Schlagwort: Kasse

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen ab 2021

    Damit Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, müssen Nachweise erbracht und (weitere) formale Voraussetzungen erfüllt werden. Die steuerlichen Spielregeln hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit einem Schreiben vom 30.6.2021 (BMF-Schreiben vom 30.6.2021, IV C 6 – S 2145/19/10003 :003) nun angepasst.

    Gegenüber dem bisherigen Schreiben aus dem Jahr 1994 wurden insbesondere Aspekte zur Erstellung einer Bewirtungsrechnung mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem und zur Digitalisierung der Rechnung und des Eigenbelegs aufgenommen.

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  • Diebstahl oder Betrug bei Selbstbedienungskassen?

    Nach dem Oberlandesgericht Hamm hat sich nun das Landgericht Kaiserslautern (5 Qs 68/21) zu der Frage geäußert, ob ein Diebstahl oder ein Betrug vorliegt, wenn man sich in einem Ladenlokal etwas nimmt und an der Selbstbedienungskasse vorbeigeht.

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  • Untreue wenn Verkäufer zu günstig verkauft

    Es kommt erstaunlich oft vor, dass Verkäufer – gegen oder ohne den Willen des Arbeitgebers – „zu günstig“, heißt auffällig niedrigpreisig, verkaufen. Es wird dann regelmäßig darum gestritten, wie dies rechtlich zu bewerten ist. Im Regelfall wird dabei eine Veränderung von Preisen im Warenwirtschaftssystem vorgenommen, spätestens in der Kasse während des Verkaufsvorgangs (weil nur dann der Kassenbestand stimmig zu den gebuchten Verkaufsvorgängen ist).

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  • Arbeitgeber muss unwillkommene Überstunden unterbinden

    Bei Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2 Sa 180/13) ging es einmal mehr um Überstunden des Arbeitnehmers und die Frage, ob der Arbeitgeber diese Überstunden geduldet hat. Dazu stellt das Gericht klar:

    Die Duldung von Überstunden bedeutet, dass der Arbeitgeber in Kenntnis einer Überstundenleistung diese hinnimmt und keine Vorkehrungen trifft, die Leistung von Überstunden zu unterbinden, er also nicht gegen die Leistung von Überstunden einschreitet, sie vielmehr weiterhin entgegennimmt (vgl. BAG vom 10.04.2013, 5 AZR 122/12).

    Hier war es auch wieder einmal so, dass der Arbeitgeber bei konkret benannten Mehrarbeitszeiten schlicht mit Nichtwissen die geleisteten Überstunden bestreiten wollte – ein Kardinalfehler, auf den das Gericht zu recht hinweist:

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  • Arbeitsrecht: Wem gehört das Trinkgeld?

    Arbeitsrecht: Wem gehört das Trinkgeld?

    Wem steht das Trinkgeld zu: Das Landesarbeitsgericht Mainz (10 Sa 483/10) hat sich mit der Frage beschäftigt, wem das Trinkgeld gehört, dem Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber? Die Frage ist nicht so kleinlich wie sie wirkt: Ist doch Trinkgeld auf der einen Seite steuerfrei (§3 Nr.51 EStG) und gibt es auf der anderen Seite sogar Jobs, in denen man teilweise mehr an Trinkgeldern einnimmt als man regulär verdient.

    Hinzu kommt, dass manchmal ein Arbeitgeber das Geld gar nicht für sich möchte, sondern aus – falsch verstandener – Fairness heraus das erwirtschaftete Trinkgeld aller Arbeitnehmer einsammeln und gleich dann verteilen möchte.

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  • BGHSt 29, 319 – Regelbeispiele

    In BGHSt 29, 319 (2 STR 355/80) wurde festgestellt, dass es auch den „unbenannten Fall eines Regelbeispiels“ geben kann.

    1. Das Bestreben, dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen, darf nicht dazu führen, daß die schuldangemessene Strafe unterschritten wird.
    2. Zur Frage des Diebstahls im besonders schweren Fall, wenn kein Regelbeispiel vorliegt.

