Wer als Pflichtverteidiger beigeordnet ist (oder nach einem Freispruch mit der Staatskasse abrechnet), rechnet auch seine Kopierkosten ab. Die fallen an, wenn man als Rechtsanwalt die Ermittlungsakte erhält und die – natürlich – kopiert. Pro kopierter Seite gibt es dann ein paar Cent. Leider gibt es dabei auch immer Streit, denn die zuständigen Rechtspfleger kontrollieren gerne sehr akribisch (was ja auch ihr Job ist), ob die Kopierkosten stimmen, ob sie tatsächlich in der abgerechneten Höhe angefallen sind. Der Kollege Burhoff bietet einen beispielhaften Einblick, worum man sich streiten darf.
Ich kann das um eine Anekdote ergänzen: Kürzlich hatte ich in einem Verfahren sage und schreibe 390 Kopien abgerechnet. Das wurde mir gekürzt, denn die Akte war nur bis Seitenzahl 366 nummeriert. Da ist nicht nachvollziehbar, wie beim Kopieren der Akte mehr Seiten erreicht wurden. Eine Frage, die sich sicherlich jeder Laie stellen würde.
Dass man in einer Ermittlungsakte aber auch mal die – nicht nummerierten – Rückseiten fotokopiert, auf denen sich die Zustellvermerke finden oder auch staatsanwaltschaftliche Verfügungen, sollte jedem im Justizbetrieb bekannt sein. Diskutieren darf man trotzdem.
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