Aktuelle BGH-Entscheidungen im Spiegel des § 17 JGG: Drei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus dem ersten Halbjahr 2025 bieten einen facettenreichen Einblick in die dogmatisch anspruchsvolle und praktisch folgenreiche Anwendung des § 17 Jugendgerichtsgesetz (JGG). Sie zeigen, wie differenziert und zugleich fehleranfällig die Voraussetzungen der Jugendstrafe – insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen schädlicher Neigungen und die Schwere der Schuld – im konkreten Einzelfall zu prüfen sind. Dabei werden zugleich die Anforderungen an die richterliche Begründungspflicht geschärft, was für Tatgerichte wie Verteidigung und Staatsanwaltschaft gleichermaßen von Bedeutung ist.
(mehr …)Schlagwort: Jugendgerichtsgesetz
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Zuständigkeitsbegründung im Jugendstrafverfahren
Zuständigkeitsfragen sind im Jugendstrafverfahren nicht bloß formaler Natur, sondern berühren zentrale rechtsstaatliche Gewährleistungen – insbesondere das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. In seinem Beschluss vom 5. März 2025 (3 StR 230/24) hatte der Bundesgerichtshof über die revisionsgerichtliche Kontrolle einer Eröffnungsentscheidung zu befinden, bei der eine große Jugendkammer durch analoge Anwendung des § 41 Abs. 1 Nr. 2 JGG ihre Zuständigkeit begründet hatte – obwohl die formellen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen.
Der BGH weist die Revisionen zurück, grenzt sich aber deutlich vom Vorgehen des Landgerichts Trier ab. Die Entscheidung bietet damit Gelegenheit zur dogmatischen Klärung der Funktion und Reichweite der Zuständigkeitsregelungen des Jugendgerichtsgesetzes und ihrer verfassungsrechtlichen Einbettung.
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BGH zur Anwendung von Jugendstrafe bei schädlichen Neigungen und schwerer Schuld
Mit seinem Beschluss vom 25. Februar 2025 (2 StR 21/25) hat der Bundesgerichtshof zentrale Maßstäbe zur Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) bei Heranwachsenden geschärft. Im Mittelpunkt steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Jugendstrafe bei einem zur Tatzeit 19-jährigen Täter zulässig ist – insbesondere, ob und wie schädliche Neigungen oder die Schwere der Schuld zu begründen sind. Die Entscheidung bietet nicht nur dogmatische Präzision, sondern demonstriert auch die notwendige Differenzierung zwischen pädagogischer Ausrichtung des Jugendstrafrechts und strafrechtlichem Sanktionsanspruch.
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BGH zur Abgrenzung gerichtlicher Zuständigkeit im OWi-Verfahren gegen Jugendliche
Mit Beschluss vom 13. Februar 2025 (Az. 2 ARs 13/25) hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs eine Entscheidung getroffen, die auf den ersten Blick rein verfahrensrechtlich erscheint – tatsächlich aber grundsätzliche Weichen für die Praxis der Bußgeldverfahren gegen Jugendliche stellt.
Es geht um die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine gerichtliche Abgabe an ein anderes Amtsgericht gemäß § 42 Abs. 3 JGG zulässig ist, wenn sich das Verfahren gegen einen Jugendlichen richtet und das Ordnungswidrigkeitenrecht Anwendung findet. Im Ergebnis hebt der BGH einen Abgabebeschluss des Amtsgerichts Marl auf und weist dem dortigen Jugendgericht die Zuständigkeit erneut zu – mit überzeugender Begründung, die sich gegen eine opportunistische Verschiebung der gerichtlichen Verantwortung ausspricht.
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Jugendstrafrecht und die Problematik „schädlicher Neigungen“
Das Jugendstrafrecht ist geprägt von einem Spannungsfeld zwischen erzieherischen Maßnahmen und der gesellschaftlichen Notwendigkeit, Straftaten angemessen zu ahnden. Mit seinem Beschluss vom 6. November 2024 (Az. 2 StR 290/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Anforderungen an die Begründung und Anwendung des Merkmals „schädliche Neigungen“ im Jugendstrafrecht präzisiert.
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Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld
Am 4. Juni 2024 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall, der wichtige Grundsätze im Jugendstrafrecht betraf (Aktenzeichen: 5 StR 205/23). Diese Entscheidung beleuchtet insbesondere die Anwendung der Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld gemäß § 17 Abs. 2 JGG und klärt die Voraussetzungen, unter denen eine solche Strafe verhängt werden kann.