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  • Das neue Ärzte-Bewertungsportal „Weiße Liste“

    Es ist soweit: Das neue Ärzte-Bewertungsportal „Weiße Liste“ ist nun online (Spiegel und Zeit berichten dazu). Das Bewertungsportal wird dabei nicht von irgendwem, sondern u.a. von AOK und Barmer GEK betrieben, was natürlich im Umkehrschluss auch bedeutet, dass da eine Menge an Krankenkassenpatienten angesprochen wird, damit diese die Ärzte bewerten. Ärzte werden sich erwartungsgemäß nicht nur über das Angebot freuen, aber Ignorieren ist auch keine Hilfe. An dieser Stelle einige Hinweise dazu.
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  • Strafrecht: Streit um die Fotokopierkosten der Ermittlungsakte

    Strafrecht: Streit um die Fotokopierkosten der Ermittlungsakte

    Wer als Pflichtverteidiger beigeordnet ist (oder nach einem Freispruch mit der Staatskasse abrechnet), rechnet auch seine Kopierkosten ab. Die fallen an, wenn man als Rechtsanwalt die Ermittlungsakte erhält und die – natürlich – kopiert. Pro kopierter Seite gibt es dann ein paar Cent. Leider gibt es dabei auch immer Streit, denn die zuständigen Rechtspfleger kontrollieren gerne sehr akribisch (was ja auch ihr Job ist), ob die Kopierkosten stimmen, ob sie tatsächlich in der abgerechneten Höhe angefallen sind. Der Kollege Burhoff bietet einen beispielhaften Einblick, worum man sich streiten darf.

    Ich kann das um eine Anekdote ergänzen: Kürzlich hatte ich in einem Verfahren sage und schreibe 390 Kopien abgerechnet. Das wurde mir gekürzt, denn die Akte war nur bis Seitenzahl 366 nummeriert. Da ist nicht nachvollziehbar, wie beim Kopieren der Akte mehr Seiten erreicht wurden. Eine Frage, die sich sicherlich jeder Laie stellen würde.

    Dass man in einer Ermittlungsakte aber auch mal die – nicht nummerierten – Rückseiten fotokopiert, auf denen sich die Zustellvermerke finden oder auch staatsanwaltschaftliche Verfügungen, sollte jedem im Justizbetrieb bekannt sein. Diskutieren darf man trotzdem.

  • Vertragsrecht: Bearbeitung unberechtigter Mängelrügen ist zu vergüten

    Unberechtigte Mängelrügen sind nicht nur ärgerlich, die Bearbeitung kostet oft auch noch Geld. Das Landgericht (LG) Kassel hat jetzt entschieden, dass der Bauunternehmer Anspruch darauf hat, diesen Aufwand vergütet zu bekommen. Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

    • Er muss dem Auftraggeber vor Aufnahme der Prüfung klarmachen, dass er eine Kostenerstattung verlangt, wenn sich herausstellt, dass die Ursache der Mängel nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammt.
    • Er muss deutlich machen, dass er überhaupt nur unter der Voraussetzung tätig wird, dass ihm die Kosten erstattet werden, wenn sich ergibt, dass Ihre Leistung einwandfrei war.

    In diesem Fall ist für die Kasseler Richter ein Werkvertrag über die Prüfung der Mängelursache konkludent geschlossen worden (LG Kassel, 12 S 2/06).

    Professionelles IT-Vertragsrecht

    Unser Fachanwalt für IT-Recht berät und vertritt Unternehmen in IT-Vertragsangelegenheiten, insbesondere in Bezug auf Künstliche Intelligenz und Cloud-Dienste, um rechtliche Risiken zu minimieren und die Einhaltung relevanter Vorschriften zu gewährleisten.

  • Personalakte: Kein Anspruch auf Durchnummerierung der Seitenzahlen

    Es besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Paginierung (fortlaufende Nummerierung) der Seiten seiner Personalakte.

    Diese Grundsatzentscheidung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arbeitnehmers, der bei einer Sparkasse beschäftigt war. Bei Einsicht in seine Personalakten hatte er festgestellt, dass die darin enthaltenen Unterlagen nicht mit Seitenzahlen versehen waren. Mit seiner Klage verlangte er die nachträgliche und zukünftige Paginierung seiner Personalakte.

