auszugehen, wenn der Aussteller die Messebesucher deutlich darauf hinweist, dass sie das ausgestellte Produkt nicht erwerben oder bestellen können, weil er sich Änderungen des Produkts vorbehält. Auch wenn das ausgestellte Produkt in den Schutzbereich eines urheberrechtlich geschützten Werkes eingreift, verletzt der Aussteller in einem solchen Fall durch die Präsentation des Produkts nicht das Verbreitungsrecht des Urhebers dieses Werkes und begründet dadurch auch keine entsprechende Erstbegehungsgefahr (…) Ob die Ausstellung eines Produkts auf einer Messe ein hinreichend konkreter Umstand für die Erwartung ist, der Aussteller werde das fragliche Produkt in naher Zukunft in Deutschland anbieten und vertreiben, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Allein die Präsentation eines Erzeugnisses auf einer Messe reicht nicht in jedem Fall für die Annahme einer Erstbegehungsgefahr aus (für markenrechtliche Ansprüche vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2010 – I ZR 17/05, GRUR 2010, 1103 1 bis 23 = WRP 2010, 1508 – Pralinenform II; für wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus lauterkeitsrechtlichem Nachahmungsschutz vgl. BGH, GRUR 2015, 603 Rn. 19 – Keksstangen). Eine Erstbegehungsgefahr kann nicht mit einem allgemeinen Erfahrungssatz begründet werden, wegen der Präsentation eines Produkts auf einer Messe im Inland sei auch von einem bevorstehenden Anbieten oder Inverkehrbringen im Inland auszugehen. Diese Betrachtungsweise wird dem Umstand nicht gerecht, dass es verschiedene Formen von Messen und der Präsentation von Produkten auf Messen gibt (vgl. BGH, GRUR 2015, 603 Rn. 21 – Keksstangen).
BGH, I ZR 92/16
Diese Grundsätze gelten auch im Patentrecht. Allerdings ist hiervon sofort abzuweichen, wenn vor Ort erklärt wird, die ausgestellten Waren können alle (sofort) bestellt und geliefert werden:
Zwar gibt es keinen Erfahrungssatz, dass die Ausstellung eines Produkts auf einer Messe im Inland die Besucher stets zum Erwerb dieses Produkts im Inland anregen soll (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 – I ZR 133/13, GRUR 2015, 603 Rn. 21 bis 24 = WRP 2015, 717 – Keksstangen; Urteil vom 23. Februar 2017 – I ZR 92/16, GRUR 2017, 793 Rn. 25 = WRP 2017, 956 – Mart-Stam-Stuhl). Die Beklagte ist aber über eine bloße Präsentation hinausgegangen. Das Landgericht, auf dessen Feststellungen sich das Berufungsgericht bezogen hat, hat festgestellt, ein Mitarbeiter der Beklagten habe dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am Messestand auf dessen ausdrückliche Nachfrage mitgeteilt, dass alle im Katalog dargestellten Industrienähmaschinen auf Bestellung auch nach Deutschland geliefert würden.
BGH, I ZR 71/17
Annahme einer Erstbegehungsgefahr bei Ausstellen auf Messe
Zur Erstbegehungsgefahr fasst der BGH seine Rechtsprechung wie Folgt zusammen:
Die Annahme einer Erstbegehungsgefahr setzt ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Anspruchsgegner sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten wird. Dabei muss sich die Erstbegehungsgefahr auf eine konkrete Verletzungshandlung beziehen. Die die Erstbegehungsgefahr begründenden Umstände müssen die drohende Verletzungshandlung so konkret abzeichnen, dass sich für alle Tatbestandsmerkmale zuverlässig beurteilen lässt, ob sie verwirklicht sind (…) Da es sich bei der Begehungsgefahr um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, liegt die Darlegungs- und Beweislast beim Anspruchsteller
Der Bundesgerichtshof sagt im Kern „kommt drauf an“ – jedenfalls darf man alleine beim Ausstellen auf einer Messe nicht von einer Erstbegehungsgefahr ausgehen. So ist erst einmal die Art der Messe festzustellen
Ob die Ausstellung eines Produkts auf einer Messe ein hinreichend konkreter Umstand für die Erwartung ist, der Aussteller werde das fragliche Produkt in naher Zukunft in Deutschland anbieten und vertreiben, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Allein die Präsentation eines Erzeugnisses auf einer Messe reicht nicht in jedem Fall für die Annahme einer Erstbegehungsgefahr aus
Dabei ergeben sich mit dem BGH folgende Ausgangspunkte:
Keine Erstbegehungsgefahr bei Prototypen
So wird es regelmäßig an dem für eine Erstbegehungsgefahr erforderlichen, in naher Zukunft bevorstehenden Vertrieb eines Erzeugnisses fehlen, wenn nicht ein vertriebsfertiges Produkt, sondern lediglich ein Prototyp oder eine Designstudie ausgestellt wird, um die Reaktionen des Marktes auf ein erst im Planungszustand befindliches Produkt zu testen.
Keine Erstbegehungsgefahr hinsichtlich Verbrauchern bei Fachpublikum
Weiter kann es darauf ankommen, gegenüber welchem Verkehrskreis das Produkt präsentiert wird. Aus einer Präsentation ausschließlich gegenüber Fachkreisen kann nicht ohne weiteres gefolgert werden, das Produkt werde dem Verbraucher angeboten.
Berücksichtigung der Verkehrsanschauung
Geht es (…) um Rechtsverletzungen, die die Feststellung einer bestimmten Verkehrsanschauung voraussetzen, ist von Bedeutung, auf welchen Verkehrskreis die Messe und die Präsentation des fraglichen Produkts zugeschnitten sind. So gibt es Publikumsmessen, auf denen die Verbraucher die ausgestellten Produkte bestellen oder erwerben können. Auf der anderen Seite gibt es Messen, zu denen ausschließlich Fachbesucher Zugang ha- ben. Ferner kann ein Hersteller auf einer auch dem allgemeinen Verkehr zugänglichen Messe durch die eindeutige Gestaltung der Präsentation deutlich machen, dass er allein ein Fachpublikum ansprechen will.
In den Fällen, in denen der Hersteller ausschließlich Fachleute anspricht, ist regelmäßig davon auszugehen, dass er die Art und Weise seiner Präsentation allein am Maßstab des durchschnittlichen Fachbesuchers ausrichtet. Dieser hat im Regelfall einen höheren Kenntnisstand über die im Markt angebotenen Produkte, ihre Form und Marktanteile sowie über die Hersteller und Vertriebsgesellschaften (…) Ohne konkrete Anhaltspunkte besteht keine allgemeine Vermutung, der auf einer reinen Fachmesse ausstellende Hersteller werde seine Produkte und Produktausstattungen in jedem Fall in der gleichen Form oder Art und Weise auch gegenüber dem allgemeinen Verbraucher vertreiben.
Präsentation im Inland bietet keinen Rückschluss auf Vertrieb im Inland
Auch im Hinblick auf die Frage, ob ein Vertrieb im Inland gegenüber dem allgemeinen Verkehr droht, kann nicht von einem Erfahrungssatz ausge- gangen werden, dass ein Aussteller sein Produkt immer auch am Ausstellungsort vertreiben wird. (…) Ein hinreichend konkreter Anhaltspunkt für einen zeit- nahen Vertrieb im Inland folgt nicht ohne weiteres aus der Präsentation eines Produkts auf einer internationalen Messe im Inland.
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