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Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts bei Straftaten vor und nach Vollendung des 21. Lebensjahres
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 16. Mai 2024 (3 StR 379/23) zur Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts bei Straftaten Stellung genommen, die teilweise vor und teilweise nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangen wurden.
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Einbeziehung früherer Verurteilungen bei Anwendung des Jugendstrafrechts
In einem aktuellen Beschluss (Az. 6 StR 13/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) über die Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) entschieden.
Der Fall betrifft die Frage, ob eine frühere Verurteilung nach allgemeinem Strafrecht in eine einheitliche Jugendstrafe einbezogen werden kann, wenn die aktuelle Straftat als Jugendlicher begangen wurde. Diese Entscheidung beleuchtet die komplexen Regelungen zur Rechtsfolgenentscheidung bei Straftaten in unterschiedlichen Altersstufen und die strikte Anwendung der gesetzlichen Vorschriften.
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Jugendstrafe ohne Erziehungsbedarf?
Der 5. Senat (5 StR 205/23) beabsichtigt zu entscheiden, dass in allen Fällen, in denen wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist (§ 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG), eine Jugendstrafe zu verhängen ist – und zwar ohne dass es darauf ankommt, ob eine Erziehungsbedürftigkeit oder -fähigkeit festgestellt werden kann. Das ergibt sich für den Senat aus folgenden Erwägungen:
1. Nach § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG wird Jugendstrafe verhängt, wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist. Die Schuldschwere ist nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Literatur nach jugendspezifischen Kriterien zu bestimmen. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist die innere Tatseite; dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat kommt nur insofern Bedeutung zu, als hieraus Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und das Maß der persönlichen Schuld gezogen werden können. Entscheidend ist, inwieweit sich die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation des jugendlichen oder heranwachsenden Täters in der Tat in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 – 3 StR 471/21, NStZ 2023, 428 Rn. 8 mwN; MüKo-StGB/Radtke/Scholze, 4. Aufl., § 17 JGG Rn. 65; Meier/Rössner/Laue, JGG, 2. Aufl., § 17 Rn. 26; BeckOK JGG/Brögeler, 30. Ed., § 17 Rn. 17 f.; Eisenberg/Kölbel, JGG, 24. Aufl.; § 17 Rn. 46 ff.; jeweils mwN).
2. Ein Erfordernis der Erziehungsbedürftigkeit bei der wegen der Schwere der Schuld erforderlichen Jugendstrafe sieht der Wortlaut des § 17 Abs. 2 JGG nicht vor. Die Vorschrift lautet: „Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.“
Das zwischen den beiden Alternativen stehende „oder“ macht deutlich, dass mit § 17 Abs. 2 Alt. 1 JGG (schädliche Neigungen) die schon in den Gesetzesmaterialien zur Änderung des Reichsjugendgerichtsgesetzes im Jahr 1952 angesprochene „Erziehungsstrafe“ adressiert ist, und mit § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG – als selbständige Alternative dazu – die „Schuldstrafe“ (vgl. BT-Drucks. I/3264, S. 40).
a) Diese setzt nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 2 JGG gerade nicht voraus, dass ihre Verhängung zu Erziehungszwecken notwendig ist (in diesem Sinne auch BGH, Beschluss vom 6. Mai 2013 – 1 StR 178/13, NStZ 2013, 658, 659; MüKo-StGB/Radtke/Scholze aaO Rn. 61; BeckOK JGG/Brögeler aaO Rn. 4.1; Meier/Rössner/Laue aaO Rn. 28; Brunner/Dölling, JGG, 14. Aufl., § 17 Rn. 27; Petersen, Sanktionsmaßstäbe im Jugendstrafrecht, 2008, S. 182 f.).
Entgegen der insbesondere in der Hauptverhandlung ausgeführten Auffassung der Verteidigung des Angeklagten H. lässt sich auch aus der Verwendung des Wortes „erforderlich“ nicht ableiten, dass das Jugendgericht kumulativ das Erziehungsbedürfnis und/oder die -fähigkeit des jugendlichen oder heranwachsenden Angeklagten prüfen und feststellen müsste. Denn die Erforderlichkeit knüpft in § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG gerade nicht an erzieherische Notwendigkeiten oder Möglichkeiten an, sondern allein an die Schuldschwere, was durch die Formulierung „wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist“ zum Ausdruck kommt (vgl. dazu auch unten 5. b).