    Probleme am Arbeitsplatz? Unsere Experten für (IT-)Arbeitsrecht und Kündigungsschutz helfen Ihnen weiter!

    In unserer renommierten Kanzlei bieten wir umfassende Beratung im Arbeitsrecht mit besonderem Fokus auf IT-Arbeitsrecht für Unternehmen und Geschäftsführer. Unser erfahrenes Team von Rechtsanwälten steht Ihnen zur Seite, um Ihre arbeitsrechtlichen Probleme zu lösen. Mit unserer spezialisierten Expertise im IT-Arbeitsrecht sind wir in der Lage, komplexe rechtliche Herausforderungen im Zusammenhang mit Managerhaftung, Technologie und Arbeitsverhältnissen zu bewältigen.

    Das BAG wies die Klage jedoch ab. Zwar sollen Personalakten nach Ansicht der Richter wahrheitsgemäß und möglichst vollständig Auskunft über die Person des Arbeitnehmers und dessen beruflichen Werdegang im Arbeitsverhältnis geben. Zur Personalakte würden deshalb alle Unterlagen und Schriftstücke gehören, die sich mit der Person eines bestimmten Arbeitnehmers und der Entwicklung seines Arbeitsverhältnisses befassen. Allerdings entscheide der Arbeitgeber über die Art und Weise der Personalaktenführung allein. Er bestimme, ob die Unterlagen als geheftete und durchnummerierte Akte geführt werden oder als „fliegende Blätter“. Das Gesetz gebe dem Arbeitnehmer weder ein Mitspracherecht, noch einen Anspruch, bestimmte Forderungen hierzu zu stellen (BAG, 9 AZR 110/07).

  • Bundesarbeitsgericht zur heimlichen Observation des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber

    Bundesarbeitsgericht zur heimlichen Observation des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber

    Heimliche Observation des Arbeitnehmers: Das Bundesarbeitsgericht (8 AZR 1007/13) hat sich in einer vielbeachteten Entscheidung mit der Überwachung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber in Form einer Observation durch einen Privatdetektiv beschäftigt. Die Entscheidung kommt zu dem zutreffenden Ergebnis, dass eine solche Observation nur unter sehr hohen Voraussetzungen möglich ist und dass im Fall einer rechtswidrigen Überwachung ein Schmerzensgeld im Raum steht.

    Dazu auch bei uns:

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  • Elternzeit und Mutterschutz im Arbeitsrecht

    Schwangerschaft und/oder Elternzeit von Mitarbeitern bedeutet immer ein Umorganisieren von Arbeitsprozessen. Der folgende Beitrag gibt Ihnen anhand der am häufigsten gestellten Fragen einen Überblick darüber, was Sie im Zusammenhang mit der Elternzeit rechtlich beachten müssen.

    Elternzeit

    Wie funktioniert die Elternzeit überhaupt – welche Frist gibt es?

    Frage: Eine schwangere Mitarbeiterin möchte wissen, wie sie die Elternzeit beantragen muss und welche Fristen zu beachten sind.

    Antwort: Der Antrag auf Gewährung der Elternzeit, die grundsätzlich allen Arbeitnehmern und Auszubildenden zusteht, ist spätestens sieben Wochen vor dem geplanten Beginn schriftlich beim Arbeitgeber zu stellen. Darüber hinaus ist zu erklären, für welche Zeiträume innerhalb der nächsten zwei Jahre Elternzeit genommen werden soll. Der Arbeitgeber stellt hierzu eine Bescheinigung über die Elternzeit aus, die insgesamt bis zu drei Jahren dauern darf und auf zwei Zeiträume aufgeteilt werden kann. Die Bewilligung an sich steht dabei nicht im Ermessen des Arbeitgebers, denn es besteht ein gesetzlicher Anspruch jedes (!) Elternteils auf Gewährung ab Entbindung oder Ablauf der Schutzfrist der Mutter nach der Entbindung (in der Regel 8 Wochen, bei Mehrlingsgeburten 12 Wochen).