b) Auch aus dem in § 2 Abs. 1 JGG normierten Leitprinzip, nach dem vorrangig alle Rechtsfolgen am Erziehungsgedanken auszurichten sind, sowie aus der Regelung des § 18 Abs. 2 JGG lässt sich eine andere wortgetreue Auslegung des § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG nicht herleiten. Solches ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass bei der Bemessung der Jugendstrafe „die erforderliche erzieherische Einwirkung“ zu ermöglichen ist. Denn daraus kann angesichts des dargelegten Wortlauts des § 17 Abs. 2 JGG gerade nicht der Schluss gezogen werden, ein Erziehungsbedürfnis und eine -fähigkeit würden auch schon bei der Verhängung vorausgesetzt (so aber Eisenberg, NStZ 2013, 636, 637; ähnlich Buckolt, Die Zumessung der Jugendstrafe, 2009, S. 47; in diesem Sinne auch die Jugendkammer in dem angefochtenen Urteil).
Es ist zur Berücksichtigung des Erziehungsgedankens auch nicht erforderlich, die erzieherische Notwendigkeit zur Anordnungsvoraussetzung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld zu machen. Denn bereits für die Beantwortung der Frage, ob die für § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG ausreichende Schwere der Schuld vorliegt, ist – wie oben dargelegt – maßgeblich auf jugendtypische Kriterien abzustellen. Insoweit gilt nichts anderes als im allgemeinen Strafrecht, in dem die Resozialisierung des Täters zwar grundsätzlich einen wichtigen Strafzweck darstellt (allg. Meinung, vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. Juni 2017 – GSSt 2/17, BGHSt 62, 184 Rn. 24 mwN; BVerfG, Urteil vom 5. Juni 1973 – 1 BvR 536/72, BVerfGE 35, 202 Rn. 70 mwN), diese aber nicht Voraussetzung der Anordnung einer Freiheitsstrafe ist (MüKo-StGB/Radtke/Scholze aaO Rn. 53; vgl. auch SSW-StGB/Eschelbach, 5. Aufl., § 46 Rn. 28; aA mit Blick auf die Regelung des § 91 JGG aF für die Jugendstrafe aber wohl Buckolt aaO S. 47 mwN).
Auch § 18 Abs. 2 JGG gebietet eine vom Wortlaut abweichende Auslegung des § 17 Abs. 2 JGG nicht. Indem die Vorschrift darauf abstellt, dass bei der Bemessung die „erforderliche“ erzieherische Einwirkung im Blick zu behalten ist, wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der Erziehungsgedanke auf der Ebene der Bemessung der Jugendstrafe vorrangig zu berücksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 7. Februar 2023 – 3 StR 481/22 Rn. 13 f. mwN; vgl. auch Kaspar, Festschrift für Schöch, 2010, S. 209, 221); dies gilt auch dann, wenn Jugendstrafe ausschließlich wegen Schwere der Schuld verhängt wird (BGH, aaO Rn. 14; Urteil vom 21. Juli 2022 – 4 StR 177/22, NStZ 2022, 755 Rn. 6 mwN). Aus Letzterem ergibt sich zugleich, dass § 18 Abs. 2 JGG für die Frage der Auswahl der Jugendstrafe als gebotener Sanktion keine Vorgaben macht.3. Maßgeblich dafür, dass es in Fällen der Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG nicht auf eine Erziehungsbedürftigkeit oder -fähigkeit ankommt, spricht – entgegen der Auffassung der Jugendkammer – die Entstehungsgeschichte der Norm:
a) Wie auch das Landgericht im Kern nicht verkannt hat, hat der Gesetzgeber bereits in den Materialien zum Gesetz zur Änderung des Reichsjugendgerichtsgesetzes ausgeführt, dass „Jugendstrafe nur verhängt werden [soll], wenn der Täter erziehungsfähig und der Erziehung durch Strafe bedürftig ist oder, wenn wegen der Größe seiner Schuld eine Strafe nicht entbehrt werden kann. Damit ist nach dem erklärten Willen des Gesetzes nur die Erziehungs- und die Schuldstrafe zugelassen. Auf letztere kann nicht verzichtet werden, da sonst die Möglichkeit einer Bestrafung Jugendlicher, die zwar schuldhaft gehandelt haben, aber nicht erziehungsbedürftig oder erziehungsfähig sind, ganz ausgeschlossen würde“ (BT-Drucks. I/3264, S. 40 f.). Auch wenn zuvor in den Materialien in der Begründung zu § 2 JGG aF hervorgehoben wurde, dass Strafe hinter anderen Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln zurücktreten solle (BT-Drucks. I/3264 S. 39), ergibt sich aus dieser Formulierung, dass es nach der gesetzgeberischen Konzeption sowohl die Erziehungsstrafe – bei schädlichen Neigungen – als auch die Schuldstrafe gibt, wobei letztere gerade nicht an eine Erziehungsbedürftigkeit anknüpft. Soweit das Landgericht dem entnommen hat, „dass ein gewisses Schuldausmaß vorausgesetzt wird und es sich bei Fällen, in denen ohne Erziehungsbedarf eine Jugendstrafe verhängt werden kann, um Ausnahmefälle handeln soll“, besagt dies nichts über ein kumulatives Erfordernis der Erziehungsbedürftigkeit in Fällen der Verhängung einer Jugendstrafe nach § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG.
b) Auch aus der Neufassung von § 2 Abs. 1 JGG durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 13. Dezember 2007, BGBl. I S. 2894, ergibt sich nichts Anderes (…)
Soweit in diesem Zusammenhang in einigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs hervorgehoben wird, ohne nähere Prüfung der Erziehungsbedürftigkeit und -fähigkeit könne jedenfalls in Fällen von „Kapitaldelikten oder anderen besonders schweren Taten“, namentlich „schweren Gewaltdelikten“ und „gravierenden Sexualdelikten“ eine Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld verhängt werden, weil in solchen Fällen der Strafzweck des gerechten Schuldausgleichs nicht völlig hinter dem Erziehungsgedanken zurückstehen dürfe (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 – 3 StR 107/17, StV 2017, 710, 711; Urteile vom 16. November 1993 – 4 StR 591/93, StV 1994, 598; vom 2. Februar 2022 – 2 StR 295/21 Rn. 30 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. August 2016 – 4 StR 142/16, NStZ 2017, 648, 649), kommt auch darin zum Ausdruck, dass eine Erziehungsbedürftigkeit oder -fähigkeit nicht Voraussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld ist. Keinesfalls kann diesen Entscheidungen – anders als das Landgericht gemeint hat – im Umkehrschluss entnommen werden, bei Straftaten, die keiner der genannten Kategorien zuzurechnen sind, bei denen das Merkmal der Schwere der Schuld im Sinne von § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG aber gleichwohl verwirklicht ist, komme die Verhängung einer Jugendstrafe nur in Betracht, wenn kumulativ eine Erziehungsbedürftigkeit und -fähigkeit des Täters festgestellt werden könne.
Denn eine Fallgruppe der „Kapitaldelikte“, der „schweren Gewaltdelikte“ oder der „gravierenden Sexualdelikte“ sieht das Gesetz nicht vor. Es lässt als Voraussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe nach § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG vielmehr genügen, dass „wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.“ Wiegt die – jugendspezifisch zu bestimmende – Schuld nach der vorzunehmenden Gesamtbewertung aller wesentlichen Umstände so schwer, dass die Verhängung von Jugendstrafe die erforderliche Reaktion darstellt, ist Jugendstrafe zu verhängen; das Vorliegen der Schuldschwere im Sinne von § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG ist mithin hinreichende Voraussetzung der Jugendstrafe (MüKo-StGB/Radtke/Scholze aaO Rn. 60; Brunner/Dölling aaO Rn. 27; auch Meier/Rössner/Laue aaO Rn. 28; Ostendorf, JGG, 11. Aufl., § 17 Rn. 4; im Ergebnis auch Meyer, Beiträge zum Strafrecht, 2007, S. 155, 175 f.; aA Eisenberg/Kölbel aaO Rn. 59; unklar Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 8. Aufl., § 17 Rn. 24).
a) Diese gesetzgeberische Wertung ist zu befolgen. Sie kann nicht dadurch unterlaufen werden, dass trotz angenommener Schuldschwere die Verhängung der Jugendstrafe von den ungeschriebenen Merkmalen der Erziehungsbedürftigkeit und/oder -fähigkeit abhängig gemacht wird. Das Merkmal der Schwere der Schuld stellt zwar seinerseits einen unbestimmten Rechtsbegriff dar und ist deshalb auslegungsbedürftig; es kann aber nicht ohne gesetzliche Grundlage durch nach unklaren Maßgaben ausgewählte weitere Kriterien eingeschränkt werden. Dies gilt zumal, da die genannten Begriffe der „Kapitaldelikte“, der „schwersten Gewalt- oder Sexualdelikte“ oder anderer „Fälle schwerster Kriminalität“ keinen Gewinn an Bestimmtheit bieten (vgl. BeckOK JGG/Brögeler aaO Rn. 16.1).