    Hält sich der/die Arbeitnehmer/in nicht an die gesetzlichen Anzeigepflichten hinsichtlich der Elternzeit, die im Einzelnen in den §§ 15 und 16 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz geregelt sind, bleibt er/sie unberechtigt der Arbeit fern und genießt bis zur ordnungsgemäßen Nachholung des Antrags weder den besonderen Kündigungsschutz noch die sonstigen mit der Elternzeit verbundenen Privilegien.

    Teilzeitarbeit während der Elternzeit?

    Frage: Die schwangere Mitarbeiterin von Arbeitgeber B möchte während der Elternzeit bereits in Teilzeit wieder arbeiten. Auch B ist von der Idee angetan. Was gilt es zu beachten?

    Antwort: Im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung ist zwischen den Parteien die Vereinbarung von Teilzeitarbeit während der Elternzeit der Mitarbeiterin ohne Weiteres möglich. Ein Rechtsanspruch der Mitarbeiterin ist aber nur unter bestimmten Voraussetzungen gegeben:

    • Im Betrieb werden mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (Teilzeitkräfte zählen voll).
    • Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate.
    • Die regelmäßige Arbeitszeit muss für mindestens zwei Monate auf zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden.
    • Der Antrag muss dem Arbeitgeber mindestens sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich vorliegen.
    • Dringende betriebliche Gründe dürfen nicht entgegenstehen (zum Beispiel Arbeitskräftemangel).
    • Der Umfang der Verringerung ist im Antrag anzugeben; die Verteilung der Wochenstunden muss angegeben werden.

    Will der Arbeitgeber den Antrag ablehnen, muss er dies innerhalb von vier Wochen nach Zugang mit schriftlicher Begründung tun. Die Nichteinhaltung der Frist führt aber nicht automatisch zur Annahme des Antrags, sondern dazu, dass die Mitarbeiterin etwaige Ansprüche auf Verringerung der Arbeitszeit gerichtlich durchsetzen muss.

    Teilzeitarbeit nach der Elternzeit?

    Frage: Die Mitarbeiterin möchte erst nach einer einjährigen Elternzeit in Teilzeit wieder anfangen. Gilt hier etwas anderes?

    Antwort: Nach der Elternzeit richtet sich der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit – wie bei allen anderen Arbeitnehmern auch – nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Auch hier gelten im Wesentlichen die oben aufgezeigten Voraussetzungen, wobei der Antrag spätestens drei Monate vor Beginn der gewünschten Verringerung schriftlich zu stellen ist. Der Arbeitgeber muss der Mitarbeiterin seine Entscheidung spätestens einen Monat vor Aufnahme der Arbeit schriftlich mitteilen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird von der Zustimmung des Arbeitgebers ausgegangen.

    Kündigung während der Elternzeit?

    Frage: Was hat der Arbeitgeber arbeitsrechtlich zu erwarten, wenn seine in Elternzeit befindliche Mitarbeiterin gegen eine ohne behördliche Genehmigung ausgesprochene Kündigung vorgeht?

    Antwort: Die Kündigung ist wegen der gesetzlichen Kündigungsverbote ohne Weiteres unwirksam. Dies gilt auch, wenn während der Elternzeit Teilzeitarbeit geleistet wird.

    Gleichwohl besteht außergerichtlich oder im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs die Möglichkeit des Abschlusses eines Aufhebungs- bzw. Abwicklungsvertrags. In solch einem Vertrag einigen sich die Parteien einvernehmlich über die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung – meist zum Zeitpunkt des Ablaufs der beantragten Elternzeit. Diesen Verzicht auf gesetzliche Schutzbestimmungen wird sich die Mitarbeiterin in den meisten Fällen nur durch Vereinbarung einer sogenannten Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes und des damit verbundenen sozialen Besitzstands nach §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz „abkaufen“ lassen. Die üblichen Sätze, innerhalb derer eine solche Abfindung vorgeschlagen wird, sind regionalen und fallbezogenen Schwankungen unterworfen. Als „Faustregel“ ist hinsichtlich der Höhe von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr auszugehen. In diesem Zusammenhang ist aber klarzustellen, dass weder ein einseitig durchsetzbarer Rechtsanspruch der Mitarbeiterin auf Zahlung einer solchen Abfindung noch ein Anspruch des Arbeitgebers auf Auflösung des gesetzlich geschützten Arbeitsverhältnisses gegen Abfindungszahlung besteht.