b) Allerdings mag insoweit zwar zutreffen, dass die Schwere der Schuld insbesondere bei Kapitalverbrechen und anderen besonders schweren Straftaten zu bejahen ist; es kann aber bei der Prüfung nicht schematisch etwa auf den Deliktscharakter (Verbrechen/Vergehen) abgestellt werden, entscheidend ist vielmehr das konkrete Tatbild des Einzelfalls, insbesondere die Art und Weise der Einwirkung auf das Opfer, die Gefährlichkeit der Tathandlung, die Schwere der erlittenen Verletzungen sowie das Vor- und Nachtatverhalten (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 – 3 StR 471/21, NStZ 2023, 428 Rn. 10 mwN). Bei der Frage, was eine „besonders schwere Straftat“ ausmacht, die die Bejahung der Schwere der Schuld im Sinne von § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG rechtfertigen kann, ist zudem zu beachten, dass die Qualität einer solchen Tat weder derjenigen von „Kapitaldelikten“ vergleichbar sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 StR 457/14, NStZ 2016, 102 mwN) noch derjenigen entspricht, die das Gesetz für bestimmte „besonders schwere“ Qualifikationstatbestände (etwa § 250 Abs. 2 StGB) oder „besonders schwere“ Fälle (etwa § 243 Abs. 1 StGB) vorsieht. Auch Vergehen sind grundsätzlich geeignet, die Schuldschwere im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG zu begründen (BGH, Urteile vom 15. Juli 2021 – 3 StR 481/20, NStZ 2022, 753 Rn. 25; vom 13. Dezember 2021 – 5 StR 115/21, NStZ 2022, 749 Rn. 16 ff.; vom 1. Dezember 2022 – 3 StR 471/21, NStZ 2023, 428 Rn. 10).
5. Gegen das Erfordernis eines kumulativen Merkmals der Erziehungsbedürftigkeit und/oder -fähigkeit als Voraussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG sprechen letztlich auch systematische Gründe.
a) Würde insoweit zwischen „Kapitaldelikten“ und vergleichbar schweren Straftaten einerseits sowie andererseits weniger schwerwiegenden Straftaten in dem Sinne unterschieden werden, dass in der letztgenannten Fallgruppe eine Jugendstrafe nur gegen (noch) erziehungsbedürftige oder -fähige Angeklagte verhängt werden kann, entsprächen sich für die Fallgruppe der „weniger schwerwiegenden Straftaten“ die Anordnungsvoraussetzungen „schädliche Neigungen“ und „Schwere der Schuld“ weitestgehend. Dies steht im Widerspruch dazu, dass nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte die „Erziehungsstrafe“ und die „Schuldstrafe“ als selbständige Alternativen ausgestaltet sind (vgl. MüKo-StGB/Radtke/Scholze aaO Rn. 61; vgl. auch Petersen, aaO S. 182).
b) Für die Auffassung, dass der Gesetzgeber einerseits schädliche Neigungen und andererseits die Schwere der Schuld als unabhängig voneinander zu beurteilende Anordnungsvoraussetzungen angesehen hat, spricht ein weiteres systematisches Argument, das sich der Regelung des § 27 JGG entnehmen lässt. Die Vorschrift lautet: „Kann nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob in der Straftat eines Jugendlichen schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist, so kann der Richter die Schuld des Jugendlichen feststellen, die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe aber für eine von ihm zu bestimmende Bewährungszeit aussetzen.“
Bei dieser Reaktionsmöglichkeit der Jugendgerichte handelt es sich nach überwiegender Auffassung um eine eigenständige Sanktionsform, die zwischen den Zuchtmitteln und der Verhängung der Jugendstrafe einzuordnen ist (Eisenberg/Kölbel aaO, § 27 Rn. 2; Ostendorf aaO, Grundlagen zu den §§ 27 bis 30 Rn. 1; BeckOK-JGG/Nehring, aaO, § 27 Rn. 5; jeweils mwN auch zu abweichenden Beurteilungen der Rechtsnatur; vgl. auch Brunner/Dölling aaO, § 27 Rn. 3). Ihre Anwendung setzt voraus, dass schädliche Neigungen festgestellt werden, jedoch zweifelhaft bleibt, ob aufgrund deren Umfangs die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 21. Januar 2021 – 2 StR 280/20).