    Gehaltszahlung während der Elternzeit?

    Frage: Was gilt finanziell, wenn ein Mitarbeiter die Elternzeit zu Hause verbringt?

    Antwort: Es besteht kein Anspruch auf Gehaltszahlung und kein Anspruch des Arbeitgebers auf Erbringung der Arbeitsleistung. Das Beschäftigungsverhältnis ruht, bleibt aber arbeitsrechtlich bestehen. Der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld entfällt, sofern nicht eine zulässige Teilzeitarbeit innerhalb der Elternzeit geleistet wird (§ 14 Abs. 4 Mutterschutzgesetz).

    Vorzeitige Beendigung der Elternzeit

    Die in Anspruch genommene Elternzeit kann durch die Arbeitnehmerin wegen der Geburt eines weiteren Kindes vorzeitig beendet werden, dazu hier bei uns.

    Verlängerung der Elternzeit?

    Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen wollen, gegenüber dem Arbeitgeber erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Eine damit festgelegte Elternzeit kann der Arbeitnehmer gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG nur verlängern, wenn der Arbeitgeber zustimmt (BAG, 9 AZR 315/10).

    Mutterschutz

    Das OLG Hamm hat eine sehr gute Übersicht häufiger Fragen zum Mutterschutz der Arbeitnehmerin und Elternzeit allgemein veröffentlicht. Dies wird hier übernommen und zur allgemeinen Information wieder gegeben.

    In welchen Zeiträumen bestehen Beschäftigungsverbote für werdende Mütter?

    Werdende Mütter dürfen generell in den letzten sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklären.

    Schon vor diesem Termin dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Attest Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist (ärztliches Beschäftigungsverbot).

    Im Übrigen enthält das Mutterschutzgesetz für eine Vielzahl spezieller Tätigkeiten gesetzliche Beschäftigungsverbote, die teilweise bereits mit Beginn der Schwangerschaft, teilweise erst später wirksam werden.

    In welchen Zeiträumen darf die Mutter nach der Entbindung nicht beschäftigt werden?

    Bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Geburt besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich der Zeitraum auf 12 Wochen.

    Welcher Vergütungsanspruch besteht während der Beschäftigungsverbote?

    In den Schutzfristen sechs Wochen vor sowie acht bzw. zwölf Wochen nach der Geburt steht der Arbeitnehmerin ein Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu. Das von der Krankenkasse zu zahlende Mutterschaftsgeld beläuft sich kalendertäglich auf 13 Euro. Der Zuschuss zum Mutterschaftsentgelt entspricht dem Differenzbetrag zwischen dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoentgelt und dem Betrag von 13 Euro. Hat die Schwangere in den letzten drei Monaten, die dem Beginn der sechswöchigen Schutzfrist vorausgegangen sind, durchschnittlich 1.500,- Euro netto, damit kalendertäglich 50 Euro netto verdient, so besteht ein Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe von kalendertäglich 37 Euro netto.

    Außerhalb der Schutzfristen vor und nach der Entbindung hat der Arbeitgeber bei einem ärztlichen oder gesetzlichen Beschäftigungsverbot die volle Vergütung zu entrichten.Nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz vom 22.12.2005 kann der Arbeitgeber allerdings die während der Dauer von Beschäftigungsverboten anfallende Lohnzahlungen von den Krankenkassen erstattet verlangen.

    Wann ist der Arbeitgeber über die Schwangerschaft zu informieren?

    Nach der gesetzlichen Regelung sollen werdende Mütter dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist.

    Die frühzeitige Mitteilung erscheint geboten, damit der Arbeitgeber in die Lage versetzt wird, die Schutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes gegenüber der Schwangeren von Beginn an zu beachten.

    Sind für den Urlaubsanspruch für das laufende Kalenderjahr die Mutterschutzzeiten mit zu berücksichtigen?

    Die Zeit des Mutterschutzes mindert den vollen Urlaubsanspruch nicht. Nimmt einer der Ehepartner keine Elternzeit nach der Geburt, hat er vollen Urlaubsanspruch.

    Darf eine Arbeitnehmerin während der Arbeitszeit stillen?

    Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freizugeben. Durch die Stillzeit darf kein Verdienstausfall eintreten. Auch darf die Stillzeit nicht auf Ruhepausen nach dem Arbeitszeitgesetz angerechnet werden.

    Welcher Elternteil darf wann Elternzeit (Erziehungsurlaub) in Anspruch nehmen ?

    Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden.

    Die Inanspruchnahme von Elternzeit ist für jedes Kind bis zur Vollendung dessen dritten Lebensjahres möglich. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann ein Zeitraum von bis zu zwölf Monaten auch auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragen werden.

    Wann ist die Elternzeit wie beim Arbeitgeber zu beantragen?

    Die Elternzeit muss schriftlich beantragt werden, grundsätzlich spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn.
    Gleichzeitig muss sich die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer regelmäßig festlegen, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden. Eine spätere Änderung des Zeitraums ist grundsätzlich nur noch mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

    Ist es zulässig, während der Elternzeit einer Beschäftigung nachzugehen?

    Während der Elternzeit ist Erwerbstätigkeit bis zu einem Umfang von 30 Wochenstunden möglich. In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten kann sogar ein Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit im Umfang von 15-30 Wochenstunden bestehen, soweit dem Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers nicht dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

    Die Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbständiger bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers.

    Ist eine Kündigung während der Schwangerschaft oder während der Elternzeit möglich?

    Sowohl ordentliche als auch außerordentliche Kündigungen sind grundsätzlich während der Schwangerschaft und während der Elternzeit unzulässig. Nur in besonderen Fällen kann die Kündigung ausnahmsweise von der zuständigen Landesbehörde für zulässig erklärt werden.

    Wer hat wann Anspruch auf wie viel Elterngeld?

    Elterngeld wird grundsätzlich in Höhe von 67 Prozent der zuletzt erzielten monatlichen Einkünfte bis zu einer Höhe von 1.800,- Euro gezahlt, soweit die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Allerdings kann ein Elternteil Elterngeld regelmäßig höchstens für 12 Monate beanspruchen. Die weiteren zwei Monate müssen durch den anderen Elternteil abgedeckt werden.

  • Kartenzahlung: Der nächste datenschutzrechtliche Aufreger?

    Die Datenschutzbeauftragten haben (endlich) die Praxis der Kartenzahlung in deutschen Supermärkten ins Visier genommen: Man möchte die bisherige Praxis angeblich prüfen und ggsfs. auch Verstöße mit Sanktionen ahnden. Ich selbst habe bereits vor mehr als zwei Jahren auf das Problem hingewiesen, doch: Ist das nun der nächste Aufreger? Oder nur ein Sturm im Wasserglas?
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  • Arbeitsrecht: Verdachtskündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses

    Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Auszubildenden kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG darstellen, wenn der Verdacht auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses dem Ausbildenden die Fortsetzung der Ausbildung objektiv unzumutbar macht – so das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 12. Februar 2015, 6 AZR 845/13.

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  • Streitwert Übersicht zu SPAM: Unverlangte Zusendung von Email bzw. Newsletter

    Streitwert bei Unterlassungsanspruch wegen SPAM: Welcher Gegenstandswert ist bei einer Unterlassungsklage nach SPAM-Zusendung angezeigt? Die Rechtsprechung ist hier äusserst unterschiedlich und kommt in aktuellen Entscheidungen zu zunehmend geringeren Streitwerten. Aktuell nimmt das OLG Hamm gar einen Streitwert von nur 100 Euro bei einer unverlangt zugesandten Email an – was aber nicht zu verallgemeinern ist.

    Dazu von mir: Newsletter und SPAM – Übersicht über rechtliche Vorgaben

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