Diese Zwischenstufe ist nach der gesetzgeberischen Konzeption auf die Fälle beschränkt, in denen eine Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen (§ 17 Abs. 2 Alt. 1 JGG) in Betracht kommt. Eine Aussetzung zur Prüfung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG) ist nicht vorgesehen.
Hätte der Gesetzgeber aber die Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld – auch – von erzieherischen Erfordernissen abhängig machen wollen, hätte es nahegelegen, die Regelung § 27 JGG auf Fälle der „Schuldstrafe“ nach § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG zu erstrecken, zumal durchaus Fälle denkbar sind, in denen zwar die Schwere der Schuld vorliegt, der Umfang der Erziehungsbedürftigkeit des Jugendlichen aber zunächst noch unklar ist. Zugleich belegt der Umstand, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Aussetzung der Jugendstrafe auf die Fälle beschränkt hat, in denen nicht mit Sicherheit beurteilt werden kann, ob der Umfang der schädlichen Neigungen, mithin der erzieherischen Defizite, eine Jugendstrafe „erforderlich“ machen, dass mit der Erforderlichkeit der Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG gerade nicht auch ein Erziehungsbedarf angesprochen ist (vgl. oben unter 2. a).
6. Im Ergebnis ist deshalb, wenn die – jugendspezifische – Prüfung der Schuldschwere im Sinne von § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG deren Vorliegen erbracht hat (zum Prüfungsmaßstab siehe oben unter 1.), Jugendstrafe zu verhängen. Bei der Bestimmung der Strafhöhe ist sodann dem Erziehungsgedanken Rechnung zu tragen (§ 18 Abs. 2 JGG), eine positive Entwicklung bis zur Urteilsverkündung kann insbesondere in diesem Rahmen und für die Frage einer etwaigen Aussetzung der Strafe zur Bewährung von Bedeutung sein.
Verhängung von Jugendstrafe
Dass bei einer Verhängung einer Jugendstrafe eine besonders sorgfältige Sanktionsbegründung notwendig ist, sollte nicht überraschen. Insbesondere hat ein Gericht zur Begründung der Verhängung einer Jugendstrafe tragfähig auszuführen, warum unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und des bisherigen Werdegangs des Angeklagten Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zu dessen Erziehung nicht ausreichend sein könnten (§ 17 Abs. 2 Alternative 1 JGG), was Gerichte gerne übersehen bzw. es sich hier zu einfach machen.
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Anwendung von Jugendstrafrecht
Anwendung von Jugendstrafrecht: Erhebliche Auswirkung im Jugendstrafrecht hat natürlich die Frage, ob überhaupt Jugendstrafrecht oder vielmehr allgemeines Strafrecht zur Anwendung gelangt, speziell bei Heranwachsenden: Eben diese Frage, ob ein Heranwachsender zum Tatzeitpunkt noch einem Jugendlichen gleichstand, ist im Wesentlichen allerdings „Tatfrage“, wobei dem Jugendgericht bei der Beurteilung der Reife des Heranwachsenden grundsätzlich ein erheblicher Ermessensspielraum eingeräumt wird.
(mehr …)Anklage im Fall massenhaften Datenleaks
Im Fall des massenhaften Leaks von Daten, der Anfang 2019 gelaufen ist, wurde nun Anklage erhoben, wie die Zeit berichtet. Der Fall dürfte aber wenig spektakulär werden: Laut Bericht wurde die Anklage beim Jugendschöffengericht (des Amtsgerichts Alsfeld) erhoben. Dies u.a. wegen des Verdachts des Ausspähens und der Veränderung von Daten, der Vorbereitung des Ausspähens von Daten, der Fälschung beweiserheblicher Daten, der Datenhehlerei, der falschen Verdächtigung, des Vortäuschens von Straftaten, der versuchten Erpressung sowie wegen des Verdachts von Verstößen gegen das Bundesdatenschutzgesetz.
(mehr …)Reform des Strafprozessrechts 2017: Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens (STPO Reform 2017)
Der Bundestag hat den Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens beschlossen und damit einschneidende Veränderungen im Strafprozessrecht beschlossen, die mit Fug und Recht als einer der gravierendsten Einschnitte in Bürgerrechte der letzten Jahrzehnte bezeichnet werden kann. Dabei wurde das Gesetz nicht nur überraschend schnell beschlossen, sondern zudem wesentlich durch den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 20.06.2017 nochmals verändert.

